Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Legibus, Senatusconsultis et longa consuet. Gesetzgebers bey dem Gewohnheitsrechte nichts wenigerals gegründer sey, wie solches auch schon andere mit meh- rern gezeigt haben 62). Es kann vielmehr die Einwilli- gung des Gesetzgebers, wodurch den Gewohnheiten gleich- sam das Siegel des gesetzlichen Ansehens aufgedruckt wird, eben sowohl eine ausdrücklich erklärte als eine stillschweigende seyn. Ob nun wohl in Ansehung des Effects kein Unterschied ist, ob der Gesetzgeber seine Genehmigung in eine entstandene Gewohnheit ausdrück- lich oder stillschweigend zu erkennen giebt; so ist doch der Unterschied in Ansehung der Form dieser beiderlei Art der Willenserklärung desto wichtiger. Denn so gewiß es ist, daß aus dem blosen Stillschweigen sich nicht immer gleich eine Einwilligung schliessen lässer, sofern nicht ent- weder eine Verbindlichkeit vorhanden wäre, zu wieder- sprechen, falls man mit dem, was geschieht, nicht zu- frieden ist, oder das Stillschweigen nach den Umständen der Sache gar keine andere vernünftige Erklärung litte, als diese, daß es aus einer Einwilligung komme 63); so unläugbar ist es auch, daß daraus allein, daß der Gesetz- geber zu den Handlungen seiner Unterthanen, die sie bis- her nach einer gewissen unter sich beobachteten Regel alle auf einerley Art unternommen, stillschweigt, noch kei- neswe- 62) S. hartleben Meditat. ad Pandect. Vol. I. P. I. Spec. XI. med. 2. woltaer Observat iuris civ. Fascic. I. Obs. 7. §. 1. und desselben Anmerkungen über Möller Distinct. iuris feud. S. 33. crell Observat. de origine et virtute iuris non scripti. Obs. 2. am Ende S. 11. Weber Reflexionen zur Beförderung einer gründlichen Theorie vom heut. Gebrauch des röm. Rechts §. 24. Paul. Ios. a riegger Institut. iuris- prud. ecclesiast. P. II. §. 110. S. 59. besonders von dem busch Diss. Cap. III. §. XXVI--XXXII. 63) S. Reinhardts Sammlung iurist. philosoph. u. krit. Auf- sätze. I. Bandes 5. Stück. S. 308. E e 5
de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet. Geſetzgebers bey dem Gewohnheitsrechte nichts wenigerals gegruͤnder ſey, wie ſolches auch ſchon andere mit meh- rern gezeigt haben 62). Es kann vielmehr die Einwilli- gung des Geſetzgebers, wodurch den Gewohnheiten gleich- ſam das Siegel des geſetzlichen Anſehens aufgedruckt wird, eben ſowohl eine ausdruͤcklich erklaͤrte als eine ſtillſchweigende ſeyn. Ob nun wohl in Anſehung des Effects kein Unterſchied iſt, ob der Geſetzgeber ſeine Genehmigung in eine entſtandene Gewohnheit ausdruͤck- lich oder ſtillſchweigend zu erkennen giebt; ſo iſt doch der Unterſchied in Anſehung der Form dieſer beiderlei Art der Willenserklaͤrung deſto wichtiger. Denn ſo gewiß es iſt, daß aus dem bloſen Stillſchweigen ſich nicht immer gleich eine Einwilligung ſchlieſſen laͤſſer, ſofern nicht ent- weder eine Verbindlichkeit vorhanden waͤre, zu wieder- ſprechen, falls man mit dem, was geſchieht, nicht zu- frieden iſt, oder das Stillſchweigen nach den Umſtaͤnden der Sache gar