Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. Buch. 3. Tit. vor sich, so wenig, als Verträge, der landesherrlichenBestättigung zu ihrer Gültigkeit. Nichts destoweniger aber ist dennoch jede im Statt erlaubte Gesellschaft auch in Ansehung ihrer Vertrags-Statuten der oberaufsehen- den Gewalt des Landesherrn unterworfen. Vermöge die- ser Unterwürfigkeit sind daher Gemeinheiten schuldig, ihre Statuten der landesherrlichen Einsicht erforderlichen Falls vorzulegen, um zu sehen, ob dieselben auch etwas, so de- nen Rechten des Landesherrn und dem gemeinen Wesen nachtheilig ist, enthalten. Ohne landesherrliche Confir- mation gelten indes Statuten nur als Verträge 99). Sollen sie daher eine gesetzliche Auctorität bekommen, und auch in Ansehung anderer gelten und verbinden, die ei- gentlich keine Mitglieder der Gemeinheit sind; so ist die oberherrliche Bestättigung schlechterdings erforderlich 100). Die- 99) Eben dieses gilt auch von den Statuten der landsässigen Städte. S. riccius a. a. O. 2. Buch. 6. Hauptst. §. 2. Und in so weit hat leyser spec. VIII. m. 2--6. recht, wenn er denen Städten dieß Befugniß, auch ohne besondere landes- herrliche Concession und Confirmation Statuten zu machen, gestatten will. Denn die von ihm angeführten Gründe passen blos auf conventional Statuten. Mit diesen dürfen aber nicht eigentliche Stadtgesetze verwechselt werden; solche erfor- dern allemal die landesherrliche Concession oder Confirmation, denn an sich stehet den landsässigen Städten keine Macht, Ge- setze zu geben, zu. S. Hofr. Schnauberts Beyträge zum T. Staats- und Kirchenrechte I. Th. N. V. S. 61. und folg. hartleben Meditat. ad Pandect. Spec. X. med. 2. u. folgg. Letzterer gehet jedoch hierin zu weit, wie Hr. Reg. Rath Eich- mann in den Erklärungen des bürgerl. Rechts I. Th. S. 433. gründlich gezeigt hat. 100) S. Struben rechtl. Bedenken IV. Th. Bed. 62. z. B.
wenn Fremde durch das Statut vom Gebrauch eines gemein zuständigen Rechts ausgeschlossen werden sollen. lyncker Resp. II. 24. von Cramer Nebenstunden P. LXXIX. N. V. 1. Buch. 3. Tit. vor ſich, ſo wenig, als Vertraͤge, der landesherrlichenBeſtaͤttigung zu ihrer Guͤltigkeit. Nichts deſtoweniger aber iſt dennoch jede im Statt erlaubte Geſellſchaft auch in Anſehung ihrer Vertrags-Statuten der oberaufſehen- den Gewalt des Landesherrn unterworfen. Vermoͤge die- ſer Unterwuͤrfigkeit ſind daher Gemeinheiten ſchuldig, ihre Statuten der landesherrlichen Einſicht erforderlichen Falls vorzulegen, um zu ſehen, ob dieſelben auch etwas, ſo de- nen Rechten des Landesherrn und dem gemeinen Weſen nachtheilig iſt, enthalten. Ohne landesherrliche Confir- mation gelten indes Statuten nur als Vertraͤge 99). Sollen ſie daher eine geſetzliche Auctoritaͤt bekommen, und auch in Anſehung anderer gelten und verbinden, die ei- gentlich keine Mitglieder der Gemeinheit ſind; ſo iſt die oberherrliche Beſtaͤttigung ſchlechterdings erforderlich 100). Die- 99) Eben dieſes gilt auch von den Statuten der landſaͤſſigen Staͤdte. S. riccius a. a. O. 2. Buch. 6. Hauptſt. §. 2. Und in ſo weit hat leyser ſpec. VIII. m. 2—6. recht, wenn er denen Staͤdten dieß Befugniß, auch ohne beſondere landes- herrliche Conceſſion und Confirmation Statuten zu machen, geſtatten will. Denn die von ihm angefuͤhrten Gruͤnde paſſen blos auf conventional Statuten. Mit dieſen duͤrfen aber nicht eigentliche Stadtgeſetze verwechſelt werden; ſolche erfor- dern allemal die landesherrliche Conceſſion oder Confirmation, denn an ſich ſtehet den landſaͤſſigen Staͤdten keine Macht, Ge- ſetze zu geben, zu. S. Hofr. Schnauberts Beytraͤge zum T. Staats- und Kirchenrechte I. Th. N. V. S. 61. und folg. hartleben Meditat. ad Pandect. Spec. X. med. 2. u. folgg. Letzterer gehet jedoch hierin zu weit, wie Hr. Reg. Rath Eich- mann in den Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts I. Th. S. 433. gruͤndlich gezeigt hat. 100) S. Struben rechtl. Bedenken IV. Th. Bed. 62. z. B.
