Glück, Christian Friedrich von: Verbesserungen und Zusätze zum ersten Bande des Glückischen Kommentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1798.bindlichkeit, es muß folglich die Handlung selbst, insofern es ihr sehung 8) Mit diesen Grundsätzen des gemeinen Rechts stimmt auch das allgemeine Gesetzbuch für die preußischen Staa- ten überein, in welchem es Th. 1. Tit. 3. §. 40. heißt: Aus Verabsäumung der gesetzlichen Form einer Handlung folgt die Nichtigkeit derselben nur alsdann, wenn das Gesetz die Beobachtung dieser Form zur Gültigkeit der Handlung ausdrücklich erfordert. -- §. 41. Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß die Form einer Hand- lung nur zur mehrern Gewißheit und Beglaubigung derselben vorgeschrieben worden. 9) S. Ge. Lud. boehmer Princip. iur. canon. §. 355. et 356. in fin. 10) Rundens Grundsätze des allgemeinen teutschen Privat-
rechts §. 260. bindlichkeit, es muß folglich die Handlung ſelbſt, inſofern es ihr ſehung 8) Mit dieſen Grundſaͤtzen des gemeinen Rechts ſtimmt auch das allgemeine Geſetzbuch fuͤr die preußiſchen Staa- ten uͤberein, in welchem es Th. 1. Tit. 3. §. 40. heißt: Aus Verabſaͤumung der geſetzlichen Form einer Handlung folgt die Nichtigkeit derſelben nur alsdann, wenn das Geſetz die Beobachtung dieſer Form zur Guͤltigkeit der Handlung ausdruͤcklich erfordert. — §. 41. Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß die Form einer Hand- lung nur zur mehrern Gewißheit und Beglaubigung derſelben vorgeſchrieben worden. 9) S. Ge. Lud. boehmer Princip. iur. canon. §. 355. et 356. in fin. 10) Rundens Grundſaͤtze des allgemeinen teutſchen Privat-
rechts §. 260. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0039" n="31"/> bindlichkeit, es muß folglich die Handlung ſelbſt, inſofern es ihr<lb/> an dieſer Form fehlt, ohne rechtliche Wirkung ſeyn. Man ſtelle<lb/> ſich z. B. den Fall vor, daß ein Geſetz die ſchriftliche Errichtung<lb/> bey einer gewiſſen Art der Vertraͤge dergeſtalt befohlen haͤtte,<lb/> daß in Ermangelung eines ſchriftlichen Aufſatzes der ganze Ver-<lb/> trag unverbindlich ſeyn ſolle. Iſt hingegen das letztere, ſo laͤßt<lb/> ſich nicht behaupten, daß die Handlung darum nichtig ſey, weil<lb/> die vorgeſchriebene Form nicht beobachtet worden iſt <note place="foot" n="8)">Mit dieſen Grundſaͤtzen des gemeinen Rechts ſtimmt auch das<lb/><hi rendition="#g">allgemeine Geſetzbuch fuͤr die preußiſchen Staa-<lb/> ten</hi> uͤberein, in welchem es Th. 1. Tit. 3. §. 40. heißt: Aus<lb/> Verabſaͤumung der geſetzlichen Form einer Handlung folgt die<lb/> Nichtigkeit derſelben nur alsdann, <hi rendition="#g">wenn das Geſetz die<lb/> Beobachtung dieſer Form zur Guͤltigkeit der<lb/> Handlung ausdruͤcklich erfordert</hi>. — §. 41. Im<lb/> zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß die Form einer Hand-<lb/> lung nur zur mehrern <hi rendition="#g">Gewißheit und Beglaubigung<lb/> derſelben</hi> vorgeſchrieben worden.</note>. Z. B.<lb/> wenn die Geſetze vorſchreiben, daß vor der Trauung die Pro-<lb/> clamation geſchehen ſolle, ſo ziehet deswegen doch die Unter-<lb/> laſſung derſelben an und fuͤr ſich die Nichtigkeit der Ehe keines-<lb/> weges nach ſich, wenn ihr ſonſt kein Hinderniß entgegenſtehet <note place="foot" n="9)">S. