Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Iustitia et Iure. den, welche die Summe von 500 Solidis übersteigen,nur ein Lex secundum quid prohibitiva sey, denn solche Schenkungen werden nicht schlechterdings verbo- ten, sondern sie sollen nur nicht ohne gerichtliche Insi- nuation geschehen. Es ist auch wohl gewiß, daß bey dieser Verordnung hauptsächlich das Beste des Schen- kenden beabsichtiget worden sey, um denselben für über- eilte und unbedachtsame Schenkungen beträchtlicher Sum- men zu verwahren 84); und dennoch kann diesem Verbot nicht rechtsgültig renunciirt werden. Andere 85) machen einen Unterschied, ob der Grund des verbietenden Gesetzes vorzüglich in der Wohlfahrt des Staats liege, und dann finde schlechterdings keine Entsagung statt, dies sey der Sinn der L. 38. D. de pactis: ius publicum pactis pri- vatorum mutari non potest; oder ob das verbietende Gesez vorzüglich nur das Interesse gewisser Persohnen zum Grunde habe, in diesem letztern Fall will man zwar eine Renunciation zulassen, aber man fügt wieder so viele Einschränkungen hinzu, daß hiexdurch die auf- gestellte Regel beynahe ganz wieder umgestossen wird. Man sagt nehmlich, wenn von solchen verbietenden Ge- setzen, welche zugleich mit die gemeine Wohlfarth zur Absicht haben, oder von Persohnen, welche wegen ihres Geschlechts, Alters u. s. f. nichts zu ihrem Nachtheil vornehmen können, oder von solchen Rechten, wobey zu- gleich das Interesse eines dritten obwaltet, die Rede sey, 84) S. Höpfner im Commentar über die Institut. §. 413. und Claproth in der theoret. pract. Rechtswissenschaft von freywilligen Ge- richtshandlungen. (Göttingen, 1789.) §. 196. 85) Diese Meynung hegt H. Hofr. Hartleben in seinen
Meditat. ad Pand. Spec. 8. welchem H. Reg. R. Eichmann in den Erklärungen des bürgerlichen Rechts Th. I. S. 35. und folg. ganz beygetreten ist. de Iuſtitia et Iure. den, welche die Summe von 500 Solidis uͤberſteigen,nur ein Lex ſecundum quid prohibitiva ſey, denn ſolche Schenkungen werden nicht ſchlechterdings verbo- ten, ſondern ſie ſollen nur nicht ohne gerichtliche Inſi- nuation geſchehen. Es iſt auch wohl gewiß, daß bey dieſer Verordnung hauptſaͤchlich das Beſte des Schen- kenden beabſichtiget worden ſey, um denſelben fuͤr uͤber- eilte und unbedachtſame Schenkungen betraͤchtlicher Sum- men zu verwahren 84); und dennoch kann dieſem Verbot nicht rechtsguͤltig renunciirt werden. Andere 85) machen einen Unterſchied, ob der Grund des verbietenden Geſetzes vorzuͤglich in der Wohlfahrt des Staats liege, und dann finde ſchlechterdings keine Entſagung ſtatt, dies ſey der Sinn der L. 38. D. de pactis: ius publicum pactis pri- vatorum mutari non poteſt; oder ob das verbietende Geſez vorzuͤglich nur das Intereſſe gewiſſer Perſohnen zum Grunde habe, in dieſem letztern Fall will man zwar eine Renunciation zulaſſen, aber man fuͤgt wieder ſo viele Einſchraͤnkungen hinzu, daß hiexdurch die auf- geſtellte Regel beynahe ganz wieder umgeſtoſſen wird. Man ſagt nehmlich, wenn von ſolchen verbietenden Ge- ſetzen, welche zugleich mit die gemeine Wohlfarth zur Abſicht haben, oder von Perſohnen, welche wegen ihres Geſchlechts, Alters u. ſ. f. nichts zu ihrem Nachtheil vornehmen koͤnnen, oder von ſolchen Rechten, wobey zu- gleich das Intereſſe eines dritten obwaltet, die Rede ſey, 84) S. Hoͤpfner im Commentar uͤber die Inſtitut. §. 413. und Claproth in der theoret. pract. Rechtswiſſenſchaft von freywilligen Ge- richtshandlungen. (Goͤttingen, 1789.) §. 196. 85) Dieſe Meynung hegt H. Hofr. Hartleben in ſeinen
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ten, ſondern ſie ſollen nur nicht ohne gerichtliche Inſi-
nuation geſchehen. Es iſt auch wohl gewiß, daß bey
dieſer Verordnung hauptſaͤchlich das Beſte des Schen-
kenden beabſichtiget worden ſey, um denſelben fuͤr uͤber-
eilte und unbedachtſame Schenkungen betraͤchtlicher Sum-
men zu verwahren 84); und dennoch kann dieſem Verbot
nicht rechtsguͤltig renunciirt werden. Andere 85) machen
einen Unterſchied, ob der Grund des verbietenden Geſetzes
vorzuͤglich in der Wohlfahrt des Staats liege, und dann
finde ſchlechterdings keine Entſagung ſtatt, dies ſey der
Sinn der L. 38. D. de pactis: ius publicum pactis pri-
vatorum mutari non poteſt; oder ob das verbietende
Geſez vorzuͤglich nur das Intereſſe gewiſſer Perſohnen
zum Grunde habe, in dieſem letztern Fall will man
zwar eine Renunciation zulaſſen, aber man fuͤgt wieder
ſo viele Einſchraͤnkungen hinzu, daß hiexdurch die auf-
geſtellte Regel beynahe ganz wieder umgeſtoſſen wird.
Man ſagt nehmlich, wenn von ſolchen verbietenden Ge-
ſetzen, welche zugleich mit die gemeine Wohlfarth zur
Abſicht haben, oder von Perſohnen, welche wegen ihres
Geſchlechts, Alters u. ſ. f. nichts zu ihrem Nachtheil
vornehmen koͤnnen, oder von ſolchen Rechten, wobey zu-
gleich das Intereſſe eines dritten obwaltet, die Rede
ſey,
84) S. Hoͤpfner im Commentar uͤber die Inſtitut.
§. 413. und Claproth in der theoret. pract.
Rechtswiſſenſchaft von freywilligen Ge-
richtshandlungen. (Goͤttingen, 1789.) §. 196.
85) Dieſe Meynung hegt H. Hofr. Hartleben in ſeinen
Meditat. ad Pand. Spec. 8. welchem H. Reg. R.
Eichmann in den Erklaͤrungen des buͤrgerlichen
Rechts Th. I. S. 35. und folg. ganz beygetreten iſt.
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