keine andere vernuͤnftige Erklaͤrung litte, als dieſe, daß es aus einer Einwilligung komme 63); ſo unlaͤugbar iſt es auch, daß daraus allein, daß der Geſetz- geber zu den Handlungen ſeiner Unterthanen, die ſie bis- her nach einer gewiſſen unter ſich beobachteten Regel alle auf einerley Art unternommen, ſtillſchweigt, noch kei- neswe- 62) S. hartleben Meditat. ad Pandect. Vol. I. P. I. Spec. XI. med. 2. woltaer Obſervat iuris civ. Faſcic. I. Obſ. 7. §. 1. und deſſelben Anmerkungen uͤber Moͤller Diſtinct. iuris feud. S. 33. crell Obſervat. de origine et virtute iuris non ſcripti. Obſ. 2. am Ende S. 11. Weber Reflexionen zur Befoͤrderung einer gruͤndlichen Theorie vom heut. Gebrauch des roͤm. Rechts §. 24. Paul. Ioſ. a riegger Inſtitut. iuris- prud. eccleſiaſt. P. II. §. 110. S. 59. beſonders von dem busch Diſſ. Cap. III. §. XXVI—XXXII. 63) S. Reinhardts Sammlung iuriſt. philoſoph. u. krit. Auf- ſaͤtze. I. Bandes 5. Stuͤck. S. 308. E e 5
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de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
Geſetzgebers bey dem Gewohnheitsrechte nichts weniger
als gegruͤnder ſey, wie ſolches auch ſchon andere mit meh-
rern gezeigt haben 62). Es kann vielmehr die Einwilli-
gung des Geſetzgebers, wodurch den Gewohnheiten gleich-
ſam das Siegel des geſetzlichen Anſehens aufgedruckt
wird, eben ſowohl eine ausdruͤcklich erklaͤrte als eine
ſtillſchweigende ſeyn. Ob nun wohl in Anſehung
des Effects kein Unterſchied iſt, ob der Geſetzgeber ſeine
Genehmigung in eine entſtandene Gewohnheit ausdruͤck-
lich oder ſtillſchweigend zu erkennen giebt; ſo iſt doch der
Unterſchied in Anſehung der Form dieſer beiderlei Art
der Willenserklaͤrung deſto wichtiger. Denn ſo gewiß es
iſt, daß aus dem bloſen Stillſchweigen ſich nicht immer
gleich eine Einwilligung ſchlieſſen laͤſſer, ſofern nicht ent-
weder eine Verbindlichkeit vorhanden waͤre, zu wieder-
ſprechen, falls man mit dem, was geſchieht, nicht zu-
frieden iſt, oder das Stillſchweigen nach den Umſtaͤnden
der Sache gar keine andere vernuͤnftige Erklaͤrung litte,
als dieſe, daß es aus einer Einwilligung komme 63); ſo
unlaͤugbar iſt es auch, daß daraus allein, daß der Geſetz-
geber zu den Handlungen ſeiner Unterthanen, die ſie bis-
her nach einer gewiſſen unter ſich beobachteten Regel alle
auf einerley Art unternommen, ſtillſchweigt, noch kei-
neswe-
62) S. hartleben Meditat. ad Pandect. Vol. I. P. I. Spec. XI.
med. 2. woltaer Obſervat iuris civ. Faſcic. I. Obſ. 7. §. 1.
und deſſelben Anmerkungen uͤber Moͤller Diſtinct. iuris
feud. S. 33. crell Obſervat. de origine et virtute iuris non
ſcripti. Obſ. 2. am Ende S. 11. Weber Reflexionen zur
Befoͤrderung einer gruͤndlichen Theorie vom heut. Gebrauch
des roͤm. Rechts §. 24. Paul. Ioſ. a riegger Inſtitut. iuris-
prud. eccleſiaſt. P. II. §. 110. S. 59. beſonders von dem busch
Diſſ. Cap. III. §. XXVI—XXXII.
63) S. Reinhardts Sammlung iuriſt. philoſoph. u. krit. Auf-
ſaͤtze. I. Bandes 5. Stuͤck. S. 308.
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