lassen mit mehrern Grunde auch eine extensive Ausle- gung gelten 62).
§. 88 -- 92. Von den Statuten der Gemeinheiten.
§. 88. Begriff und verschiedene Gattungen der Universitäten.
Vom Gewohnheitsrechte gehet unser Autor zu der Leh- re von den Statuten der Universitäten oder Gemein- heiten und Collegien über, weil auch diese in gewisser Rücksicht als eine Gattung von Gesetzen anzusehen sind. In den Fragmenten dieses Titels uns[e]rer Pandecten kommt jedoch nichts davon vor, sondern es wird davon an einem ganz andern Orte Lib. XLVII. Tit. 22. gehandelt. Ei- ne Universität im weitläuftigen Verstande, oder ei- ne Gemeinheit, Gemeinde, Collegium, Kor- pus, Zunft etc. ist überhaupt eine vom Regenten zu ei- nem fortdaurenden, und zunächst mit dem gemeinen End- zweck des Staats in Verbindung stehenden, Endzweck bestättigte oder gestiftete Gesellschaft. Sie erfordert also 1) die Vereinigung mehrerer Menschen zu einen gemein- schaftlichen Endzweck; wie jede andere Gesellschaft; un- terscheidet sich jedoch darin, daß sie 2) zu einen fortdau- renden und beständigen Endzweck, welcher zunächst mit dem gemeinen Endzweck des Staats in Verbindung steht; und zwar 3) mit landesherrlicher Approbation errichtet wird. Eine dergleichen Gemeinheit wird als eine mora- lische Person angesehen; die immer dieselbe bleibt, wenn auch deren Glieder ganz oder zum Theil sich verändern, ja sie bestehet noch, wäre auch die Anzahl der Glieder
bis
62)voet in Comm. ad Pandect. h. t. §. 36.
Glücks Erläut. d. Pand. 1. Th. H h
de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
laſſen mit mehrern Grunde auch eine extenſive Ausle- gung gelten 62).
§. 88 — 92. Von den Statuten der Gemeinheiten.
§. 88. Begriff und verſchiedene Gattungen der Univerſitaͤten.
Vom Gewohnheitsrechte gehet unſer Autor zu der Leh- re von den Statuten der Univerſitaͤten oder Gemein- heiten und Collegien uͤber, weil auch dieſe in gewiſſer Ruͤckſicht als eine Gattung von Geſetzen anzuſehen ſind. In den Fragmenten dieſes Titels unſ[e]rer Pandecten kommt jedoch nichts davon vor, ſondern es wird davon an einem ganz andern Orte Lib. XLVII. Tit. 22. gehandelt. Ei- ne Univerſitaͤt im weitlaͤuftigen Verſtande, oder ei- ne Gemeinheit, Gemeinde, Collegium, Kor- pus, Zunft ꝛc. iſt uͤberhaupt eine vom Regenten zu ei- nem fortdaurenden, und zunaͤchſt mit dem gemeinen End- zweck des Staats in Verbindung ſtehenden, Endzweck beſtaͤttigte oder geſtiftete Geſellſchaft. Sie erfordert alſo 1) die Vereinigung mehrerer Menſchen zu einen gemein- ſchaftlichen Endzweck; wie jede andere Geſellſchaft; un- terſcheidet ſich jedoch darin, daß ſie 2) zu einen fortdau- renden und beſtaͤndigen Endzweck, welcher zunaͤchſt mit dem gemeinen Endzweck des Staats in Verbindung ſteht; und zwar 3) mit landesherrlicher Approbation errichtet wird. Eine dergleichen Gemeinheit wird als eine mora- liſche Perſon angeſehen; die immer dieſelbe bleibt, wenn auch deren Glieder ganz oder zum Theil ſich veraͤndern, ja ſie beſtehet noch, waͤre auch die Anzahl der Glieder
bis
62)voet in Comm. ad Pandect. h. t. §. 36.
Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 1. Th. H h
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de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
laſſen mit mehrern Grunde auch eine extenſive Ausle-
gung gelten 62).
§. 88 — 92.
Von den Statuten der Gemeinheiten.
§. 88.
Begriff und verſchiedene Gattungen der Univerſitaͤten.
Vom Gewohnheitsrechte gehet unſer Autor zu der Leh-
re von den Statuten der Univerſitaͤten oder Gemein-
heiten und Collegien uͤber, weil auch dieſe in gewiſſer
Ruͤckſicht als eine Gattung von Geſetzen anzuſehen ſind.
In den Fragmenten dieſes Titels unſerer Pandecten kommt
jedoch nichts davon vor, ſondern es wird davon an einem
ganz andern Orte Lib. XLVII. Tit. 22. gehandelt. Ei-
ne Univerſitaͤt im weitlaͤuftigen Verſtande, oder ei-
ne Gemeinheit, Gemeinde, Collegium, Kor-
pus, Zunft ꝛc. iſt uͤberhaupt eine vom Regenten zu ei-
nem fortdaurenden, und zunaͤchſt mit dem gemeinen End-
zweck des Staats in Verbindung ſtehenden, Endzweck
beſtaͤttigte oder geſtiftete Geſellſchaft. Sie erfordert alſo
1) die Vereinigung mehrerer Menſchen zu einen gemein-
ſchaftlichen Endzweck; wie jede andere Geſellſchaft; un-
terſcheidet ſich jedoch darin, daß ſie 2) zu einen fortdau-
renden und beſtaͤndigen Endzweck, welcher zunaͤchſt mit
dem gemeinen Endzweck des Staats in Verbindung ſteht;
und zwar 3) mit landesherrlicher Approbation errichtet
wird. Eine dergleichen Gemeinheit wird als eine mora-
liſche Perſon angeſehen; die immer dieſelbe bleibt, wenn
auch deren Glieder ganz oder zum Theil ſich veraͤndern,
ja ſie beſtehet noch, waͤre auch die Anzahl der Glieder
bis
62) voet in Comm. ad Pandect. h. t. §. 36.
Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 1. Th. H h
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/499>, abgerufen am 22.11.2024.
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