Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Constitutionibus Principum. sind meist vortheilhafte Rechte, daher sie auch gewöhnlichBeneficia legis, oder Rechtswohlthaten genennt zu werden selbst, de LL. aus eben des iulii pauli libro singulari de iure singulari genommen sind, wie die Ueberschrift beweiset. Sehr merkwürdig ist die letzt angeführte L. 54. D. soluto matrim. welche von dem beneficio competentiae handelt, und ein Bey- spiel von einem iure singulari giebt, quod contra tenorem iuris singularis introductum est. Nach der Regel des gemeinen Rechts kann nehmlich jeder Gläubiger verlangen, daß ihm der Schuld- ner seine Forderung ganz und ohne Abzug bezahle. Er kann deshalb den Schuldner auspfänden, und ihn bis auf den letz- ten Heller exequiren lassen. L. 84. D. de iure dot. Allein die Billigkeit erforderte, aus mancher Rücksicht, von dieser Strenge des Rechts abzuweichen, und die Auspfändung ge- gen einen verarmten Schuldner nicht aufs äusserste zu treiben. Dies ist der Fall bey Eheleuten, wenn die Frau ihr Heyraths- guth zurückfordert; bey Eltern und Kindern; bey Schwie- gereltern, wenn der Schwiegersohn bey dem Leben seiner Ehefrauen versprochenes Heyrathsguth von jenen fordert; bey Geschwistern, und solchen Personen, welche miteinander in einer Societät gestanden; auch bey einem Donator, wenn er eine so unmäßige Summe verschenkt hat, daß er am Bet- telstab gerathen würde, wenn er sie ganz bezahlen sollte. Solche und noch mehrere andere Personen, denen die Gesetze diese Wohlthat ertheilen, darf man nun nicht ganz auspfän- den, sondern man muß ihnen so viel lassen, als sie zur Nah- rung und Nothdurft brauchen. L. 16. 17. 20. 21. 22. 30. D. de re iud. L. 63. D. pro socio. L. 173. D. de R. I. Man nennt dieses die Wohlthat der Competenz (benefi- cium competentiae), und daß dieselbe ein sehr exorbitantes und besonders Recht sey, ist ganz unläugbar. Entsteht nun aber die Frage, wie viel solche Personen, denen die Competenz zu lassen, ohne Abbruch des noth- dürftigen Unterhalts, thun können, so gehet es nach der Regel, die uns Ulpian in L. 16. D. de re iudi- cata giebt, nämlich man siehet bey der Competenz nur auf den gegenwärtigen Vermögenszustand des verarmten Schuldners Glücks Erläut. d. Pand. 1. Th. M m
de Conſtitutionibus Principum. ſind meiſt vortheilhafte Rechte, daher ſie auch gewoͤhnlichBeneficia legis, oder Rechtswohlthaten genennt zu werden ſelbſt, de LL. aus eben des iulii pauli libro ſingulari de iure ſingulari genommen ſind, wie die Ueberſchrift beweiſet. Sehr merkwuͤrdig iſt die letzt angefuͤhrte L. 54. D. ſoluto matrim. welche von dem beneficio competentiae handelt, und ein Bey- ſpiel von einem iure ſingulari giebt, quod contra tenorem iuris ſingularis introductum eſt. Nach der Regel des gemeinen Rechts kann nehmlich jeder Glaͤubiger verlangen, daß ihm der Schuld- ner ſeine Forderung ganz und ohne Abzug bezahle. Er kann deshalb den Schuldner auspfaͤnden, und ihn bis auf den letz- ten Heller exequiren laſſen. L. 84. D. de iure dot. Allein die Billigkeit erforderte, aus mancher Ruͤckſicht, von dieſer Strenge des Rechts abzuweichen, und die Auspfaͤndung ge- gen einen verarmten Schuldner nicht aufs aͤuſſerſte zu treiben. Dies iſt der Fall bey Eheleuten, wenn die Frau ihr Heyraths- guth zuruͤckfordert; bey Eltern und Kindern; bey Schwie- gereltern, wenn der Schwiegerſohn bey dem Leben ſeiner Ehefrauen verſprochenes Heyrathsguth von jenen fordert; bey Geſchwiſtern, und ſolchen Perſonen, welche miteinander in einer Societaͤt geſtanden; auch bey einem Donator, wenn er eine ſo unmaͤßige Summe verſchenkt hat, daß er am Bet- telſtab gerathen wuͤrde, wenn er ſie ganz bezahlen ſollte. Solche und noch mehrere andere Perſonen, denen die Geſetze dieſe Wohlthat ertheilen, darf man nun nicht ganz auspfaͤn- den, ſondern man muß ihnen ſo viel laſſen, als ſie zur Nah- rung und Nothdurft brauchen. L. 16. 