Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.de Statu Hominum. sene Frohnen thun müssen. Sodann aber betrift ja dieFreyheit der Bauern nur ihre Person, nicht die Beschwe- tungen. Es ist richtig, daß nicht alle Bauern von ehe- maligen Leibeigenen abstammen; aber doch die meisten. Dies lehrt uns die teutsche Geschichte. Es ist auch schon von andern gründlich erwiesen worden, daß theils eine ausdrückliche theils eine stillschweigende Freylassung ge- schehen sey 58). Und wenn gleich ehemals zuweilen Leib- eigene gemessene Dienste thaten, so war es doch nur Aus- nahme von der Regel, so wie denn daraus, daß gemessene Dienste oft durch Verträge zwischen den Bauern und der Gutsherrschaft bestimmt worden sind, noch nicht folgt, daß aus dieser Quelle alle Verbindlichkeit der heu- tigen Bauern zu Frohnleistungen nur allein herzuleiten sey. Ueberhaupt hebt die heutige Verschiedenheit der Ge- wohnheiten nicht auf, daß etwas als die Regel vermu- thet werde 59). Nun giebt es zuletzt noch Rechtsgelehr- te, welche der Meinung sind, daß in thesi weder die Vermuthung für ungemessene noch für gemessene Dienste der Bauern behauptet werden könne, sondern alles auf die Verschiedenheit der Gegenden und Länder ankom- me 60). Allein da es uns eben darum zu thun ist, in einem 58) von Buri a. a. O. S. 26. u. folgg. 59) Conf. hellfeld Repertor. iuris priv. voc. Bauerndienste §. 5. folgg. 60) Hr. v. selchow in Element. iuris germ. privati §. 350.
not. 5. Otto Ludw. von Eichmann Abhandl. ob, im Fall es zweifelhaft ist, gemessene, oder ungemessene Dienste der Bauern zu vermuthen? in Desselben Sammlung kleiner Abhandlungen aus der Rechtsgelehr- samkeit etc. N. XII. S. 159. folgg. u. Hr. Hofr. Schnau- bert in der neuesten iurist. Bibliothek 2. Band (Gießen 1783.) S. 591. und folgg. de Statu Hominum. ſene Frohnen thun muͤſſen. Sodann aber betrift ja dieFreyheit der Bauern nur ihre Perſon, nicht die Beſchwe- tungen. Es iſt richtig, daß nicht alle Bauern von ehe- maligen Leibeigenen abſtammen; aber doch die meiſten. Dies lehrt uns die teutſche Geſchichte. Es iſt auch ſchon von andern gruͤndlich erwieſen worden, daß theils eine ausdruͤckliche theils eine ſtillſchweigende Freylaſſung ge- ſchehen ſey 58). Und wenn gleich ehemals zuweilen Leib- eigene gemeſſene Dienſte thaten, ſo war es doch nur Aus- nahme von der Regel, ſo wie denn daraus, daß gemeſſene Dienſte oft durch Vertraͤge zwiſchen den Bauern und der Gutsherrſchaft beſtimmt worden ſind, noch nicht folgt, daß aus dieſer Quelle alle Verbindlichkeit der heu- tigen Bauern zu Frohnleiſtungen nur allein herzuleiten ſey. Ueberhaupt hebt die heutige Verſchiedenheit der Ge- wohnheiten nicht auf, daß etwas als die Regel vermu- thet werde 59). Nun giebt es zuletzt noch Rechtsgelehr- te, welche der Meinung ſind, daß in theſi weder die Vermuthung fuͤr ungemeſſene noch fuͤr gemeſſene Dienſte der Bauern behauptet werden koͤnne, ſondern alles auf die Verſchiedenheit der Gegenden und Laͤnder ankom- me 60). Allein da es uns eben darum zu thun iſt, in einem 58) von Buri a. a. O. S. 26. u. folgg. 59) Conf. hellfeld Repertor. iuris priv. voc. Bauerndienſte §. 5. folgg. 60) Hr. v. selchow in Element. iuris germ. privati §. 350.
