Preßbürste, brauchet man die Unreinigkeiten, welche auf die Forme gefallen, wegzunehmen.
Privilegia, sind besondere Freyheiten, oder Begnadi- gungen, welche hohe Potentaten eintzelnen Perso- nen und Gesellschaften angedeyhen lassen. Der- gleichen Kayser Friedrich III, den Buchdruckern er- theilet. Siehe den Entwurf von Erfindung der Buchdruckerkunstp. 6. Jnsgemein werden den Buchdruckern zweyerley Privilegia gegeben. Ein mal, in Ansehung ihres Aufenthalts, oder Aufrich- tung ihrer Officinen. Denn es giebt Oerter, wo die Officinen auf eine gewisse Anzahl gesetzt sind. Zum andern aber bekommen Buchdrucker, wie Buch- händler, Privilegia über ihre gedruckte Bücher, we- gen des Nachdruckes, wenn solche gebührend gesu- chet werden. Es sind aber solche nicht auf immer- während, sondern gemeiniglich nur auf eine gewisse Zeit bestimmt, laut des allergnädigstens Rescripts Johann Georgs Churfürstens zu Sachsen vom 5. Jul. 1635. Jst selbige Zeit zu Ende, so ist auch das Privilegium aus, und es verfällt solches, wo es nicht vom neuen wieder gesucht und erhalten wird.
Privilegirte Bücher, müssen ohne Saumseeligkeit in Sachsen in das Ober-Consiorium bey Strafe einge- sendet werden, laut allergnädigsten Befehls Churfür- sten ChristiansII zu Sachsen vom 18. Aug. 1609.
Prologus, wird diejenige Rede genennet, welche ge- halten wird, ehe man die Deposition eines Cornu- tens anfängt. Der Jnnhalt derselben ist will- kührlich, insgemein aber ist es eine kurtze Lobrede auß die Buchdruckerey. Wie solche ungefehr eingerich- tet werden könne, wird ein Versuch lehren, welcher sich unter dem Titul Vorredner befindet.
Pun-
Preßbuͤrſte, Privilegia, ꝛc.
Preßbuͤrſte, brauchet man die Unreinigkeiten, welche auf die Forme gefallen, wegzunehmen.
Privilegia, ſind beſondere Freyheiten, oder Begnadi- gungen, welche hohe Potentaten eintzelnen Perſo- nen und Geſellſchaften angedeyhen laſſen. Der- gleichen Kayſer Friedrich III, den Buchdruckern er- theilet. Siehe den Entwurf von Erfindung der Buchdruckerkunſtp. 6. Jnsgemein werden den Buchdruckern zweyerley Privilegia gegeben. Ein mal, in Anſehung ihres Aufenthalts, oder Aufrich- tung ihrer Officinen. Denn es giebt Oerter, wo die Officinen auf eine gewiſſe Anzahl geſetzt ſind. Zum andern aber bekommen Buchdrucker, wie Buch- haͤndler, Privilegia uͤber ihre gedruckte Buͤcher, we- gen des Nachdruckes, wenn ſolche gebuͤhrend geſu- chet werden. Es ſind aber ſolche nicht auf immer- waͤhrend, ſondern gemeiniglich nur auf eine gewiſſe Zeit beſtimmt, laut des allergnaͤdigſtens Reſcripts Johann Georgs Churfuͤrſtens zu Sachſen vom 5. Jul. 1635. Jſt ſelbige Zeit zu Ende, ſo iſt auch das Privilegium aus, und es verfaͤllt ſolches, wo es nicht vom neuen wieder geſucht und erhalten wird.
Privilegirte Buͤcher, muͤſſen ohne Saumſeeligkeit in Sachſen in das Ober-Conſiorium bey Strafe einge- ſendet werden, laut allergnaͤdigſten Befehls Churfuͤr- ſten ChriſtiansII zu Sachſen vom 18. Aug. 1609.
Prologus, wird diejenige Rede genennet, welche ge- halten wird, ehe man die Depoſition eines Cornu- tens anfaͤngt. Der Jnnhalt derſelben iſt will- kuͤhrlich, insgemein aber iſt es eine kurtze Lobrede auß die Buchdruckerey. Wie ſolche ungefehr eingerich- tet werden koͤnne, wird ein Verſuch lehren, welcher ſich unter dem Titul Vorredner befindet.
Pun-
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Preßbuͤrſte, Privilegia, ꝛc.
Preßbuͤrſte, brauchet man die Unreinigkeiten, welche
auf die Forme gefallen, wegzunehmen.
Privilegia, ſind beſondere Freyheiten, oder Begnadi-
gungen, welche hohe Potentaten eintzelnen Perſo-
nen und Geſellſchaften angedeyhen laſſen. Der-
gleichen Kayſer Friedrich III, den Buchdruckern er-
theilet. Siehe den Entwurf von Erfindung der
Buchdruckerkunſt p. 6. Jnsgemein werden den
Buchdruckern zweyerley Privilegia gegeben. Ein
mal, in Anſehung ihres Aufenthalts, oder Aufrich-
tung ihrer Officinen. Denn es giebt Oerter, wo die
Officinen auf eine gewiſſe Anzahl geſetzt ſind. Zum
andern aber bekommen Buchdrucker, wie Buch-
haͤndler, Privilegia uͤber ihre gedruckte Buͤcher, we-
gen des Nachdruckes, wenn ſolche gebuͤhrend geſu-
chet werden. Es ſind aber ſolche nicht auf immer-
waͤhrend, ſondern gemeiniglich nur auf eine gewiſſe
Zeit beſtimmt, laut des allergnaͤdigſtens Reſcripts
Johann Georgs Churfuͤrſtens zu Sachſen vom
5. Jul. 1635. Jſt ſelbige Zeit zu Ende, ſo iſt auch
das Privilegium aus, und es verfaͤllt ſolches, wo es
nicht vom neuen wieder geſucht und erhalten wird.
Privilegirte Buͤcher, muͤſſen ohne Saumſeeligkeit in
Sachſen in das Ober-Conſiorium bey Strafe einge-
ſendet werden, laut allergnaͤdigſten Befehls Churfuͤr-
ſten Chriſtians II zu Sachſen vom 18. Aug. 1609.
Prologus, wird diejenige Rede genennet, welche ge-
halten wird, ehe man die Depoſition eines Cornu-
tens anfaͤngt. Der Jnnhalt derſelben iſt will-
kuͤhrlich, insgemein aber iſt es eine kurtze Lobrede auß
die Buchdruckerey. Wie ſolche ungefehr eingerich-
tet werden koͤnne, wird ein Verſuch lehren, welcher
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[Gessner, Christian Friedrich]: Die so nöthig als nützliche Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 1. Leipzig, 1740, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst01_1740/489>, abgerufen am 22.11.2024.
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