17. 20. 21. 22. 30. D. de re iud. L. 63. D. pro ſocio. L. 173. D. de R. I. Man nennt dieſes die Wohlthat der Competenz (benefi- cium competentiae), und daß dieſelbe ein ſehr exorbitantes und beſonders Recht ſey, iſt ganz unlaͤugbar. Entſteht nun aber die Frage, wie viel ſolche Perſonen, denen die Competenz zu laſſen, ohne Abbruch des noth- duͤrftigen Unterhalts, thun koͤnnen, ſo gehet es nach der Regel, die uns Ulpian in L. 16. D. de re iudi- cata giebt, naͤmlich man ſiehet bey der Competenz nur auf den gegenwaͤrtigen Vermoͤgenszuſtand des verarmten Schuldners Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 1. Th. M m
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de Conſtitutionibus Principum.
ſind meiſt vortheilhafte Rechte, daher ſie auch gewoͤhnlich
Beneficia legis, oder Rechtswohlthaten genennt zu
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28)
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28) de LL. aus eben des iulii pauli libro ſingulari de iure
ſingulari genommen ſind, wie die Ueberſchrift beweiſet. Sehr
merkwuͤrdig iſt die letzt angefuͤhrte L. 54. D. ſoluto matrim.
welche von dem beneficio competentiae handelt, und ein Bey-
ſpiel von einem iure ſingulari giebt, quod contra tenorem iuris
ſingularis introductum eſt. Nach der Regel des gemeinen Rechts
kann nehmlich jeder Glaͤubiger verlangen, daß ihm der Schuld-
ner ſeine Forderung ganz und ohne Abzug bezahle. Er kann
deshalb den Schuldner auspfaͤnden, und ihn bis auf den letz-
ten Heller exequiren laſſen. L. 84. D. de iure dot. Allein
die Billigkeit erforderte, aus mancher Ruͤckſicht, von dieſer
Strenge des Rechts abzuweichen, und die Auspfaͤndung ge-
gen einen verarmten Schuldner nicht aufs aͤuſſerſte zu treiben.
Dies iſt der Fall bey Eheleuten, wenn die Frau ihr Heyraths-
guth zuruͤckfordert; bey Eltern und Kindern; bey Schwie-
gereltern, wenn der Schwiegerſohn bey dem Leben ſeiner
Ehefrauen verſprochenes Heyrathsguth von jenen fordert;
bey Geſchwiſtern, und ſolchen Perſonen, welche miteinander
in einer Societaͤt geſtanden; auch bey einem Donator, wenn
er eine ſo unmaͤßige Summe verſchenkt hat, daß er am Bet-
telſtab gerathen wuͤrde, wenn er ſie ganz bezahlen ſollte.
Solche und noch mehrere andere Perſonen, denen die Geſetze
dieſe Wohlthat ertheilen, darf man nun nicht ganz auspfaͤn-
den, ſondern man muß ihnen ſo viel laſſen, als ſie zur Nah-
rung und Nothdurft brauchen. L. 16. 17. 20. 21. 22. 30.
D. de re iud. L. 63. D. pro ſocio. L. 173. D. de R. I. Man
nennt dieſes die Wohlthat der Competenz (benefi-
cium competentiae), und daß dieſelbe ein ſehr exorbitantes und
beſonders Recht ſey, iſt ganz unlaͤugbar. Entſteht nun aber
die Frage, wie viel ſolche Perſonen, denen die
Competenz zu laſſen, ohne Abbruch des noth-
duͤrftigen Unterhalts, thun koͤnnen, ſo gehet es
nach der Regel, die uns Ulpian in L. 16. D. de re iudi-
cata giebt, naͤmlich man ſiehet bey der Competenz nur auf den
gegenwaͤrtigen Vermoͤgenszuſtand des verarmten Schuldners
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