wenn Fremde durch das Statut vom Gebrauch eines gemein zuſtaͤndigen Rechts ausgeſchloſſen werden ſollen. lyncker Reſp. II. 24. von Cramer Nebenſtunden P. LXXIX. N. V. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0514" n="494"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#fr">1. Buch. 3. Tit.</hi></fw><lb/> vor ſich, ſo wenig, als Vertraͤge, der landesherrlichen<lb/> Beſtaͤttigung zu ihrer Guͤltigkeit. Nichts deſtoweniger<lb/> aber iſt dennoch jede im Statt erlaubte Geſellſchaft auch<lb/> in Anſehung ihrer Vertrags-Statuten der oberaufſehen-<lb/> den Gewalt des Landesherrn unterworfen. Vermoͤge die-<lb/> ſer Unterwuͤrfigkeit ſind daher Gemeinheiten ſchuldig, ihre<lb/> Statuten der landesherrlichen Einſicht erforderlichen Falls<lb/> vorzulegen, um zu ſehen, ob dieſelben auch etwas, ſo de-<lb/> nen Rechten des Landesherrn und dem gemeinen Weſen<lb/> nachtheilig iſt, enthalten. Ohne landesherrliche Confir-<lb/> mation gelten indes Statuten nur als <hi rendition="#g">Vertraͤge</hi> <note place="foot" n="99)">Eben dieſes gilt auch von den Statuten der landſaͤſſigen<lb/> Staͤdte. S. <hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">riccius</hi></hi> a. a. O. 2. Buch. 6. Hauptſt. §. 2.<lb/> Und in ſo weit hat <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">leyser</hi> ſpec. VIII. m.</hi> 2—6. recht, wenn<lb/> er denen Staͤdten dieß Befugniß, auch ohne beſondere landes-<lb/> herrliche Conceſſion und Confirmation Statuten zu machen,<lb/> geſtatten will. Denn die von ihm angefuͤhrten Gruͤnde paſſen<lb/> blos auf conventional Statuten. Mit dieſen duͤrfen aber nicht<lb/> eigentliche <hi rendition="#g">Stadtgeſetze</hi> verwechſelt werden; ſolche erfor-<lb/> dern allemal die landesherrliche Conceſſion oder Confirmation,<lb/> denn an ſich ſtehet den landſaͤſſigen Staͤdten keine Macht, Ge-<lb/> ſetze zu geben, zu. S. Hofr. <hi rendition="#g">Schnauberts</hi> Beytraͤge zum<lb/> T. Staats- und Kirchenrechte <hi rendition="#aq">I.</hi> Th. <hi rendition="#aq">N. V.</hi> S. 61. und folg.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">hartleben</hi> Meditat. ad Pandect. Spec. X. med.</hi> 2. u. folgg.<lb/> Letzterer gehet jedoch hierin zu weit, wie Hr. Reg. Rath <hi rendition="#g">Eich-<lb/> mann</hi> in den Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts <hi rendition="#aq">I.</hi> Th. S. 433.<lb/> gruͤndlich gezeigt hat.</note>.<lb/> Sollen ſie daher eine geſetzliche Auctoritaͤt bekommen, und<lb/> auch in Anſehung anderer gelten und verbinden, die ei-<lb/> gentlich keine Mitglieder der Gemeinheit ſind; ſo iſt die<lb/> oberherrliche Beſtaͤttigung ſchlechterdings erforderlich <note place="foot" n="100)">S. <hi rendition="#g">Struben</hi> rechtl. Bedenken <hi rendition="#aq">IV.