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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 26. Der Monarch.
vermögens. In den Ländern jedoch, in denen der Mo-
narch noch das Eigenthum des fürstlichen Kammerguts
bewahrt hat, dem der Character eines Familienfidei-
commisses des regierenden Hauses zukommt,4 hat sein
Jahreseinkommen die Natur einer Eigenthumsrente; da
aber auf dem fürstlichen Kammergute von jeher zu-
gleich die Last einer wesentlichen Beisteuer zu den

4 Die Frage, wem (abgesehen von den Verfügungen der
neueren Zeit) das Eigenthum an den Domainen, d. h. dem ehe-
maligen Kammergute, zustehe, kann natürlich nicht durch einen
Rechtssatz beantwortet werden, sondern nur durch das Ergebniss
einer geschichtlichen Untersuchung concreter Specialverhältnisse.
Dabei kehren freilich gewisse Erscheinungen in allen Fürsten-
häusern wieder. In der Regel stellt sich danach heraus, dass das
Kammergut das alte auf sehr verschiedenen Erwerbstiteln be-
ruhende Stammvermögen der fürstlichen Familie ist, aus welchem
freilich nicht bloss der Aufwand des herrschaftlichen Hofhalts,
sondern theilweise auch die Bedürfnisse der Landesregierung be-
stritten wurden. Dass der letztere Umstand, aus welchem man-
nichfache rechtliche Verbindungen des Kammerguts mit dem
Lande hervorgingen, mit dem privatrechtlichen Character des
fürstlichen Rechts daran in keinem Widerspruche steht, kann
überhaupt, besonders aber vom Gesichtspunkte des älteren Reichs-
und Fürstenrechts, mit Grund nicht beweifelt werden. Nun ist
zwar aus der älteren Landesherrschaft der moderne Staat er-
wachsen, welcher das alte Verhältniss des Landes zum fürstlichen
Kammergute festhält und die Beitragspflicht aus den Erträgnissen
desselben nicht weniger in Anspruch nimmt, aber es ist nicht abzu-
sehen, warum durch das Bestehen einer solchen Belastung die alte
Eigenthumszuständigkeit verändert worden sein sollte. Ich be-
kenne mich demnach in dieser schon so oft verhandelten Frage im
Allgemeinen zu den Ansichten, welche insbesondere von Za-
chariä
früher und neuerdings in seiner Schrift ausgeführt worden
sind: das rechtliche Verhältniss des fürstlichen Kammerguts, ins-
besondere im Herzogthume Sachsen-Meiningen 1861 (vergl. auch
dessen Schrift: das Eigenthumsrecht am deutschen Kammergute
1864). -- Ueber Preussen siehe Rönne, Preussisches Staats-
recht §. 80.

§. 26. Der Monarch.
vermögens. In den Ländern jedoch, in denen der Mo-
narch noch das Eigenthum des fürstlichen Kammerguts
bewahrt hat, dem der Character eines Familienfidei-
commisses des regierenden Hauses zukommt,4 hat sein
Jahreseinkommen die Natur einer Eigenthumsrente; da
aber auf dem fürstlichen Kammergute von jeher zu-
gleich die Last einer wesentlichen Beisteuer zu den