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Ge. Lud</hi>. <hi rendition="#k">boehmer</hi> Princip. iur. canon. §. 355. et 356.<lb/> in fin.</hi></note>.<lb/> Wenn ferner nach den Landesgeſetzen Contracte uͤber unbeweg-<lb/> liche Guͤter gerichtlich beſtaͤtiget werden ſollen, ſo iſt doch der<lb/> geſchloſſene Contract an ſich ſelbſt, auch vor erfolgter Beſtaͤti-<lb/> gung, unter den Contrahenten wenigſtens ſoweit verbindlich, daß<lb/> auf die Beſtaͤtigung geklagt werden kann <note place="foot" n="10)"><hi rendition="#g">Rundens</hi> Grundſaͤtze des allgemeinen teutſchen Privat-<lb/> rechts §. 260.</note>. Da uͤbrigens<lb/> Keinem die Nichtbefolgung einer geſetzlichen Vorſchrift zur Laſt<lb/> gelegt werden kann, der ſolche entweder nicht gewußt, auch nicht<lb/> wiſſen koͤnnen, oder dem es wenigſtens, <hi rendition="#g">ohne ſeine Schuld</hi>,<lb/> ſchlechterdings unmoͤglich war, dieſelbe zu beobachten; ſo er-<lb/> fordert es die Billigkeit, unter ſolchen Umſtaͤnden, des in An-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſehung</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [31/0039]
bindlichkeit, es muß folglich die Handlung ſelbſt, inſofern es ihr
an dieſer Form fehlt, ohne rechtliche Wirkung ſeyn. Man ſtelle
ſich z. B. den Fall vor, daß ein Geſetz die ſchriftliche Errichtung
bey einer gewiſſen Art der Vertraͤge dergeſtalt befohlen haͤtte,
daß in Ermangelung eines ſchriftlichen Aufſatzes der ganze Ver-
trag unverbindlich ſeyn ſolle. Iſt hingegen das letztere, ſo laͤßt
ſich nicht behaupten, daß die Handlung darum nichtig ſey, weil
die vorgeſchriebene Form nicht beobachtet worden iſt 8). Z. B.
wenn die Geſetze vorſchreiben, daß vor der Trauung die Pro-
clamation geſchehen ſolle, ſo ziehet deswegen doch die Unter-
laſſung derſelben an und fuͤr ſich die Nichtigkeit der Ehe keines-
weges nach ſich, wenn ihr ſonſt kein Hinderniß entgegenſtehet 9).
Wenn ferner nach den Landesgeſetzen Contracte uͤber unbeweg-
liche Guͤter gerichtlich beſtaͤtiget werden ſollen, ſo iſt doch der
geſchloſſene Contract an ſich ſelbſt, auch vor erfolgter Beſtaͤti-
gung, unter den Contrahenten wenigſtens ſoweit verbindlich, daß
auf die Beſtaͤtigung geklagt werden kann 10). Da uͤbrigens
Keinem die Nichtbefolgung einer geſetzlichen Vorſchrift zur Laſt
gelegt werden kann, der ſolche entweder nicht gewußt, auch nicht
wiſſen koͤnnen, oder dem es wenigſtens, ohne ſeine Schuld,
ſchlechterdings unmoͤglich war, dieſelbe zu beobachten; ſo er-
fordert es die Billigkeit, unter ſolchen Umſtaͤnden, des in An-
ſehung
8) Mit dieſen Grundſaͤtzen des gemeinen Rechts ſtimmt auch das
allgemeine Geſetzbuch fuͤr die preußiſchen Staa-
ten uͤberein, in welchem es Th. 1. Tit. 3. §. 40. heißt: Aus
Verabſaͤumung der geſetzlichen Form einer Handlung folgt die
Nichtigkeit derſelben nur alsdann, wenn das Geſetz die
Beobachtung dieſer Form zur Guͤltigkeit der
Handlung ausdruͤcklich erfordert. — §. 41. Im
zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß die Form einer Hand-
lung nur zur mehrern Gewißheit und Beglaubigung
derſelben vorgeſchrieben worden.
9) S. Ge. Lud. boehmer Princip. iur. canon. §. 355. et 356.
in fin.
10) Rundens Grundſaͤtze des allgemeinen teutſchen Privat-
rechts §. 260.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |