Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De his, qui sui vel alieni iuris sunt. sie auch über die Jahre der Kindheit hinaus sind, habendoch noch nicht diejenige Ueberlegung und Einsicht, um sich selbst, und ihrem Vermögen vorzustehen. Sie kön- nen in rechtlichen Geschäften auch noch keinen vollkom- menen und verbindlichen Consens für sich erklären. Es ist vielmehr ein Mangel in ihrer Person vorhanden, der durch die Auctorität eines Beystandes ergänzet werden muß. Pupillen müssen also einen Vormund bekommen, der die Aufsicht über ihre Person und Güter führt. Dies er- heischet selbst das Wohl des Staats, damit solche junge und noch unverständige Leute nicht um ihr Vermögen kom- men. Ob nun gleich Puberes nach römischen Gesetzen für solche Personen angesehen werden, die sich auch oh- ne Beystand verbindlich machen können 95); (personae in- tegrae) so fehlt es ihnen doch an Erfahrung und genug- samer Fähigkeit zu ihrer eigenen Leitung, sie können da- her leicht hintergangen werden. Die Gesetze haben des- wegen in Ansehung ihrer eine Curatel (cura mino- rum) nicht nur einzuführen für gut befunden, sondern geben ihnen auch im Fall erlittener Verletzung die Rechts- wohlthat der Wiederherstellung in vorigen Stand. Hier- von wird zu seiner Zeit mit mehrern gehandelt werden. §. 132. Verschiedener Zustand der hominum alieni iuris nach dem römi- schen Rechte. Diejenigen Personen hingegen, welche der Gewalt eines bey 95) L. 101. D. de Verb. Oblig. L. 3. Cod. de in int. restitut. minor. Io Guil. marckart Interpretat. receptarum iuris civ. lectionum lib. I. cap. 21. sagt daher ganz richtig: Pubes est integra persona, quae integrum consensum declarare potest, quod ad obligandum minorem sufficit. Curatoris consensus id efficit, ut difficilior fiat restitutio. N 5
De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt. ſie auch uͤber die Jahre der Kindheit hinaus ſind, habendoch noch nicht diejenige Ueberlegung und Einſicht, um ſich ſelbſt, und ihrem Vermoͤgen vorzuſtehen. Sie koͤn- nen in rechtlichen Geſchaͤften auch noch keinen vollkom- menen und verbindlichen Conſens fuͤr ſich erklaͤren. Es iſt vielmehr ein Mangel in ihrer Perſon vorhanden, der durch die Auctoritaͤt eines Beyſtandes ergaͤnzet werden muß. Pupillen muͤſſen alſo einen Vormund bekommen, der die Aufſicht uͤber ihre Perſon und Guͤter fuͤhrt. Dies er- heiſchet ſelbſt das Wohl des Staats, damit ſolche junge und noch unverſtaͤndige Leute nicht um ihr Vermoͤgen kom- men. Ob nun gleich Puberes nach roͤmiſchen Geſetzen fuͤr ſolche Perſonen angeſehen werden, die ſich auch oh- ne Beyſtand verbindlich machen koͤnnen 95); (perſonae in- tegrae) ſo fehlt es ihnen doch an Erfahrung und genug- ſamer Faͤhigkeit zu ihrer eigenen Leitung, ſie koͤnnen da- her leicht hintergangen werden. Die Geſetze haben des- wegen in Anſehung ihrer eine Curatel (cura mino- rum) nicht nur einzufuͤhren fuͤr gut befunden, ſondern geben ihnen auch im Fall erlittener Verletzung die Rechts- wohlthat der Wiederherſtellung in vorigen Stand. Hier- von wird zu ſeiner Zeit mit mehrern gehandelt werden. §. 132. Verſchiedener Zuſtand der hominum alieni iuris nach dem roͤmi- ſchen Rechte. Diejenigen Perſonen hingegen, welche der Gewalt eines bey 95) L. 101. D. de Verb. Oblig. L. 3. Cod. de in int. reſtitut. minor. Io Guil. marckart Interpretat. receptarum iuris civ. lectionum lib. I. cap. 21. ſagt daher ganz richtig: Pubes eſt integra perſona, quae integrum conſenſum declarare poteſt, quod ad obligandum minorem ſufficit. Curatoris conſenſus id efficit, ut difficilior fiat reſtitutio. N 5
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De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt.
ſie auch uͤber die Jahre der Kindheit hinaus ſind, haben
doch noch nicht diejenige Ueberlegung und Einſicht, um
ſich ſelbſt, und ihrem Vermoͤgen vorzuſtehen. Sie koͤn-
nen in rechtlichen Geſchaͤften auch noch keinen vollkom-
menen und verbindlichen Conſens fuͤr ſich erklaͤren. Es
iſt vielmehr ein Mangel in ihrer Perſon vorhanden, der
durch die Auctoritaͤt eines Beyſtandes ergaͤnzet werden
muß. Pupillen muͤſſen alſo einen Vormund bekommen, der
die Aufſicht uͤber ihre Perſon und Guͤter fuͤhrt. Dies er-
heiſchet ſelbſt das Wohl des Staats, damit ſolche junge
und noch unverſtaͤndige Leute nicht um ihr Vermoͤgen kom-
men. Ob nun gleich Puberes nach roͤmiſchen Geſetzen
fuͤr ſolche Perſonen angeſehen werden, die ſich auch oh-
ne Beyſtand verbindlich machen koͤnnen 95); (perſonae in-
tegrae) ſo fehlt es ihnen doch an Erfahrung und genug-
ſamer Faͤhigkeit zu ihrer eigenen Leitung, ſie koͤnnen da-
her leicht hintergangen werden. Die Geſetze haben des-
wegen in Anſehung ihrer eine Curatel (cura mino-
rum) nicht nur einzufuͤhren fuͤr gut befunden, ſondern
geben ihnen auch im Fall erlittener Verletzung die Rechts-
wohlthat der Wiederherſtellung in vorigen Stand. Hier-
von wird zu ſeiner Zeit mit mehrern gehandelt werden.
§. 132.
Verſchiedener Zuſtand der hominum alieni iuris nach dem roͤmi-
ſchen Rechte.
Diejenigen Perſonen hingegen, welche der Gewalt eines
Hausvaters unterworfen ſind, (homines alieni iuris) waren
bey
95) L. 101. D. de Verb. Oblig. L. 3. Cod. de in int. reſtitut.
minor. Io Guil. marckart Interpretat. receptarum iuris civ.
lectionum lib. I. cap. 21. ſagt daher ganz richtig: Pubes eſt
integra perſona, quae integrum conſenſum declarare poteſt, quod
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