zu verschmählern, welches keines wegs zu zulassen, weniger hinführo einiger massen zu zusehen, oder zugestatten. Wollen derhalben, daß ihr fleißig inquiriret, und was ihr dermassen befindet, mit hülff Bürgermeister und Raths zu Franckfurt, wo es die Nothdurft erfordert, die Confiscation neben weite- rer Bestraffung sine respectu fürnehmet.
3.) Dieweil auch bey Verfertigung des Catalogi novo- rum librorum bißher nit weniger große Unrichtigkeit befun- den, ja viel der Catholischen Bücher gäntzlich ausgelaßen wor- den, solchem für zukommen, ist unser gnädiger Will und Meynung, daß ehe und zuvor der Catalogus novorum libro- rum gedruckt, von euch ersehen, und nach Nothdurfft eorrigiret werde. Und damit hierinnen von Bürgermeister und Rath zu Franckfurt, euch keine Verhinderniß beschehe, so haben wir bey demselben, wie ihr aus dem Beschluß zu sehen, allbereit die Nothdurft verfügt, der Zuversicht, es werde euch aller Vorschub und Beförderung von ihnen erwiesen werden.
4.) Und damit unsers Kayserlichen Cammergerichts Geheimnissen, Relationes und Vota nicht also ohne einigen Unterschiedt, ohne unser oder unsers Kayserl. Cammergerichts vorwißen, gantz sträfflicher weiß gedruckt, und männiglichen fürgestellet worden: als befehlen wir euch, daß ihr an unser statt, und in unsern Namen, dergleichen inskünfftig, ohn aus- drücklichen unsern, oder unsers Kayserlichen Cammergerichts Consens und Einwilligung zu drucken allen Buchdruckern, Füh- rern, und Buchhändlern, bey höchster unser Ungnad und Straf zu drucken, zu führen, oder öffentlich feil zu haben und zu verkauffen, ernstlich auch endlich verbietet.
5.) Und schließlich von allen Privilegirten Büchern alten und neuen, davon uns die schuldige Exemplaria noch nicht geliefert, unverzüglich gegen einem Recipisse, abfordert uns dieselbige überschicket, und solches hinfüro von Messen zu Messen, also fürnehmet, haltet, und in unserm Namen, den Buchhändkern und Druckern, auch zu halten, und sich selbsten für Schaden zu hüten, verkündet. Daran erstattet ihr unsern Willen und Meynung, und wir feynd euch samt und sonders mit Kayserlichen Gnaden gewogen. Geben auf un-
sern
zu verſchmaͤhlern, welches keines wegs zu zulaſſen, weniger hinfuͤhro einiger maſſen zu zuſehen, oder zugeſtatten. Wollen derhalben, daß ihr fleißig inquiriret, und was ihr dermaſſen befindet, mit huͤlff Buͤrgermeiſter und Raths zu Franckfurt, wo es die Nothdurft erfordert, die Confiſcation neben weite- rer Beſtraffung ſine reſpectu fuͤrnehmet.
3.) Dieweil auch bey Verfertigung des Catalogi novo- rum librorum bißher nit weniger große Unrichtigkeit befun- den, ja viel der Catholiſchen Buͤcher gaͤntzlich ausgelaßen wor- den, ſolchem fuͤr zukommen, iſt unſer gnaͤdiger Will und Meynung, daß ehe und zuvor der Catalogus novorum libro- rum gedruckt, von euch erſehen, und nach Nothdurfft eorrigiret werde. Und damit hierinnen von Buͤrgermeiſter und Rath zu Franckfurt, euch keine Verhinderniß beſchehe, ſo haben wir bey demſelben, wie ihr aus dem Beſchluß zu ſehen, allbereit die Nothdurft verfuͤgt, der Zuverſicht, es werde euch aller Vorſchub und Befoͤrderung von ihnen erwieſen werden.
