Auf die Pandecten folgt der codex repetitae prae- lectionis des K. Justinians. Dieser Justinianeische Co- dex (Aut. §. 68.) ist nur eine neue verbesserte und ver- mehrte Ausgabe eines vorhergegangenen, aber nicht auf unsere Zeiten gekommenen, ältern Codex, wie auch schon der Titel zu erkennen giebt. Denn die Alten, deren Beispiel Justinian hier gefolgt ist, pflegten die zwoten und verbesserten Ausgaben ihrer Schriften libros repe- titae praelectionis zu nennen. Dieser neue Codex ent- hält nicht nur die Verordnungen der römischen Kaiser vor Justinian von Hadrian an, welche aus dem Gre- gorianischen, Hermogenianischen und Theodosianischen Codex, wie auch aus denen nachher noch promulgirten Novellen sind excerpiret worden, sondern auch des Kr. Justinians eigene Verordnungen, unter welchen die so genannten funfzig Decisionen dieses Kaisers die merkwürdigsten sind. Man verstehet unter den leztern diejenigen Verordnungen des K. Justinians, wodurch gewisse unter den alten römischen Rechtsgelehrten strei- tig gewesene Rechtsfragen sind entschieden worden 50). AbrahamWieling51) hat sie mit Verbindung de- rer, welche ihres verschiedenen Inhalts wegen von den Verfassern des Codex sind getrennt und unter verschie- dene Titel gebracht worden, chronologisch aufgezählt. Es wurde dieser neue Codex im Jahr 534. bekannt ge-
macht,
50) Es gab nehmlich, wie bekannt, unter den alten röm. Juristen verschiedene Secten, unter denen die Sabinia- ner und Proculianer die berühmtesten waren. S. Gotfr. mascovii Diatr. de Sectis Sabinianorum et Pro- culianorum in iure civ.Lipsiae 1728. 8.
51)Iurisprud. Restituta. S. 144 - 146.
X 3
de Origine Iuris
§. 53. Vom Codex repetitae praelectionis.
Auf die Pandecten folgt der codex repetitae prae- lectionis des K. Juſtinians. Dieſer Juſtinianeiſche Co- dex (Aut. §. 68.) iſt nur eine neue verbeſſerte und ver- mehrte Ausgabe eines vorhergegangenen, aber nicht auf unſere Zeiten gekommenen, aͤltern Codex, wie auch ſchon der Titel zu erkennen giebt. Denn die Alten, deren Beiſpiel Juſtinian hier gefolgt iſt, pflegten die zwoten und verbeſſerten Ausgaben ihrer Schriften libros repe- titae praelectionis zu nennen. Dieſer neue Codex ent- haͤlt nicht nur die Verordnungen der roͤmiſchen Kaiſer vor Juſtinian von Hadrian an, welche aus dem Gre- gorianiſchen, Hermogenianiſchen und Theodoſianiſchen Codex, wie auch aus denen nachher noch promulgirten Novellen ſind excerpiret worden, ſondern auch des Kr. Juſtinians eigene Verordnungen, unter welchen die ſo genannten funfzig Deciſionen dieſes Kaiſers die merkwuͤrdigſten ſind. Man verſtehet unter den leztern diejenigen Verordnungen des K. Juſtinians, wodurch gewiſſe unter den alten roͤmiſchen Rechtsgelehrten ſtrei- tig geweſene Rechtsfragen ſind entſchieden worden 50). AbrahamWieling51) hat ſie mit Verbindung de- rer, welche ihres verſchiedenen Inhalts wegen von den Verfaſſern des Codex ſind getrennt und unter verſchie- dene Titel gebracht worden, chronologiſch aufgezaͤhlt. Es wurde dieſer neue Codex im Jahr 534. bekannt ge-
macht,
50) Es gab nehmlich, wie bekannt, unter den alten roͤm. Juriſten verſchiedene Secten, unter denen die Sabinia- ner und Proculianer die beruͤhmteſten waren. S. Gotfr. mascovii Diatr. de Sectis Sabinianorum et Pro- culianorum in iure civ.Lipſiae 1728. 8.
51)Iurisprud. Reſtituta. S. 144 ‒ 146.
X 3
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de Origine Iuris
§. 53.
Vom Codex repetitae praelectionis.
Auf die Pandecten folgt der codex repetitae prae-
lectionis des K. Juſtinians. Dieſer Juſtinianeiſche Co-
dex (Aut. §. 68.) iſt nur eine neue verbeſſerte und ver-
mehrte Ausgabe eines vorhergegangenen, aber nicht auf
unſere Zeiten gekommenen, aͤltern Codex, wie auch ſchon
der Titel zu erkennen giebt. Denn die Alten, deren
Beiſpiel Juſtinian hier gefolgt iſt, pflegten die zwoten
und verbeſſerten Ausgaben ihrer Schriften libros repe-
titae praelectionis zu nennen. Dieſer neue Codex ent-
haͤlt nicht nur die Verordnungen der roͤmiſchen Kaiſer
vor Juſtinian von Hadrian an, welche aus dem Gre-
gorianiſchen, Hermogenianiſchen und Theodoſianiſchen
Codex, wie auch aus denen nachher noch promulgirten
Novellen ſind excerpiret worden, ſondern auch des Kr.
Juſtinians eigene Verordnungen, unter welchen die ſo
genannten funfzig Deciſionen dieſes Kaiſers die
merkwuͤrdigſten ſind. Man verſtehet unter den leztern
diejenigen Verordnungen des K. Juſtinians, wodurch
gewiſſe unter den alten roͤmiſchen Rechtsgelehrten ſtrei-
tig geweſene Rechtsfragen ſind entſchieden worden 50).
Abraham Wieling 51) hat ſie mit Verbindung de-
rer, welche ihres verſchiedenen Inhalts wegen von den
Verfaſſern des Codex ſind getrennt und unter verſchie-
dene Titel gebracht worden, chronologiſch aufgezaͤhlt.
Es wurde dieſer neue Codex im Jahr 534. bekannt ge-
macht,
50) Es gab nehmlich, wie bekannt, unter den alten roͤm.
Juriſten verſchiedene Secten, unter denen die Sabinia-
ner und Proculianer die beruͤhmteſten waren. S. Gotfr.
mascovii Diatr. de Sectis Sabinianorum et Pro-
culianorum in iure civ. Lipſiae 1728. 8.
51) Iurisprud. Reſtituta. S. 144 ‒ 146.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/343>, abgerufen am 22.11.2024.
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