not. 5. Otto Ludw. von Eichmann Abhandl. ob, im Fall es zweifelhaft iſt, gemeſſene, oder ungemeſſene Dienſte der Bauern zu vermuthen? in Deſſelben Sammlung kleiner Abhandlungen aus der Rechtsgelehr- ſamkeit ꝛc. N. XII. S. 159. folgg. u. Hr. Hofr. Schnau- bert in der neueſten iuriſt. Bibliothek 2. Band (Gießen 1783.) S. 591. und folgg. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0173" n="159"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">de Statu Hominum.</hi></fw><lb/> ſene Frohnen thun muͤſſen. Sodann aber betrift ja die<lb/> Freyheit der Bauern nur ihre Perſon, nicht die Beſchwe-<lb/> tungen. Es iſt richtig, daß nicht alle Bauern von ehe-<lb/> maligen Leibeigenen abſtammen; aber doch die meiſten.<lb/> Dies lehrt uns die teutſche Geſchichte. Es iſt auch ſchon<lb/> von andern gruͤndlich erwieſen worden, daß theils eine<lb/> ausdruͤckliche theils eine ſtillſchweigende Freylaſſung ge-<lb/> ſchehen ſey <note place="foot" n="58)"><hi rendition="#g">von Buri</hi> a. a. O. S. 26. u. folgg.</note>. Und wenn gleich ehemals zuweilen Leib-<lb/> eigene gemeſſene Dienſte thaten, ſo war es doch nur Aus-<lb/> nahme von der Regel, ſo wie denn daraus, daß gemeſſene<lb/> Dienſte oft durch Vertraͤge zwiſchen den Bauern und<lb/> der Gutsherrſchaft beſtimmt worden ſind, noch nicht<lb/> folgt, daß aus dieſer Quelle alle Verbindlichkeit der heu-<lb/> tigen Bauern zu Frohnleiſtungen nur allein herzuleiten<lb/> ſey. Ueberhaupt hebt die heutige Verſchiedenheit der Ge-<lb/> wohnheiten nicht auf, daß etwas als die Regel vermu-<lb/> thet werde <note place="foot" n="59)"><hi rendition="#aq">Conf. <hi rendition="#k">hellfeld</hi> Repertor. iuris priv. voc.</hi> Bauerndienſte<lb/> §. 5. folgg.</note>. Nun giebt es zuletzt noch Rechtsgelehr-<lb/> te, welche der Meinung ſind, daß in <hi rendition="#aq">theſi</hi> weder die<lb/> Vermuthung fuͤr ungemeſſene noch fuͤr gemeſſene Dienſte<lb/> der Bauern behauptet werden koͤnne, ſondern alles auf<lb/> die Verſchiedenheit der Gegenden und Laͤnder ankom-<lb/> me <note place="foot" n="60)">Hr. v. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">selchow</hi> in Element. iuris germ. privati §. 350.<lb/> not.</hi> 5. <hi rendition="#g">Otto Ludw. von Eichmann</hi> Abhandl. ob, im<lb/> Fall es zweifelhaft iſt, gemeſſene, oder ungemeſſene Dienſte<lb/> der Bauern zu vermuthen? in <hi rendition="#g">Deſſelben Sammlung<lb/> kleiner Abhandlungen aus der Rechtsgelehr-<lb/> ſamkeit</hi> ꝛc. <hi rendition="#aq">N. XII.</hi> S. 159. folgg. u. Hr. Hofr. <hi rendition="#g">Schnau-<lb/> bert</hi> in der neueſten iuriſt. Bibliothek 2. Band (<hi rendition="#g">Gießen</hi><lb/> 1783.) S. 591. und folgg.</note>. Allein da es uns eben darum zu thun iſt, in<lb/> <fw place="bottom" type="catch">einem</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [159/0173]
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Freyheit der Bauern nur ihre Perſon, nicht die Beſchwe-
tungen. Es iſt richtig, daß nicht alle Bauern von ehe-
maligen Leibeigenen abſtammen; aber doch die meiſten.
Dies lehrt uns die teutſche Geſchichte. Es iſt auch ſchon
von andern gruͤndlich erwieſen worden, daß theils eine
ausdruͤckliche theils eine ſtillſchweigende Freylaſſung ge-
ſchehen ſey 58). Und wenn gleich ehemals zuweilen Leib-
eigene gemeſſene Dienſte thaten, ſo war es doch nur Aus-
nahme von der Regel, ſo wie denn daraus, daß gemeſſene
Dienſte oft durch Vertraͤge zwiſchen den Bauern und
der Gutsherrſchaft beſtimmt worden ſind, noch nicht
folgt, daß aus dieſer Quelle alle Verbindlichkeit der heu-
tigen Bauern zu Frohnleiſtungen nur allein herzuleiten
ſey. Ueberhaupt hebt die heutige Verſchiedenheit der Ge-
wohnheiten nicht auf, daß etwas als die Regel vermu-
thet werde 59). Nun giebt es zuletzt noch Rechtsgelehr-
te, welche der Meinung ſind, daß in theſi weder die
Vermuthung fuͤr ungemeſſene noch fuͤr gemeſſene Dienſte
der Bauern behauptet werden koͤnne, ſondern alles auf
die Verſchiedenheit der Gegenden und Laͤnder ankom-
me 60). Allein da es uns eben darum zu thun iſt, in
einem
58) von Buri a. a. O. S. 26. u. folgg.
59) Conf. hellfeld Repertor. iuris priv. voc. Bauerndienſte
§. 5. folgg.
60) Hr. v. selchow in Element. iuris germ. privati §. 350.
not. 5. Otto Ludw. von Eichmann Abhandl. ob, im
Fall es zweifelhaft iſt, gemeſſene, oder ungemeſſene Dienſte
der Bauern zu vermuthen? in Deſſelben Sammlung
kleiner Abhandlungen aus der Rechtsgelehr-
ſamkeit ꝛc. N. XII. S. 159. folgg. u. Hr. Hofr. Schnau-
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