Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De adoptionibus, emancipationibus etc. Zeitpunkt an gerechnet bis auf seinen Tod nie in einensolchen Zustand gekommen seyn, der ihn der Testamenti- faktion unfähig macht, weil sonst sein Testament irri- tum wird. Wenn nun ein Sohn ad solum actum testandi emancipiret werden könnte, so würde er zwar in dem Zeitraum, da er seinen letzten Willen errichtet, wohl als ein Paterfamilias anzusehen seyn, allein er würde auch diese Eigenschaft wieder verliehren, sobald die feyerliche Handlung der Testamentserrichtung vorüber ist. Denn er würde nach geendigter Handlung wieder ein Filiusfamilias, und hierdurch sein Testament von sich selbst ungültig (irritum) werden, weil ein Testa- ment überhaupt einen bis auf den Tod des Testirers un- unterbrochenen zur Testamentserrichtung fähigen Zustand erfordert. Hieraus folgt also, daß ein Vater seinen Sohn der väterlichen Gewalt gänzlich entlassen müsse, wenn er will, daß der Sohn gültig testiren solle 33). II) Wird die Emancipation blos auf eine einzige Gewöhn- 33) Man vergleiche die gemeinnützigen jurist. Beob- achtungen und Rechtsfälle von Gmelin und El- säßer, 2. Band Nr. XXI. §. 148 -- 151. S. 228. ff. 34) Hr. v. Trütschler a. a. O. S. 310. Hr. GR. Net-
telbladt a. a. O. S. 499. Es will zwar Heimburg in Diss. de emancipat. Rom. et Germ. §. 84. einer solchen be- sondern Loslassung aus der väterlichen Gewalt, welche bloß wegen einer gewissen Handlung geschiehet, alle Kraft und Wirkung absprechen, allein Eichmann in den Erklärungen des bürgerl. Rechts 3. Th. S. 433. hat ihn gründ[l]ich wider- legt. De adoptionibus, emancipationibus etc. Zeitpunkt an gerechnet bis auf ſeinen Tod nie in einenſolchen Zuſtand gekommen ſeyn, der ihn der Teſtamenti- faktion unfaͤhig macht, weil ſonſt ſein Teſtament irri- tum wird. Wenn nun ein Sohn ad ſolum actum teſtandi emancipiret werden koͤnnte, ſo wuͤrde er zwar in dem Zeitraum, da er ſeinen letzten Willen errichtet, wohl als ein Paterfamilias anzuſehen ſeyn, allein er wuͤrde auch dieſe Eigenſchaft wieder verliehren, ſobald die feyerliche Handlung der Teſtamentserrichtung voruͤber iſt. Denn er wuͤrde nach geendigter Handlung wieder ein Filiusfamilias, und hierdurch ſein Teſtament von ſich ſelbſt unguͤltig (irritum) werden, weil ein Teſta- ment uͤberhaupt einen bis auf den Tod des Teſtirers un- unterbrochenen zur Teſtamentserrichtung faͤhigen Zuſtand erfordert. Hieraus folgt alſo, daß ein Vater ſeinen Sohn der vaͤterlichen Gewalt gaͤnzlich entlaſſen muͤſſe, wenn er will, daß der Sohn guͤltig teſtiren ſolle 33). II) Wird die Emancipation blos auf eine einzige Gewoͤhn- 33) Man vergleiche die gemeinnuͤtzigen juriſt. Beob- achtungen und Rechtsfaͤlle von Gmelin und El- ſaͤßer, 2. Band Nr. XXI. §. 148 — 151. S. 228. ff. 34) Hr. v. Truͤtſchler a. a. O. S. 310. Hr. GR. Net-
telbladt a. a. O. S. 499. Es will zwar Heimburg in Diſſ. de emancipat. Rom. et Germ. §. 84. einer ſolchen be- ſondern Loslaſſung aus der vaͤterlichen Gewalt, welche bloß wegen einer gewiſſen Handlung geſchiehet, alle Kraft und Wirkung abſprechen, allein Eichmann in den Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts 3. Th. S. 433. hat ihn gruͤnd[l]ich wider- legt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0393" n="379"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">De adoptionibus, emancipationibus etc.