Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Iustitia et Iure. zwar in vorigen Zeiten für nöthig halten; und noch1495. wolten die abwesende Stände an der gegenwär- tigen Stände Schlüsse nicht gebunden seyn, sondern man muste die abwesende erst durch gütliche Tracta- ten 68) zu bewegen suchen, solchen beyzutreten 69). Gleichwie indessen seit 1512. 70) keinem Zweifel un- terworfen ist, daß in der Regel die mehrern Stimmen auch die wenigern nach sich ziehen, und diese dadurch eben so wohl verbunden werden, als ob sie mit einge- williget hätten; also ist in Rücksicht auf die nicht er- scheinende Stände schon durch den Freyburger Reichs- abschied von 1498. §. 59. verordnet, und durch die Reichsabschiede von 1541. §. 66 und 67. und von 1542. §. 121. wiederholet worden, daß die erscheinen- de Stände, ihrer seyen viel oder wenig, Gewalt haben solten, über alles das, weshalb der Reichstag ausge- schrieben worden, zu rathschlagen und zu beschliessen, und was also beschlossen worden, auch die Abwesenden binden solle, als ob sie gegenwärtig gewesen wären 71). Seit 68) Ein Beispiel hievon sind die noch 1495. verglichene Reversalien, oder Beybriefe, wornach die nicht persöhn- lich zugegen gewesene Stände sich des eben damahls er- richteten Landfriedens, Cammergerichtsordnung und Hand- habung Friedens und Rechts halber haben verbinden sol- len. Das Formular stehet in der neuen Sammlung der Reichsabschiede 2. Th. S. 17. 69) datt de pace publica Lib. V. cap. 2. n. 18. und Mül- lers Reichstagstheatr. unter K. Maximilian I. vierte Vor- stell. Kap. 56. §. 1. 70) Reichsabschied von 1512. §. 7. Regimentsordnung von 1521. §. 12. Reichsabschied von 1542. §. 25. von 1555. §. 69. von 1559. §. 44. von 1576. §. 98. von 1594. §. 121. von 1654. §. 183. 71) N. Sammlung der Reichsabschiede Th. 2. S. 52.
de Iuſtitia et Iure. zwar in vorigen Zeiten fuͤr noͤthig halten; und noch1495. wolten die abweſende Staͤnde an der gegenwaͤr- tigen Staͤnde Schluͤſſe nicht gebunden ſeyn, ſondern man muſte die abweſende erſt durch guͤtliche Tracta- ten 68) zu bewegen ſuchen, ſolchen beyzutreten 69). Gleichwie indeſſen ſeit 1512. 70) keinem Zweifel un- terworfen iſt, daß in der Regel die mehrern Stimmen auch die wenigern nach ſich ziehen, und dieſe dadurch eben ſo wohl verbunden werden, als ob ſie mit einge- williget haͤtten; alſo iſt in Ruͤckſicht auf die nicht er- ſcheinende Staͤnde ſchon durch den Freyburger Reichs- abſchied von 1498. §. 59. verordnet, und durch die Reichsabſchiede von 1541. §. 66 und 67. und von 1542. §. 121. wiederholet worden, daß die erſcheinen- de Staͤnde, ihrer ſeyen viel oder wenig, Gewalt haben ſolten, uͤber alles das, weshalb der Reichstag ausge- ſchrieben worden, zu rathſchlagen und zu beſchlieſſen, und was alſo beſchloſſen worden, auch die Abweſenden binden ſolle, als ob ſie gegenwaͤrtig geweſen waͤren 71). Seit 68) Ein Beiſpiel hievon ſind die noch 1495. verglichene Reverſalien, oder Beybriefe, wornach die nicht perſoͤhn- lich zugegen geweſene Staͤnde ſich des eben damahls er- richteten Landfriedens, Cammergerichtsordnung und Hand- habung Friedens und Rechts halber haben verbinden ſol- len. Das Formular ſtehet in der neuen Sammlung der Reichsabſchiede 2. Th. S. 17. 69) datt de pace publica Lib. V. cap. 2. n. 18. und Muͤl- lers Reichstagstheatr. unter K. Maximilian I. vierte Vor- ſtell. Kap. 56. §. 1. 70) Reichsabſchied von 1512. §. 7. Regimentsordnung von 1521. §. 12. Reichsabſchied von 1542. §. 25. von 1555. §. 69. von 1559. §. 44. von 1576. §. 98. von 1594. §. 121. von 1654. §. 183. 71) N. Sammlung der Reichsabſchiede Th. 2. S. 52.
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de Iuſtitia et Iure.
zwar in vorigen Zeiten fuͤr noͤthig halten; und noch
1495. wolten die abweſende Staͤnde an der gegenwaͤr-
tigen Staͤnde Schluͤſſe nicht gebunden ſeyn, ſondern
man muſte die abweſende erſt durch guͤtliche Tracta-
ten 68) zu bewegen ſuchen, ſolchen beyzutreten 69).
Gleichwie indeſſen ſeit 1512. 70) keinem Zweifel un-
terworfen iſt, daß in der Regel die mehrern Stimmen
auch die wenigern nach ſich ziehen, und dieſe dadurch
eben ſo wohl verbunden werden, als ob ſie mit einge-
williget haͤtten; alſo iſt in Ruͤckſicht auf die nicht er-
ſcheinende Staͤnde ſchon durch den Freyburger Reichs-
abſchied von 1498. §. 59. verordnet, und durch die
Reichsabſchiede von 1541. §. 66 und 67. und von
1542. §. 121. wiederholet worden, daß die erſcheinen-
de Staͤnde, ihrer ſeyen viel oder wenig, Gewalt haben
ſolten, uͤber alles das, weshalb der Reichstag ausge-
ſchrieben worden, zu rathſchlagen und zu beſchlieſſen,
und was alſo beſchloſſen worden, auch die Abweſenden
binden ſolle, als ob ſie gegenwaͤrtig geweſen waͤren 71).
Seit
68) Ein Beiſpiel hievon ſind die noch 1495. verglichene
Reverſalien, oder Beybriefe, wornach die nicht perſoͤhn-
lich zugegen geweſene Staͤnde ſich des eben damahls er-
richteten Landfriedens, Cammergerichtsordnung und Hand-
habung Friedens und Rechts halber haben verbinden ſol-
len. Das Formular ſtehet in der neuen Sammlung
der Reichsabſchiede 2. Th. S. 17.
69) datt de pace publica Lib. V. cap. 2. n. 18. und Muͤl-
lers Reichstagstheatr. unter K. Maximilian I. vierte Vor-
ſtell. Kap. 56. §. 1.
70) Reichsabſchied von 1512. §. 7. Regimentsordnung
von 1521. §. 12. Reichsabſchied von 1542. §. 25. von
1555. §. 69. von 1559. §. 44. von 1576. §. 98. von
1594. §. 121. von 1654. §. 183.
71) N. Sammlung der Reichsabſchiede Th. 2. S. 52.
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