Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Origine Iuris. Reichsgesetzen theils ausdrücklich und nahmentlich 48),theils stillschweigend unter dem allgemeinen Ausdruck der gemeinen Rechte bestättiget worden 49), ist eine Wahrheit, die wohl billig zu denen völlig ausgemach- ten und daher ganz unbestrittenen gehört; so wie es denn überhaupt auch eben so bekannt und ohne Zweifel ist, daß sich das päbstliche Recht noch nach der Refor- mation selbst unter den Protestanten im beständigen Werthe und Ansehen erhalten habe, so sehr sich auch Luther bemühete, dasselbe aus den evangelischen Gerich- ten gänzlich zu verdrengen und auszurotten 50). Al- lein wenn die Frage ist, wieweit das canonische Recht in den teutschen, und besonders evan- gelischen Gerichten gelte, oder nicht gelte, so finden wir hierin eine grosse Verschiedenheit in den Mei- nungen der Rechtsgelehrten, indem einige den Gebrauch des canonischen Rechts blos auf einzelne Materien ein- schränken, andere hingegen denselben durch gewisse Re- geln zu bestimmen suchen. Um mich jedoch hierauf nicht einlassen zu dürfen, will ich mich der Kürze wegen nur auf die unten angeführten 51) Schriften beziehen, wor- in 48) Reichshofraths-Ordnung Tit. 7. §. 24. 49) Kaiserl. Cammergerichts-Ordnung Th. I. Tit. 71. Neuester Reichsabschied §. 105. 50) Die Gründe, warum die gänzliche Abschaffung des ca- nonischen und päbstlichen Rechts bey der Reformation nicht möglich gewesen, habe ich in meinen angeführten Praecognitis S. 332. und folgenden entwickelt. 51) Ich will unter denen hierher gehörigen genugsam bekann- ten Schriften vorzüglich des seel. Canzlers Just. Henning Böhmers beyde Abhandlungen 1) de praxi iuris ca- nonici in terris protestantium Halae 1712. 2) de media via in studio et applicatione iuris canonici inter Protestantes tenenda, in eius Exer- A a 3
de Origine Iuris. Reichsgeſetzen theils ausdruͤcklich und nahmentlich 48),theils ſtillſchweigend unter dem allgemeinen Ausdruck der gemeinen Rechte beſtaͤttiget worden 49), iſt eine Wahrheit, die wohl billig zu denen voͤllig ausgemach- ten und daher ganz unbeſtrittenen gehoͤrt; ſo wie es denn uͤberhaupt auch eben ſo bekannt und ohne Zweifel iſt, daß ſich das paͤbſtliche Recht noch nach der Refor- mation ſelbſt unter den Proteſtanten im beſtaͤndigen Werthe und Anſehen erhalten habe, ſo ſehr ſich auch Luther bemuͤhete, daſſelbe aus den evangeliſchen Gerich- ten gaͤnzlich zu verdrengen und auszurotten 50). Al- lein wenn die Frage iſt, wieweit das canoniſche Recht in den teutſchen, und beſonders evan- geliſchen Gerichten gelte, oder nicht gelte, ſo finden wir hierin eine groſſe Verſchiedenheit in den Mei- nungen der Rechtsgelehrten, indem einige den Gebrauch des canoniſchen Rechts blos auf einzelne Materien ein- ſchraͤnken, andere hingegen denſelben durch gewiſſe Re- geln zu beſtimmen ſuchen. Um mich jedoch hierauf nicht einlaſſen zu duͤrfen, will ich mich der Kuͤrze wegen nur auf die unten angefuͤhrten 51) Schriften beziehen, wor- in 48) Reichshofraths-Ordnung Tit. 7. §. 24. 49) Kaiſerl. Cammergerichts-Ordnung Th. I. Tit. 71. Neueſter Reichsabſchied §. 105. 50) Die Gruͤnde, warum die gaͤnzliche Abſchaffung des ca- noniſchen und paͤbſtlichen Rechts bey der Reformation nicht moͤglich geweſen, habe ich in meinen angefuͤhrten Praecognitis S. 332. und folgenden entwickelt. 51) Ich will unter denen hierher gehoͤrigen genugſam bekann- ten Schriften vorzuͤglich des ſeel. Canzlers Juſt. Henning Boͤhmers beyde Abhandlungen 1) de praxi iuris ca- nonici in terris proteſtantium Halae 1712. 2) de media via in ſtudio et applicatione iuris canonici inter Proteſtantes tenenda, in eius Exer- A a 3
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de Origine Iuris.
Reichsgeſetzen theils ausdruͤcklich und nahmentlich 48),
theils ſtillſchweigend unter dem allgemeinen Ausdruck der
gemeinen Rechte beſtaͤttiget worden 49), iſt eine
Wahrheit, die wohl billig zu denen voͤllig ausgemach-
ten und daher ganz unbeſtrittenen gehoͤrt; ſo wie es
denn uͤberhaupt auch eben ſo bekannt und ohne Zweifel
iſt, daß ſich das paͤbſtliche Recht noch nach der Refor-
mation ſelbſt unter den Proteſtanten im beſtaͤndigen
Werthe und Anſehen erhalten habe, ſo ſehr ſich auch
Luther bemuͤhete, daſſelbe aus den evangeliſchen Gerich-
ten gaͤnzlich zu verdrengen und auszurotten 50). Al-
lein wenn die Frage iſt, wieweit das canoniſche
Recht in den teutſchen, und beſonders evan-
geliſchen Gerichten gelte, oder nicht gelte,
ſo finden wir hierin eine groſſe Verſchiedenheit in den Mei-
nungen der Rechtsgelehrten, indem einige den Gebrauch
des canoniſchen Rechts blos auf einzelne Materien ein-
ſchraͤnken, andere hingegen denſelben durch gewiſſe Re-
geln zu beſtimmen ſuchen. Um mich jedoch hierauf nicht
einlaſſen zu duͤrfen, will ich mich der Kuͤrze wegen nur
auf die unten angefuͤhrten 51) Schriften beziehen, wor-
in
48) Reichshofraths-Ordnung Tit. 7. §. 24.
49) Kaiſerl. Cammergerichts-Ordnung Th. I. Tit. 71.
Neueſter Reichsabſchied §. 105.
50) Die Gruͤnde, warum die gaͤnzliche Abſchaffung des ca-
noniſchen und paͤbſtlichen Rechts bey der Reformation
nicht moͤglich geweſen, habe ich in meinen angefuͤhrten
Praecognitis S. 332. und folgenden entwickelt.
51) Ich will unter denen hierher gehoͤrigen genugſam bekann-
ten Schriften vorzuͤglich des ſeel. Canzlers Juſt. Henning
Boͤhmers beyde Abhandlungen 1) de praxi iuris ca-
nonici in terris proteſtantium Halae 1712. 2)
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canonici inter Proteſtantes tenenda, in eius
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