Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. Buch. 1. Tit. so dürfen wir uns dabey nicht weiter aufhalten 9). Eingleiches ist 2) auch von dem Falle zu behaupten, wenn die Gesetze gewisse Persohnen vom Erwerb gewisser Sa- chen ausschliessen, z. B. die Juden in Ansehung der un- beweglichen Güter; ingleichen wenn dieses oder jenes Gewerbe gewissen Persohnen untersagt ist. Wer sich mit solchen Persohnen in Handel einläßt, kann dasje- nige, was er ihnen einmahl gegeben und bezahlt hat, für seine Persohn nicht wieder zurückfordern. Ferner 3) wenn jemand zu einem verbotenen Spiele wissentlich Geld dargeliehen, so ihm aber hernach von dem Spie- ler freywillig wieder bezahlet worden ist; auch hier fin- der keine Zurückforderung statt. Denn es ist unleugbar, daß beide Theile die Gesetze übertreten haben, und eine speciellere Verordnung, welche die Zurückforderung des einmahl bezahlten gestatten sollte, findet sich nirgends. Eigentlich sollte nun auch nach diesen Grundsätzen die Zurückforderung einer bezahlten Spielschuld dem Mit- spieler selbst nicht freystehen. Denn er hat doch gewiß im Ganzen eben so unerlaubt gehandelt, als der ande- dere, dem das Glück günstiger gewesen Da aber gleich- wohl ausdrückliche Gesetze dem Mitspieler die Condiction durchgängig gestatten 10), so ist dieses freylich als Aus- nahme von der obigen Regel anzusehen, wenn sie gleich mit keinem andern Grunde, als dem bekannten: ita lex seripta est, zu unterstützen seyn dürfte. Ich kom- me nun noch auf den lezten Fall, wenn die Gesetze nur eigentlich dem Gläubiger die Uebertretung der Gesetze zur Last legen, weil er sich auf eine unbillige Art zum Schaden des Schuldners zu bereichern sucht; zum Bei- spiel dient der unerlaubte Wucher, der commissorische Vertrag bey Verpfändungen, das pactum de quota litis 9) Weber am angef. Ort §. 76. S. 323. 10) L. 3. Cod. de aleatoribus.
1. Buch. 1. Tit. ſo duͤrfen wir uns dabey nicht weiter aufhalten 9). Eingleiches iſt 2) auch von dem Falle zu behaupten, wenn die Geſetze gewiſſe Perſohnen vom Erwerb gewiſſer Sa- chen ausſchlieſſen, z. B. die Juden in Anſehung der un- beweglichen Guͤter; ingleichen wenn dieſes oder jenes Gewerbe gewiſſen Perſohnen unterſagt iſt. Wer ſich mit ſolchen Perſohnen in Handel einlaͤßt, kann dasje- nige, was er ihnen einmahl gegeben und bezahlt hat, fuͤr ſeine Perſohn nicht wieder zuruͤckfordern. Ferner 3) wenn jemand zu einem verbotenen Spiele wiſſentlich Geld dargeliehen, ſo ihm aber hernach von dem Spie- ler freywillig wieder bezahlet worden iſt; auch hier fin- der keine Zuruͤckforderung ſtatt. Denn es iſt unleugbar, daß beide Theile die Geſetze uͤbertreten haben, und eine ſpeciellere Verordnung, welche die Zuruͤckforderung des einmahl bezahlten geſtatten ſollte, findet ſich nirgends. Eigentlich ſollte nun auch nach dieſen Grundſaͤtzen die Zuruͤckforderung einer bezahlten Spielſchuld dem Mit- ſpieler ſelbſt nicht freyſtehen. Denn er hat doch gewiß im Ganzen eben ſo unerlaubt gehandelt, als der ande- dere, dem das Gluͤck guͤnſtiger geweſen Da aber gleich- wohl ausdruͤckliche Geſetze dem Mitſpieler die Condiction durchgaͤngig geſtatten 10), ſo iſt dieſes freylich als Aus- nahme von der obigen Regel anzuſehen, wenn ſie gleich mit keinem andern Grunde, als dem bekannten: ita lex ſeripta eſt, zu unterſtuͤtzen ſeyn duͤrfte. Ich kom- me nun noch auf den lezten Fall, wenn die Geſetze nur eigentlich dem Glaͤubiger die Uebertretung der Geſetze zur Laſt legen, weil er ſich auf eine unbillige Art zum Schaden des Schuldners zu bereichern ſucht; zum Bei- ſpiel dient der unerlaubte Wucher, der commiſſoriſche Vertrag bey Verpfaͤndungen, das pactum de quota litis 9) Weber am angef. Ort §. 76. S. 323. 10) L. 3. Cod. de aleatoribus.
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1. Buch. 1. Tit.
ſo duͤrfen wir uns dabey nicht weiter aufhalten 9). Ein
gleiches iſt 2) auch von dem Falle zu behaupten, wenn
die Geſetze gewiſſe Perſohnen vom Erwerb gewiſſer Sa-
chen ausſchlieſſen, z. B. die Juden in Anſehung der un-
beweglichen Guͤter; ingleichen wenn dieſes oder jenes
Gewerbe gewiſſen Perſohnen unterſagt iſt. Wer ſich
mit ſolchen Perſohnen in Handel einlaͤßt, kann dasje-
nige, was er ihnen einmahl gegeben und bezahlt hat,
fuͤr ſeine Perſohn nicht wieder zuruͤckfordern. Ferner
3) wenn jemand zu einem verbotenen Spiele wiſſentlich
Geld dargeliehen, ſo ihm aber hernach von dem Spie-
ler freywillig wieder bezahlet worden iſt; auch hier fin-
der keine Zuruͤckforderung ſtatt. Denn es iſt unleugbar,
daß beide Theile die Geſetze uͤbertreten haben, und eine
ſpeciellere Verordnung, welche die Zuruͤckforderung des
einmahl bezahlten geſtatten ſollte, findet ſich nirgends.
Eigentlich ſollte nun auch nach dieſen Grundſaͤtzen die
Zuruͤckforderung einer bezahlten Spielſchuld dem Mit-
ſpieler ſelbſt nicht freyſtehen. Denn er hat doch gewiß
im Ganzen eben ſo unerlaubt gehandelt, als der ande-
dere, dem das Gluͤck guͤnſtiger geweſen Da aber gleich-
wohl ausdruͤckliche Geſetze dem Mitſpieler die Condiction
durchgaͤngig geſtatten 10), ſo iſt dieſes freylich als Aus-
nahme von der obigen Regel anzuſehen, wenn ſie gleich
mit keinem andern Grunde, als dem bekannten: ita
lex ſeripta eſt, zu unterſtuͤtzen ſeyn duͤrfte. Ich kom-
me nun noch auf den lezten Fall, wenn die Geſetze nur
eigentlich dem Glaͤubiger die Uebertretung der Geſetze
zur Laſt legen, weil er ſich auf eine unbillige Art zum
Schaden des Schuldners zu bereichern ſucht; zum Bei-
ſpiel dient der unerlaubte Wucher, der commiſſoriſche
Vertrag bey Verpfaͤndungen, das pactum de quota
litis
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