4.) Und damit unſers Kayſerlichen Cammergerichts Geheimniſſen, Relationes und Vota nicht alſo ohne einigen Unterſchiedt, ohne unſer oder unſers Kayſerl. Cammergerichts vorwißen, gantz ſtraͤfflicher weiß gedruckt, und maͤnniglichen fuͤrgeſtellet worden: als befehlen wir euch, daß ihr an unſer ſtatt, und in unſern Namen, dergleichen inskuͤnfftig, ohn aus- druͤcklichen unſern, oder unſers Kayſerlichen Cammergerichts Conſens und Einwilligung zu drucken allen Buchdruckern, Fuͤh- rern, und Buchhaͤndlern, bey hoͤchſter unſer Ungnad und Straf zu drucken, zu fuͤhren, oder oͤffentlich feil zu haben und zu verkauffen, ernſtlich auch endlich verbietet.
5.) Und ſchließlich von allen Privilegirten Buͤchern alten und neuen, davon uns die ſchuldige Exemplaria noch nicht geliefert, unverzuͤglich gegen einem Recipiſſe, abfordert uns dieſelbige uͤberſchicket, und ſolches hinfuͤro von Meſſen zu Meſſen, alſo fuͤrnehmet, haltet, und in unſerm Namen, den Buchhaͤndkern und Druckern, auch zu halten, und ſich ſelbſten fuͤr Schaden zu huͤten, verkuͤndet. Daran erſtattet ihr unſern Willen und Meynung, und wir feynd euch ſamt und ſonders mit Kayſerlichen Gnaden gewogen. Geben auf un-
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[0326]
zu verſchmaͤhlern, welches keines wegs zu zulaſſen, weniger
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derhalben, daß ihr fleißig inquiriret, und was ihr dermaſſen
befindet, mit huͤlff Buͤrgermeiſter und Raths zu Franckfurt,
wo es die Nothdurft erfordert, die Confiſcation neben weite-
rer Beſtraffung ſine reſpectu fuͤrnehmet.
3.) Dieweil auch bey Verfertigung des Catalogi novo-
rum librorum bißher nit weniger große Unrichtigkeit befun-
den, ja viel der Catholiſchen Buͤcher gaͤntzlich ausgelaßen wor-
den, ſolchem fuͤr zukommen, iſt unſer gnaͤdiger Will und
Meynung, daß ehe und zuvor der Catalogus novorum libro-
rum gedruckt, von euch erſehen, und nach Nothdurfft eorrigiret
werde. Und damit hierinnen von Buͤrgermeiſter und Rath zu
Franckfurt, euch keine Verhinderniß beſchehe, ſo haben wir
bey demſelben, wie ihr aus dem Beſchluß zu ſehen, allbereit
die Nothdurft verfuͤgt, der Zuverſicht, es werde euch aller
Vorſchub und Befoͤrderung von ihnen erwieſen werden.
4.) Und damit unſers Kayſerlichen Cammergerichts
Geheimniſſen, Relationes und Vota nicht alſo ohne einigen
Unterſchiedt, ohne unſer oder unſers Kayſerl. Cammergerichts
vorwißen, gantz ſtraͤfflicher weiß gedruckt, und maͤnniglichen
fuͤrgeſtellet worden: als befehlen wir euch, daß ihr an unſer
ſtatt, und in unſern Namen, dergleichen inskuͤnfftig, ohn aus-
druͤcklichen unſern, oder unſers Kayſerlichen Cammergerichts
Conſens und Einwilligung zu drucken allen Buchdruckern, Fuͤh-
rern, und Buchhaͤndlern, bey hoͤchſter unſer Ungnad und
Straf zu drucken, zu fuͤhren, oder oͤffentlich feil zu haben und
zu verkauffen, ernſtlich auch endlich verbietet.
5.) Und ſchließlich von allen Privilegirten Buͤchern
alten und neuen, davon uns die ſchuldige Exemplaria noch
nicht geliefert, unverzuͤglich gegen einem Recipiſſe, abfordert
uns dieſelbige uͤberſchicket, und ſolches hinfuͤro von Meſſen
zu Meſſen, alſo fuͤrnehmet, haltet, und in unſerm Namen,
den Buchhaͤndkern und Druckern, auch zu halten, und ſich
ſelbſten fuͤr Schaden zu huͤten, verkuͤndet. Daran erſtattet
ihr unſern Willen und Meynung, und wir feynd euch ſamt
und ſonders mit Kayſerlichen Gnaden gewogen. Geben auf un-
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/326>, abgerufen am 22.11.2024.
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