</hi></fw><lb/> Zeitpunkt an gerechnet bis auf ſeinen Tod nie in einen<lb/> ſolchen Zuſtand gekommen ſeyn, der ihn der Teſtamenti-<lb/> faktion unfaͤhig macht, weil ſonſt ſein Teſtament <hi rendition="#aq">irri-<lb/> tum</hi> wird. Wenn nun ein Sohn <hi rendition="#aq">ad ſolum actum<lb/> teſtandi</hi> emancipiret werden koͤnnte, ſo wuͤrde er zwar<lb/> in dem Zeitraum, da er ſeinen letzten Willen errichtet,<lb/> wohl als ein Paterfamilias anzuſehen ſeyn, allein er<lb/> wuͤrde auch dieſe Eigenſchaft wieder verliehren, ſobald<lb/> die feyerliche Handlung der Teſtamentserrichtung voruͤber<lb/> iſt. Denn er wuͤrde nach geendigter Handlung wieder<lb/> ein Filiusfamilias, und hierdurch ſein Teſtament von<lb/> ſich ſelbſt unguͤltig (<hi rendition="#aq">irritum</hi>) werden, weil ein Teſta-<lb/> ment uͤberhaupt einen bis auf den Tod des Teſtirers un-<lb/> unterbrochenen zur Teſtamentserrichtung faͤhigen Zuſtand<lb/> erfordert. Hieraus folgt alſo, daß ein Vater ſeinen<lb/> Sohn der vaͤterlichen Gewalt gaͤnzlich entlaſſen muͤſſe,<lb/> wenn er will, daß der Sohn guͤltig teſtiren ſolle <note place="foot" n="33)">Man vergleiche die <hi rendition="#g">gemeinnuͤtzigen juriſt. Beob-<lb/> achtungen und Rechtsfaͤlle</hi> von <hi rendition="#g">Gmelin</hi> und <hi rendition="#g">El-<lb/> ſaͤßer,</hi> 2. Band <hi rendition="#aq">Nr. XXI.</hi> §. 148 — 151. S. 228. ff.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II</hi>) Wird die Emancipation blos auf eine einzige<lb/> Handlung eingeſchraͤnkt, ſo iſt weiter keine Feyerlichkeit<lb/> dabey zu beobachten, als dieſe, daß der Richter unter-<lb/> ſuchet, ob beyderſeits die legale Einwilligung vorhanden<lb/> ſey, und ſodann bey der Abfaſſung oder Beſtaͤtigung des<lb/> Contracts, um welches willen die Entlaſſung geſchehen,<lb/> ſolches ausdruͤcklich erwaͤhnet <note place="foot" n="34)">Hr. v. <hi rendition="#g">Truͤtſchler</hi> a. a. O. S. 310. Hr. GR. <hi rendition="#g">Net-<lb/> telbladt</hi> a. a. O. S. 499. Es will zwar <hi rendition="#g">Heimburg</hi><lb/><hi rendition="#aq">in Diſſ. de emancipat. Rom. et Germ.</hi> §. 84. einer ſolchen be-<lb/> ſondern Loslaſſung aus der vaͤterlichen Gewalt, welche bloß<lb/> wegen einer gewiſſen Handlung geſchiehet, alle Kraft und<lb/> Wirkung abſprechen, allein <hi rendition="#g">Eichmann</hi> in den Erklaͤrungen<lb/> des buͤrgerl. Rechts 3. Th. S. 433. hat ihn gruͤnd<supplied>l</supplied>ich wider-<lb/> legt.</note>.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Gewoͤhn-</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [379/0393]
De adoptionibus, emancipationibus etc.
Zeitpunkt an gerechnet bis auf ſeinen Tod nie in einen
ſolchen Zuſtand gekommen ſeyn, der ihn der Teſtamenti-
faktion unfaͤhig macht, weil ſonſt ſein Teſtament irri-
tum wird. Wenn nun ein Sohn ad ſolum actum
teſtandi emancipiret werden koͤnnte, ſo wuͤrde er zwar
in dem Zeitraum, da er ſeinen letzten Willen errichtet,
wohl als ein Paterfamilias anzuſehen ſeyn, allein er
wuͤrde auch dieſe Eigenſchaft wieder verliehren, ſobald
die feyerliche Handlung der Teſtamentserrichtung voruͤber
iſt. Denn er wuͤrde nach geendigter Handlung wieder
ein Filiusfamilias, und hierdurch ſein Teſtament von
ſich ſelbſt unguͤltig (irritum) werden, weil ein Teſta-
ment uͤberhaupt einen bis auf den Tod des Teſtirers un-
unterbrochenen zur Teſtamentserrichtung faͤhigen Zuſtand
erfordert. Hieraus folgt alſo, daß ein Vater ſeinen
Sohn der vaͤterlichen Gewalt gaͤnzlich entlaſſen muͤſſe,
wenn er will, daß der Sohn guͤltig teſtiren ſolle 33).
II) Wird die Emancipation blos auf eine einzige
Handlung eingeſchraͤnkt, ſo iſt weiter keine Feyerlichkeit
dabey zu beobachten, als dieſe, daß der Richter unter-
ſuchet, ob beyderſeits die legale Einwilligung vorhanden
ſey, und ſodann bey der Abfaſſung oder Beſtaͤtigung des
Contracts, um welches willen die Entlaſſung geſchehen,
ſolches ausdruͤcklich erwaͤhnet 34).
Gewoͤhn-
33) Man vergleiche die gemeinnuͤtzigen juriſt. Beob-
achtungen und Rechtsfaͤlle von Gmelin und El-
ſaͤßer, 2. Band Nr. XXI. §. 148 — 151. S. 228. ff.
34) Hr. v. Truͤtſchler a. a. O. S. 310. Hr. GR. Net-
telbladt a. a. O. S. 499. Es will zwar Heimburg
in Diſſ. de emancipat. Rom. et Germ. §. 84. einer ſolchen be-
ſondern Loslaſſung aus der vaͤterlichen Gewalt, welche bloß
wegen einer gewiſſen Handlung geſchiehet, alle Kraft und
Wirkung abſprechen, allein Eichmann in den Erklaͤrungen
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