Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. Buch. 1. Tit. Vertrag geschlossen. Der Vertrag ist also gültig, undman behauptet mit Recht, daß in einem solchen Falle nicht einmahl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt finde 45); allein nicht darum, weil man vorgiebt, daß gerade dieser minor von der seinem Alter eigenen Flüchtigkeit eine Ausnahme mache; nein, denn es kann bey aller Geschicklichkeit in seiner Kunst dennoch der jugendliche Leichtsinn einen schädlichen Ein- fluß auf den Handel selbst gehabt haben, sondern weil der Handel sich auf ein bürgerliches Verhältnis bezieht, wobey eine ganz andere Regel eintritt, als diejenige, worauf die sonstigen allgemeinen Gesetze von Geschäften solcher Persohnen sich gründen. Denn darf der Min- derjährige eine gewisse Kunst oder Handthierung öffent- lich treiben; so würde sich die Legislation widersprechen, wenn sie ihm auf der andern Seite in Ansehung eines solchen Gewerbes die erforderliche Einsicht und Kennt- nis nicht zueignen wollte 46). Ich setze noch folgende Betrachtungen hinzu: 1) wenn die Gesetze eine Handlung z. B. ei- nen gewissen Vertrag im allgemeinen ver- bieten; so sind auch nach der Absicht der- selben alle dahin gehörige Unterarten so lange als unerlaubt anzusehen, bis man deutlich zeigen kann, daß diese oder jene Species von dem allgemeinen Verbote ausgenommen sey; oder daß der Grund des Gesetzes in einer einzelnen Gattung gänzlich wegfalle 47) .2) Wenn 45) S. Hellfeld §. 458. n. 1. 46) Weber a. a. O. Seite 219. Not. 218. 47) So z. B. ist nach dieser Regel allerdings zu behaupten,
daß wegen des allgemeinen Verbots des commissorischen Ver- 1. Buch. 1. Tit. Vertrag geſchloſſen. Der Vertrag iſt alſo guͤltig, undman behauptet mit Recht, daß in einem ſolchen Falle nicht einmahl die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand ſtatt finde 45); allein nicht darum, weil man vorgiebt, daß gerade dieſer minor von der ſeinem Alter eigenen Fluͤchtigkeit eine Ausnahme mache; nein, denn es kann bey aller Geſchicklichkeit in ſeiner Kunſt dennoch der jugendliche Leichtſinn einen ſchaͤdlichen Ein- fluß auf den Handel ſelbſt gehabt haben, ſondern weil der Handel ſich auf ein buͤrgerliches Verhaͤltnis bezieht, wobey eine ganz andere Regel eintritt, als diejenige, worauf die ſonſtigen allgemeinen Geſetze von Geſchaͤften ſolcher Perſohnen ſich gruͤnden. Denn darf der Min- derjaͤhrige eine gewiſſe Kunſt oder Handthierung oͤffent- lich treiben; ſo wuͤrde ſich die Legislation widerſprechen, wenn ſie ihm auf der andern Seite in Anſehung eines ſolchen Gewerbes die erforderliche Einſicht und Kennt- nis nicht zueignen wollte 46). Ich ſetze noch folgende Betrachtungen hinzu: 1) wenn die Geſetze eine Handlung z. B. ei- nen gewiſſen Vertrag im allgemeinen ver- bieten; ſo ſind auch nach der Abſicht der- ſelben alle dahin gehoͤrige Unterarten ſo lange als unerlaubt anzuſehen, bis man deutlich zeigen kann, daß dieſe oder jene Species von dem allgemeinen Verbote ausgenommen ſey; oder daß der Grund des Geſetzes in einer einzelnen Gattung gaͤnzlich wegfalle 47) .2) Wenn 45) S. Hellfeld §. 458. n. 1. 46) Weber a. a. O. Seite 219. Not. 218. 47) So z. B. iſt nach dieſer Regel allerdings zu behaupten,
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1. Buch. 1. Tit.
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man behauptet mit Recht, daß in einem ſolchen Falle
nicht einmahl die Wiedereinſetzung in den vorigen
Stand ſtatt finde 45); allein nicht darum, weil man
vorgiebt, daß gerade dieſer minor von der ſeinem
Alter eigenen Fluͤchtigkeit eine Ausnahme mache; nein,
denn es kann bey aller Geſchicklichkeit in ſeiner Kunſt
dennoch der jugendliche Leichtſinn einen ſchaͤdlichen Ein-
fluß auf den Handel ſelbſt gehabt haben, ſondern weil
der Handel ſich auf ein buͤrgerliches Verhaͤltnis bezieht,
wobey eine ganz andere Regel eintritt, als diejenige,
worauf die ſonſtigen allgemeinen Geſetze von Geſchaͤften
ſolcher Perſohnen ſich gruͤnden. Denn darf der Min-
derjaͤhrige eine gewiſſe Kunſt oder Handthierung oͤffent-
lich treiben; ſo wuͤrde ſich die Legislation widerſprechen,
wenn ſie ihm auf der andern Seite in Anſehung eines
ſolchen Gewerbes die erforderliche Einſicht und Kennt-
nis nicht zueignen wollte 46). Ich ſetze noch folgende
Betrachtungen hinzu:
1) wenn die Geſetze eine Handlung z. B. ei-
nen gewiſſen Vertrag im allgemeinen ver-
bieten; ſo ſind auch nach der Abſicht der-
ſelben alle dahin gehoͤrige Unterarten ſo
lange als unerlaubt anzuſehen, bis man
deutlich zeigen kann, daß dieſe oder jene
Species von dem allgemeinen Verbote
ausgenommen ſey; oder daß der Grund
des Geſetzes in einer einzelnen Gattung
gaͤnzlich wegfalle 47)
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2) Wenn
45) S. Hellfeld §. 458. n. 1.
46) Weber a. a. O. Seite 219. Not. 218.
47) So z. B. iſt nach dieſer Regel allerdings zu behaupten,
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