Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 8. Tit. §. 167. jenigen, der solche gestiftet hat, verwendet werden sollen.Dem Stifter gebühret aber in solchen Fällen das Pa- tronatrecht, welches sich, unter andern mancherley Rechten und Pflichten, vorzüglich durch das Recht für eine erledigte Pfarre einen Geistlichen zu ernennen, und solchen der Gemeinde vorzustellen, würksam äussert 90). Soweit Eybel. Nach diesen ganzen richtigen Grundsä- tzen können also kirchliche Gebäude, und andere zum unmittelbaren gottesdienstlichen Gebrauch gewidmete Sa- chen entweder in dem Eigenthum des ganzen Staats, oder einzelner Gemeinden im Staate, oder einzelner Per- sonen oder Familien seyn. Was von ganzen Kirchenge- bäuden gilt, findet auch in Absicht der Zubehörungen der- selben statt. Ein Acceßorium der Kirchengebäude sind die Kirchstühle 91). Das Eigenthumsrecht über die- selbigen kömmt daher der Kirche zu, wenn auch gleich ein einzelnes Mitglied derselben einen Kirchenstuhl auf seine eigene Kosten gebauet hätte 92). Die Kirche pflegt sie jedoch denen Gemeindegliedern auf verschiedene Art zu überlassen, und davon Nutzen zu ziehen 93). Daher sind die Kirchstände von verschiedener Art. Sie werden nämlich in öffentliche und privat Kirchen- stüh- 90) hommel Rhapsod. Quaest. Forens. Vol. VI. Obs. 796. n. 5. sqq. pag. 378 -- 380. sucht jedoch aus vielen Gründen zu beweisen, daß dem Patron das dominium directum über die von ihm gestiftete Kirche und deren Güter zukomme. 91) Eine sehr ausführliche Abhandlung von den Kirchen- stühlen findet man in Dr. Joh. Christ Conr. Schröters vermischten juristischen Abhandlungen II. Band (Halle 1786. 8.) S. 322--362. 92) wernher sel. Observat. for. T. I. P. III. Obs. 119. grieb- ner in Observat. iur. eccles. Obs. 100. 93) Christ. Gottl. hommel Disput. iur. eccles. de subselliorum
ecclesiasticorum commercio. Vitembergae 1769. 4. 1. Buch. 8. Tit. §. 167. jenigen, der ſolche geſtiftet hat, verwendet werden ſollen.Dem Stifter gebuͤhret aber in ſolchen Faͤllen das Pa- tronatrecht, welches ſich, unter andern mancherley Rechten und Pflichten, vorzuͤglich durch das Recht fuͤr eine erledigte Pfarre einen Geiſtlichen zu ernennen, und ſolchen der Gemeinde vorzuſtellen, wuͤrkſam aͤuſſert 90). Soweit Eybel. Nach dieſen ganzen richtigen Grundſaͤ- tzen koͤnnen alſo kirchliche Gebaͤude, und andere zum unmittelbaren gottesdienſtlichen Gebrauch gewidmete Sa- chen entweder in dem Eigenthum des ganzen Staats, oder einzelner Gemeinden im Staate, oder einzelner Per- ſonen oder Familien ſeyn. Was von ganzen Kirchenge- baͤuden gilt, findet auch in Abſicht der Zubehoͤrungen der- ſelben ſtatt. Ein Acceßorium der Kirchengebaͤude ſind die Kirchſtuͤhle 91). Das Eigenthumsrecht uͤber die- ſelbigen koͤmmt daher der Kirche zu, wenn auch gleich ein einzelnes Mitglied derſelben einen Kirchenſtuhl auf ſeine eigene Koſten gebauet haͤtte 92). Die Kirche pflegt ſie jedoch denen Gemeindegliedern auf verſchiedene Art zu uͤberlaſſen, und davon Nutzen zu ziehen 93). Daher ſind die Kirchſtaͤnde von verſchiedener Art. Sie werden naͤmlich in oͤffentliche und privat Kirchen- ſtuͤh- 90) hommel Rhapſod. Quaeſt. Forenſ. Vol. VI. Obſ. 796. n. 5. ſqq. pag. 378 — 380. ſucht jedoch aus vielen Gruͤnden zu beweiſen, daß dem Patron das dominium directum uͤber die von ihm geſtiftete Kirche und deren Guͤter zukomme. 91) Eine ſehr ausfuͤhrliche Abhandlung von den Kirchen- ſtuͤhlen findet man in Dr. Joh. Chriſt Conr. Schroͤters vermiſchten juriſtiſchen Abhandlungen II. Band (Halle 1786. 8.) S. 322—362. 92) wernher ſel. Obſervat. for. T. I. P. III. Obſ. 119. grieb- ner in Obſervat. iur. eccleſ. Obſ. 100. 93) Chriſt. Gottl. hommel Diſput. iur. eccleſ. de ſubſelliorum
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1. Buch. 8. Tit. §. 167.
jenigen, der ſolche geſtiftet hat, verwendet werden ſollen.
Dem Stifter gebuͤhret aber in ſolchen Faͤllen das Pa-
tronatrecht, welches ſich, unter andern mancherley
Rechten und Pflichten, vorzuͤglich durch das Recht fuͤr
eine erledigte Pfarre einen Geiſtlichen zu ernennen, und
ſolchen der Gemeinde vorzuſtellen, wuͤrkſam aͤuſſert 90).
Soweit Eybel. Nach dieſen ganzen richtigen Grundſaͤ-
tzen koͤnnen alſo kirchliche Gebaͤude, und andere zum
unmittelbaren gottesdienſtlichen Gebrauch gewidmete Sa-
chen entweder in dem Eigenthum des ganzen Staats,
oder einzelner Gemeinden im Staate, oder einzelner Per-
ſonen oder Familien ſeyn. Was von ganzen Kirchenge-
baͤuden gilt, findet auch in Abſicht der Zubehoͤrungen der-
ſelben ſtatt. Ein Acceßorium der Kirchengebaͤude ſind
die Kirchſtuͤhle 91). Das Eigenthumsrecht uͤber die-
ſelbigen koͤmmt daher der Kirche zu, wenn auch gleich
ein einzelnes Mitglied derſelben einen Kirchenſtuhl auf
ſeine eigene Koſten gebauet haͤtte 92). Die Kirche pflegt
ſie jedoch denen Gemeindegliedern auf verſchiedene Art
zu uͤberlaſſen, und davon Nutzen zu ziehen 93). Daher
ſind die Kirchſtaͤnde von verſchiedener Art. Sie werden
naͤmlich in oͤffentliche und privat Kirchen-
ſtuͤh-
90) hommel Rhapſod. Quaeſt. Forenſ. Vol. VI. Obſ. 796.
n. 5. ſqq. pag. 378 — 380. ſucht jedoch aus vielen Gruͤnden
zu beweiſen, daß dem Patron das dominium directum uͤber
die von ihm geſtiftete Kirche und deren Guͤter zukomme.
91) Eine ſehr ausfuͤhrliche Abhandlung von den Kirchen-
ſtuͤhlen findet man in Dr. Joh. Chriſt Conr. Schroͤters
vermiſchten juriſtiſchen Abhandlungen II. Band (Halle 1786.
8.) S. 322—362.
92) wernher ſel. Obſervat. for. T. I. P. III. Obſ. 119. grieb-
ner in Obſervat. iur. eccleſ. Obſ. 100.
93) Chriſt. Gottl. hommel Diſput. iur. eccleſ. de ſubſelliorum
eccleſiaſticorum commercio. Vitembergae 1769. 4.
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