keit, Fühllosigkeit, Eigensinn und andere Nieder- trächtigkeiten des Pöbels und anderer, die ihnen an Denkungsart und übrigen Unarten gleich sind, gleichsam zu übertragen, zu lenken, und auch dar- aus zur Erfüllung eines guten gemeinschaftlichen Entzweckes, die besten Vortheile zu ziehen; da man, statt nach bloßen Einfällen zu handeln, auch sogar die unglücklichsten Umstände eines Elenden noch im- mer zu nutzen suchen muß; ohne Nutzen aber der ge- meine Mann in keine Bewegung zu setzen ist. Ein wür- diges Beyspiel dieser Art hat die 1767 zu Amsterdam errichtete vortrefliche Gesellschaft zur Rettung der Ertrunkenen gegeben, die auch bereits das Glück gehabt, an etlichen andern Orten ihre eifrige Nach- folger zu finden.
Diese Gesellschaft hat seit der Zeit nehmlich Prämien an diejenigen gegeben, die von etlichen ehrlichen Leuten sichere Zeugnisse beybringen kön- nen, daß sie Ertrunkene wieder aufgelebet haben. Zur Hebung anderer Schwierigkeiten aber, die ein so gemeinnütziges Stück von Seiten einer pöbel- mäßigen Eigennützigkeit öfters vereiteln, hat sie außerdem alle Kosten bezahlen lassen, die bey der Pflege und Rettung selbst angewendet werden müs- sen, der Ertrunkene hat mögen zum Leben wieder gebracht worden seyn, oder nicht. Wie denn die Austheilung der Prämien und Bezahlung der Ko-
sten
keit, Fuͤhlloſigkeit, Eigenſinn und andere Nieder- traͤchtigkeiten des Poͤbels und anderer, die ihnen an Denkungsart und uͤbrigen Unarten gleich ſind, gleichſam zu uͤbertragen, zu lenken, und auch dar- aus zur Erfuͤllung eines guten gemeinſchaftlichen Entzweckes, die beſten Vortheile zu ziehen; da man, ſtatt nach bloßen Einfaͤllen zu handeln, auch ſogar die ungluͤcklichſten Umſtaͤnde eines Elenden noch im- mer zu nutzen ſuchen muß; ohne Nutzen aber der ge- meine Mann in keine Bewegung zu ſetzen iſt. Ein wuͤr- diges Beyſpiel dieſer Art hat die 1767 zu Amſterdam errichtete vortrefliche Geſellſchaft zur Rettung der Ertrunkenen gegeben, die auch bereits das Gluͤck gehabt, an etlichen andern Orten ihre eifrige Nach- folger zu finden.
Dieſe Geſellſchaft hat ſeit der Zeit nehmlich Praͤmien an diejenigen gegeben, die von etlichen ehrlichen Leuten ſichere Zeugniſſe beybringen koͤn- nen, daß ſie Ertrunkene wieder aufgelebet haben. Zur Hebung anderer Schwierigkeiten aber, die ein ſo gemeinnuͤtziges Stuͤck von Seiten einer poͤbel- maͤßigen Eigennuͤtzigkeit oͤfters vereiteln, hat ſie außerdem alle Koſten bezahlen laſſen, die bey der Pflege und Rettung ſelbſt angewendet werden muͤſ- ſen, der Ertrunkene hat moͤgen zum Leben wieder gebracht worden ſeyn, oder nicht. Wie denn die Austheilung der Praͤmien und Bezahlung der Ko-
ſten
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0300"n="292[290]"/>
keit, Fuͤhlloſigkeit, Eigenſinn und andere Nieder-<lb/>
traͤchtigkeiten des Poͤbels und anderer, die ihnen<lb/>
an Denkungsart und uͤbrigen Unarten gleich ſind,<lb/>
gleichſam zu uͤbertragen, zu lenken, und auch dar-<lb/>
aus zur Erfuͤllung eines guten gemeinſchaftlichen<lb/>