</hi> Th. Bed. 62. z. B.<lb/> wenn Fremde durch das Statut vom Gebrauch eines gemein<lb/> zuſtaͤndigen Rechts ausgeſchloſſen werden ſollen. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">lyncker</hi><lb/> Reſp. II.</hi> 24. <hi rendition="#g">von Cramer</hi> Nebenſtunden <hi rendition="#aq">P. LXXIX. N. V.</hi></note>.<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Die-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [494/0514]
1. Buch. 3. Tit.
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Beſtaͤttigung zu ihrer Guͤltigkeit. Nichts deſtoweniger
aber iſt dennoch jede im Statt erlaubte Geſellſchaft auch
in Anſehung ihrer Vertrags-Statuten der oberaufſehen-
den Gewalt des Landesherrn unterworfen. Vermoͤge die-
ſer Unterwuͤrfigkeit ſind daher Gemeinheiten ſchuldig, ihre
Statuten der landesherrlichen Einſicht erforderlichen Falls
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nen Rechten des Landesherrn und dem gemeinen Weſen
nachtheilig iſt, enthalten. Ohne landesherrliche Confir-
mation gelten indes Statuten nur als Vertraͤge 99).
Sollen ſie daher eine geſetzliche Auctoritaͤt bekommen, und
auch in Anſehung anderer gelten und verbinden, die ei-
gentlich keine Mitglieder der Gemeinheit ſind; ſo iſt die
oberherrliche Beſtaͤttigung ſchlechterdings erforderlich 100).
Die-
99) Eben dieſes gilt auch von den Statuten der landſaͤſſigen
Staͤdte. S. riccius a. a. O. 2. Buch. 6. Hauptſt. §. 2.
Und in ſo weit hat leyser ſpec. VIII. m. 2—6. recht, wenn
er denen Staͤdten dieß Befugniß, auch ohne beſondere landes-
herrliche Conceſſion und Confirmation Statuten zu machen,
geſtatten will. Denn die von ihm angefuͤhrten Gruͤnde paſſen
blos auf conventional Statuten. Mit dieſen duͤrfen aber nicht
eigentliche Stadtgeſetze verwechſelt werden; ſolche erfor-
dern allemal die landesherrliche Conceſſion oder Confirmation,
denn an ſich ſtehet den landſaͤſſigen Staͤdten keine Macht, Ge-
ſetze zu geben, zu. S. Hofr. Schnauberts Beytraͤge zum
T. Staats- und Kirchenrechte I. Th. N. V. S. 61. und folg.
hartleben Meditat. ad Pandect. Spec. X. med. 2. u. folgg.
Letzterer gehet jedoch hierin zu weit, wie Hr. Reg. Rath Eich-
mann in den Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts I. Th. S. 433.
gruͤndlich gezeigt hat.
100) S. Struben rechtl. Bedenken IV. Th. Bed. 62. z. B.
wenn Fremde durch das Statut vom Gebrauch eines gemein
zuſtaͤndigen Rechts ausgeſchloſſen werden ſollen. lyncker
Reſp. II. 24. von Cramer Nebenſtunden P. LXXIX. N. V.
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