Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De adoptionibus, emancipationibus etc. Cujaz 38) und Oiselius 39) aus denen von ChristianWilhelm Küstner 40) angeführten Gründen, jetzt eher glauben möchte, als wenn man ihm die lächerliche Rolle spielen läßt, daß er bey der Handlung jedem Zeugen ins Ohr gezwickt, und dabey die Worte ausgesprochen: me- mento, quod tu in illa causa testis eris. Doch wieder zur Hauptsache. Der Käufer manumittirte hierauf den Sohn, so wie man einen Sclaven freyließ, und der Sohn fiel in des Vaters Gewalt zurück. Dieser feyer- liche Hokusbokus mußte nun bey Söhnen dreymal wie- derholt werden, ehe sie sui iuris wurden. Daß jedoch die drey Mancipationen und Manumissionen hinter ein- ander und zu einer Zeit erfolgen mußten, war nicht er- forderlich 41). Daher konnte der Sohn, der nach der ersten oder andern Mancipation von dem Käufer war manumittiret worden, das unterdessen errichtete Testa- ment seines Vaters durch die Rückkehr in desselben Ge- walt rumpiren 42). Merkwürdig ist es jedoch, daß dem dritten Verkauf ein gewisser Vertrag (pactum fiduciae) angehängt wurde, wodurch sich der Vater vom Käufer auf Treu und Ehrlichkeit versprechen ließ, daß er ihm den Sohn remancipiren, d. i. ihn jetzt nicht frey- lassen, 38) Observat. lib. VII. cap. 16. 39) in notis ad caji loc. cit. not. 47. penes schulting c. l. pag. 58. welcher letzterer übrigens dieser Meinung gleichfalls beystimmt. 40) in Progr. de antestato in mancipationibus. Lipsiae 1742. Allein man vergleiche hierbey, was wernher cit. loco. n. 192. ff. pag. 31. dagegen einwendet, der für die gemeine Meinung streitet. 41) paulus lib. II. Receptar. Sentent. Tit. XXV. §. 2. 42) ulpianus Frag. Tit. XXIII. §. 3.
De adoptionibus, emancipationibus etc. Cujaz 38) und Oiſelius 39) aus denen von ChriſtianWilhelm Kuͤſtner 40) angefuͤhrten Gruͤnden, jetzt eher glauben moͤchte, als wenn man ihm die laͤcherliche Rolle ſpielen laͤßt, daß er bey der Handlung jedem Zeugen ins Ohr gezwickt, und dabey die Worte ausgeſprochen: me- mento, quod tu in illa cauſa teſtis eris. Doch wieder zur Hauptſache. Der Kaͤufer manumittirte hierauf den Sohn, ſo wie man einen Sclaven freyließ, und der Sohn fiel in des Vaters Gewalt zuruͤck. Dieſer feyer- liche Hokusbokus mußte nun bey Soͤhnen dreymal wie- derholt werden, ehe ſie ſui iuris wurden. Daß jedoch die drey Mancipationen und Manumiſſionen hinter ein- ander und zu einer Zeit erfolgen mußten, war nicht er- forderlich 41). Daher konnte der Sohn, der nach der erſten oder andern Mancipation von dem Kaͤufer war manumittiret worden, das unterdeſſen errichtete Teſta- ment ſeines Vaters durch die Ruͤckkehr in deſſelben Ge- walt rumpiren 42). Merkwuͤrdig iſt es jedoch, daß dem dritten Verkauf ein gewiſſer Vertrag (pactum fiduciae) angehaͤngt wurde, wodurch ſich der Vater vom Kaͤufer auf Treu und Ehrlichkeit verſprechen ließ, daß er ihm den Sohn remancipiren, d. i. ihn jetzt nicht frey- laſſen, 38) Obſervat. lib. VII. cap. 16. 39) in notis ad caji loc. cit. not. 47. penes schulting c. l. pag. 58. welcher letzterer uͤbrigens dieſer Meinung gleichfalls beyſtimmt. 40) in Progr. de anteſtato in mancipationibus. Lipſiae 1742. Allein man vergleiche hierbey, was wernher cit. loco. n. 192. ff. pag. 31. dagegen einwendet, der fuͤr die gemeine Meinung ſtreitet. 41) paulus lib. II. Receptar. Sentent. Tit. XXV. §. 2. 42) ulpianus Frag. Tit. XXIII. §. 3.
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De adoptionibus, emancipationibus etc.
Cujaz 38) und Oiſelius 39) aus denen von Chriſtian
Wilhelm Kuͤſtner 40) angefuͤhrten Gruͤnden, jetzt eher
glauben moͤchte, als wenn man ihm die laͤcherliche Rolle
ſpielen laͤßt, daß er bey der Handlung jedem Zeugen ins
Ohr gezwickt, und dabey die Worte ausgeſprochen: me-
mento, quod tu in illa cauſa teſtis eris. Doch wieder zur
Hauptſache. Der Kaͤufer manumittirte hierauf den
Sohn, ſo wie man einen Sclaven freyließ, und der
Sohn fiel in des Vaters Gewalt zuruͤck. Dieſer feyer-
liche Hokusbokus mußte nun bey Soͤhnen dreymal wie-
derholt werden, ehe ſie ſui iuris wurden. Daß jedoch
die drey Mancipationen und Manumiſſionen hinter ein-
ander und zu einer Zeit erfolgen mußten, war nicht er-
forderlich 41). Daher konnte der Sohn, der nach der
erſten oder andern Mancipation von dem Kaͤufer war
manumittiret worden, das unterdeſſen errichtete Teſta-
ment ſeines Vaters durch die Ruͤckkehr in deſſelben Ge-
walt rumpiren 42). Merkwuͤrdig iſt es jedoch, daß dem
dritten Verkauf ein gewiſſer Vertrag (pactum fiduciae)
angehaͤngt wurde, wodurch ſich der Vater vom Kaͤufer
auf Treu und Ehrlichkeit verſprechen ließ, daß er ihm
den Sohn remancipiren, d. i. ihn jetzt nicht frey-
laſſen,
38) Obſervat. lib. VII. cap. 16.
39) in notis ad caji loc. cit. not. 47. penes schulting c. l.
pag. 58. welcher letzterer uͤbrigens dieſer Meinung gleichfalls
beyſtimmt.
40) in Progr. de anteſtato in mancipationibus. Lipſiae 1742.
Allein man vergleiche hierbey, was wernher cit. loco.
n. 192. ff. pag. 31. dagegen einwendet, der fuͤr die gemeine
Meinung ſtreitet.
41) paulus lib. II. Receptar. Sentent. Tit. XXV. §. 2.
42) ulpianus Frag. Tit. XXIII. §. 3.
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