Entzweckes, die beſten Vortheile zu ziehen; da man,<lb/>ſtatt nach bloßen Einfaͤllen zu handeln, auch ſogar<lb/>
die ungluͤcklichſten Umſtaͤnde eines Elenden noch im-<lb/>
mer zu nutzen ſuchen muß; ohne Nutzen aber der ge-<lb/>
meine Mann in keine Bewegung zu ſetzen iſt. Ein wuͤr-<lb/>
diges Beyſpiel dieſer Art hat die 1767 zu Amſterdam<lb/>
errichtete vortrefliche Geſellſchaft zur Rettung der<lb/>
Ertrunkenen gegeben, die auch bereits das Gluͤck<lb/>
gehabt, an etlichen andern Orten ihre eifrige Nach-<lb/>
folger zu finden.</p><lb/><p>Dieſe Geſellſchaft hat ſeit der Zeit nehmlich<lb/>
Praͤmien an diejenigen gegeben, die von etlichen<lb/>
ehrlichen Leuten ſichere Zeugniſſe beybringen koͤn-<lb/>
nen, daß ſie Ertrunkene wieder aufgelebet haben.<lb/>
Zur Hebung anderer Schwierigkeiten aber, die ein<lb/>ſo gemeinnuͤtziges Stuͤck von Seiten einer poͤbel-<lb/>
maͤßigen Eigennuͤtzigkeit oͤfters vereiteln, hat ſie<lb/>
außerdem alle Koſten bezahlen laſſen, die bey der<lb/>
Pflege und Rettung ſelbſt angewendet werden muͤſ-<lb/>ſen, der Ertrunkene hat moͤgen zum Leben wieder<lb/>
gebracht worden ſeyn, oder nicht. Wie denn die<lb/>
Austheilung der Praͤmien und Bezahlung der Ko-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſten</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[292[290]/0300]
keit, Fuͤhlloſigkeit, Eigenſinn und andere Nieder-
traͤchtigkeiten des Poͤbels und anderer, die ihnen
an Denkungsart und uͤbrigen Unarten gleich ſind,
gleichſam zu uͤbertragen, zu lenken, und auch dar-
aus zur Erfuͤllung eines guten gemeinſchaftlichen
Entzweckes, die beſten Vortheile zu ziehen; da man,
ſtatt nach bloßen Einfaͤllen zu handeln, auch ſogar
die ungluͤcklichſten Umſtaͤnde eines Elenden noch im-
mer zu nutzen ſuchen muß; ohne Nutzen aber der ge-
meine Mann in keine Bewegung zu ſetzen iſt. Ein wuͤr-
diges Beyſpiel dieſer Art hat die 1767 zu Amſterdam
errichtete vortrefliche Geſellſchaft zur Rettung der
Ertrunkenen gegeben, die auch bereits das Gluͤck
gehabt, an etlichen andern Orten ihre eifrige Nach-
folger zu finden.
Dieſe Geſellſchaft hat ſeit der Zeit nehmlich
Praͤmien an diejenigen gegeben, die von etlichen
ehrlichen Leuten ſichere Zeugniſſe beybringen koͤn-
nen, daß ſie Ertrunkene wieder aufgelebet haben.
Zur Hebung anderer Schwierigkeiten aber, die ein
ſo gemeinnuͤtziges Stuͤck von Seiten einer poͤbel-
maͤßigen Eigennuͤtzigkeit oͤfters vereiteln, hat ſie
außerdem alle Koſten bezahlen laſſen, die bey der
Pflege und Rettung ſelbſt angewendet werden muͤſ-
ſen, der Ertrunkene hat moͤgen zum Leben wieder
gebracht worden ſeyn, oder nicht. Wie denn die
Austheilung der Praͤmien und Bezahlung der Ko-
ſten
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Gleditsch, Johann Gottlieb: Vermischte botanische und ökonomische Abhandlungen. Bd. 2. Berlin, 1789, S. 292[290]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gleditsch_abhandlungen02_1789/300>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.