Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Iustitia et Iure. fel, daß, wenn ein solcher sich dennoch in Rechtsge-schäfte eingelassen, und solche erfüllet hat, die Zurück- forderung des Gezahlten allerdings zulässig sey, ohne daß es darauf ankommt, ob die Zahlung wissentlich, oder aus Irthum geleistet worden. Z. B. Wenn Pu- pillen, oder gerichtlich declarirte Verschwender ohne vor- mundschaftliche Einwilligung contrahirt und bezahlt ha- ben, so ist die von solchen Persohnen geschehene Zah- lung an sich schon unkräftig, weil sie nicht über das Ihrige eigenmächtig disponiren können. mithin siehet ein Jeder, daß in einem solchen Falle repetitio soluti um so mehr statthaben müsse, weil bey ihnen die sonstigen Folgen einer freywillig geleisteten Erfüllung nicht zutref- fen können 3). Ist hingegen Contrahent eine Persohn, die zwar nach den Gesetzen überhaupt die Fähigkeit hat, sich verbindlich zu machen, auch über ihr Vermögen ungehindert disponiren kann, allein die Gesetze haben ihr dennoch zu ihrem eigenen Besten die Eingehung des von ihr erfüllten Geschäfts untersagt, damit sie nicht durch ungebührliche Beredungen und übereilte Zu- sagen um das Ihrige gebracht werden möchte; ihr aber doch übrigens eine rechtsverbindliche Ratihabition zuge- lassen, wenn dabey solche Umstände eintreten, die den ernstlichen und freyen Willen einer solchen Persohn hin- länglich zu Tage legen; wie dies der Fall bey einer Frauenspersohn ist, wenn sie sich verbürgt hat; so kommt es 3) Dies lehrt auch Ulpian in folgenden Worten der L. 29. D. de condict. indeb. ganz deutlich. Interdum persona lo- cum facit repetitioni, utputa si pupillus sine tutoris auctoritate, vel furiosus, vel is, cui bonis interdictum est, solverit. Nam in his personis generaliter repeti- tioni locum esse non ambigitur. Man sehe auch L. 41. D. eodem. Desgleichen cocceii in Iure civ. con- trov. Lib. XII. Tit. VI. Qu. 7. M 3
de Iuſtitia et Iure. fel, daß, wenn ein ſolcher ſich dennoch in Rechtsge-ſchaͤfte eingelaſſen, und ſolche erfuͤllet hat, die Zuruͤck- forderung des Gezahlten allerdings zulaͤſſig ſey, ohne daß es darauf ankommt, ob die Zahlung wiſſentlich, oder aus Irthum geleiſtet worden. Z. B. Wenn Pu- pillen, oder gerichtlich declarirte Verſchwender ohne vor- mundſchaftliche Einwilligung contrahirt und bezahlt ha- ben, ſo iſt die von ſolchen Perſohnen geſchehene Zah- lung an ſich ſchon unkraͤftig, weil ſie nicht uͤber das Ihrige eigenmaͤchtig diſponiren koͤnnen. mithin ſiehet ein Jeder, daß in einem ſolchen Falle repetitio ſoluti um ſo mehr ſtatthaben muͤſſe, weil bey ihnen die ſonſtigen Folgen einer freywillig geleiſteten Erfuͤllung nicht zutref- fen koͤnnen 3). Iſt hingegen Contrahent eine Perſohn, die zwar nach den Geſetzen uͤberhaupt die Faͤhigkeit hat, ſich verbindlich zu machen, auch uͤber ihr Vermoͤgen ungehindert diſponiren kann, allein die Geſetze haben ihr dennoch zu ihrem eigenen Beſten die Eingehung des von ihr erfuͤllten Geſchaͤfts unterſagt, damit ſie nicht durch ungebuͤhrliche Beredungen und uͤbereilte Zu- ſagen um das Ihrige gebracht werden moͤchte; ihr aber doch uͤbrigens eine rechtsverbindliche Ratihabition zuge- laſſen, wenn dabey ſolche Umſtaͤnde eintreten, die den ernſtlichen und freyen Willen einer ſolchen Perſohn hin- laͤnglich zu Tage legen; wie dies der Fall bey einer Frauensperſohn iſt, wenn ſie ſich verbuͤrgt hat; ſo kommt es 3) Dies lehrt auch Ulpian in folgenden Worten der L. 29. D. de condict. indeb. ganz deutlich. Interdum perſona lo- cum facit repetitioni, utputa ſi pupillus ſine tutoris auctoritate, vel furioſus, vel is, cui bonis interdictum eſt, ſolverit. Nam in his perſonis generaliter repeti- tioni locum eſſe non ambigitur. Man ſehe auch L. 41. D. eodem. Desgleichen cocceii in Iure civ. con- trov. Lib. XII. Tit. VI. Qu. 7. M 3
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de Iuſtitia et Iure.
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ſchaͤfte eingelaſſen, und ſolche erfuͤllet hat, die Zuruͤck-
forderung des Gezahlten allerdings zulaͤſſig ſey, ohne
daß es darauf ankommt, ob die Zahlung wiſſentlich,
oder aus Irthum geleiſtet worden. Z. B. Wenn Pu-
pillen, oder gerichtlich declarirte Verſchwender ohne vor-
mundſchaftliche Einwilligung contrahirt und bezahlt ha-
ben, ſo iſt die von ſolchen Perſohnen geſchehene Zah-
lung an ſich ſchon unkraͤftig, weil ſie nicht uͤber das
Ihrige eigenmaͤchtig diſponiren koͤnnen. mithin ſiehet ein
Jeder, daß in einem ſolchen Falle repetitio ſoluti um
ſo mehr ſtatthaben muͤſſe, weil bey ihnen die ſonſtigen
Folgen einer freywillig geleiſteten Erfuͤllung nicht zutref-
fen koͤnnen 3). Iſt hingegen Contrahent eine Perſohn,
die zwar nach den Geſetzen uͤberhaupt die Faͤhigkeit hat,
ſich verbindlich zu machen, auch uͤber ihr Vermoͤgen
ungehindert diſponiren kann, allein die Geſetze haben ihr
dennoch zu ihrem eigenen Beſten die Eingehung
des von ihr erfuͤllten Geſchaͤfts unterſagt, damit ſie
nicht durch ungebuͤhrliche Beredungen und uͤbereilte Zu-
ſagen um das Ihrige gebracht werden moͤchte; ihr aber
doch uͤbrigens eine rechtsverbindliche Ratihabition zuge-
laſſen, wenn dabey ſolche Umſtaͤnde eintreten, die den
ernſtlichen und freyen Willen einer ſolchen Perſohn hin-
laͤnglich zu Tage legen; wie dies der Fall bey einer
Frauensperſohn iſt, wenn ſie ſich verbuͤrgt hat; ſo kommt
es
3) Dies lehrt auch Ulpian in folgenden Worten der L. 29.
D. de condict. indeb. ganz deutlich. Interdum perſona lo-
cum facit repetitioni, utputa ſi pupillus ſine tutoris
auctoritate, vel furioſus, vel is, cui bonis interdictum
eſt, ſolverit. Nam in his perſonis generaliter repeti-
tioni locum eſſe non ambigitur. Man ſehe auch L. 41.
D. eodem. Desgleichen cocceii in Iure civ. con-
trov. Lib. XII. Tit. VI. Qu. 7.
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