4 Die Frage, wem (abgesehen von den Verfügungen der
neueren Zeit) das Eigenthum an den Domainen, d. h. dem ehe-
maligen Kammergute, zustehe, kann natürlich nicht durch einen
Rechtssatz beantwortet werden, sondern nur durch das Ergebniss
einer geschichtlichen Untersuchung concreter Specialverhältnisse.
Dabei kehren freilich gewisse Erscheinungen in allen Fürsten-
häusern wieder. In der Regel stellt sich danach heraus, dass das
Kammergut das alte auf sehr verschiedenen Erwerbstiteln be-
ruhende Stammvermögen der fürstlichen Familie ist, aus welchem
freilich nicht bloss der Aufwand des herrschaftlichen Hofhalts,
sondern theilweise auch die Bedürfnisse der Landesregierung be-
stritten wurden. Dass der letztere Umstand, aus welchem man-
nichfache rechtliche Verbindungen des Kammerguts mit dem
Lande hervorgingen, mit dem privatrechtlichen Character des
fürstlichen Rechts daran in keinem Widerspruche steht, kann
überhaupt, besonders aber vom Gesichtspunkte des älteren Reichs-
und Fürstenrechts, mit Grund nicht beweifelt werden. Nun ist
zwar aus der älteren Landesherrschaft der moderne Staat er-
wachsen, welcher das alte Verhältniss des Landes zum fürstlichen
Kammergute festhält und die Beitragspflicht aus den Erträgnissen
desselben nicht weniger in Anspruch nimmt, aber es ist nicht abzu-
sehen, warum durch das Bestehen einer solchen Belastung die alte
Eigenthumszuständigkeit verändert worden sein sollte. Ich be-
kenne mich demnach in dieser schon so oft verhandelten Frage im
Allgemeinen zu den Ansichten, welche insbesondere von Za-
chariä
früher und neuerdings in seiner Schrift ausgeführt worden
sind: das rechtliche Verhältniss des fürstlichen Kammerguts, ins-
besondere im Herzogthume Sachsen-Meiningen 1861 (vergl. auch
dessen Schrift: das Eigenthumsrecht am deutschen Kammergute
1864). — Ueber Preussen siehe Rönne, Preussisches Staats-
recht §. 80.
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[75/0093] §. 26. Der Monarch. vermögens. In den Ländern jedoch, in denen der Mo- narch noch das Eigenthum des fürstlichen Kammerguts bewahrt hat, dem der Character eines Familienfidei- commisses des regierenden Hauses zukommt, 4 hat sein Jahreseinkommen die Natur einer Eigenthumsrente; da aber auf dem fürstlichen Kammergute von jeher zu- gleich die Last einer wesentlichen Beisteuer zu den 4 Die Frage, wem (abgesehen von den Verfügungen der neueren Zeit) das Eigenthum an den Domainen, d. h. dem ehe- maligen Kammergute, zustehe, kann natürlich nicht durch einen Rechtssatz beantwortet werden, sondern nur durch das Ergebniss einer geschichtlichen Untersuchung concreter Specialverhältnisse. Dabei kehren freilich gewisse Erscheinungen in allen Fürsten- häusern wieder. In der Regel stellt sich danach heraus, dass das Kammergut das alte auf sehr verschiedenen Erwerbstiteln be- ruhende Stammvermögen der fürstlichen Familie ist, aus welchem freilich nicht bloss der Aufwand des herrschaftlichen Hofhalts, sondern theilweise auch die Bedürfnisse der Landesregierung be- stritten wurden. Dass der letztere Umstand, aus welchem man- nichfache rechtliche Verbindungen des Kammerguts mit dem Lande hervorgingen, mit dem privatrechtlichen Character des fürstlichen Rechts daran in keinem Widerspruche steht, kann überhaupt, besonders aber vom Gesichtspunkte des älteren Reichs- und Fürstenrechts, mit Grund nicht beweifelt werden. Nun ist zwar aus der älteren Landesherrschaft der moderne Staat er- wachsen, welcher das alte Verhältniss des Landes zum fürstlichen Kammergute festhält und die Beitragspflicht aus den Erträgnissen desselben nicht weniger in Anspruch nimmt, aber es ist nicht abzu- sehen, warum durch das Bestehen einer solchen Belastung die alte Eigenthumszuständigkeit verändert worden sein sollte. Ich be- kenne mich demnach in dieser schon so oft verhandelten Frage im Allgemeinen zu den Ansichten, welche insbesondere von Za- chariä früher und neuerdings in seiner Schrift ausgeführt worden sind: das rechtliche Verhältniss des fürstlichen Kammerguts, ins- besondere im Herzogthume Sachsen-Meiningen 1861 (vergl. auch dessen Schrift: das Eigenthumsrecht am deutschen Kammergute 1864). — Ueber Preussen siehe Rönne, Preussisches Staats- recht §. 80.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/93>, abgerufen am 04.12.2024.