Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De divisione rerum et qualitate. nicht hinreichend seyn werde. Denn eines Theils ließ sichdamit der in dem römischen Gerichtsgebrauch eingeführte, und von Papinian selbst anerkannte Unterschied unter den Erwerbungsgründen des Besitzes nicht wohl vereini- gen. Man hätte vielmehr in Gemäßheit jenes Entschei- dungsgrundes den allgemeinen Satz aufstellen sollen, daß der Usufructuar seiner Detention halben alle von dem Sclaven innehabende Sachen besitze, der Sclave möge sie aus dem Vermögen des Usufructuars, oder durch seine Dienste, oder aus irgend einer andern Ursache erworben haben. Allein Papinian selbst schränkt seine Entschei- dung blos auf die beyden ersten Fälle ein. Und Ca- jus 28) setzt hinzu: Si quid vero extra eas causas consecuti sunt sc. servi, id ad dominum proprietatis pertineat. Wenn demnach ein solcher Sklave zum Erben eingesetzt, oder ihm etwas vermacht, oder geschenkt worden; so bekommt solches nicht der Nutznießer, sondern der Herr des Ei- genthums. Und dieses ist auch der Analogie des Rechts vollkommen gemäß, weil doch der Proprietar den Civil- besitz des Sclavens behält. Andern Theils aber war es auch bekannten Rechtens, daß, wenn der Usufructuar dem Sclaven dasjenige, was er ihm aus desselben Ver- mögen oder durch seine Dienste erwarb, als ein Peculium eingegeben hatte, dieser ex peculii causa dem Usufructuar den Besitz erwerben konnte, wenn letzter auch von der Acquisition des Sclavens noch keine Wissenschaft erlangt hatte 29). Dieses ließ sich nun eben so wenig aus der Natur des Besitzes herausphilosophiren, weil eigentlich Nie- 28) L. 10. §. 3. D. cit. et §. 4. I. per quas person. cuique acquir. 29) L. 1. §. 5. D. de A. v. A. P. L. 34. §. 2. D. eodem. L. 44.
§. 1. D. eodem. L. 7. §. 8. D. pro emtore. Conf. meier in Colleg. Argentorat. ad Tit. de acq. poss. Th. XV. n. 17. et Westphal in dem angef. System §. 145. De diviſione rerum et qualitate. nicht hinreichend ſeyn werde. Denn eines Theils ließ ſichdamit der in dem roͤmiſchen Gerichtsgebrauch eingefuͤhrte, und von Papinian ſelbſt anerkannte Unterſchied unter den Erwerbungsgruͤnden des Beſitzes nicht wohl vereini- gen. Man haͤtte vielmehr in Gemaͤßheit jenes Entſchei- dungsgrundes den allgemeinen Satz aufſtellen ſollen, daß der Uſufructuar ſeiner Detention halben alle von dem Sclaven innehabende Sachen beſitze, der Sclave moͤge ſie aus dem Vermoͤgen des Uſufructuars, oder durch ſeine Dienſte, oder aus irgend einer andern Urſache erworben haben. Allein Papinian ſelbſt ſchraͤnkt ſeine Entſchei- dung blos auf die beyden erſten Faͤlle ein. Und Ca- jus 28) ſetzt hinzu: Si quid vero extra eas cauſas conſecuti ſunt ſc. ſervi, id ad dominum proprietatis pertineat. Wenn demnach ein ſolcher Sklave zum Erben eingeſetzt, oder ihm etwas vermacht, oder geſchenkt worden; ſo bekommt ſolches nicht der Nutznießer, ſondern der Herr des Ei- genthums. Und dieſes iſt auch der Analogie des Rechts vollkommen gemaͤß, weil doch der Proprietar den Civil- beſitz des Sclavens behaͤlt. Andern Theils aber war es auch bekannten Rechtens, daß, wenn der Uſufructuar dem Sclaven dasjenige, was er ihm aus deſſelben Ver- moͤgen oder durch ſeine Dienſte erwarb, als ein Peculium eingegeben hatte, dieſer ex peculii cauſa dem Uſufructuar den Beſitz erwerben konnte, wenn letzter auch von der Acquiſition des Sclavens noch keine Wiſſenſchaft erlangt hatte 29). Dieſes ließ ſich nun eben ſo wenig aus der Natur des Beſitzes herausphiloſophiren, weil eigentlich Nie- 28) L. 10. §. 3. D. cit. et §. 4. I. per quas perſon. cuique acquir. 29) L. 1. §. 5. D. de A. v. A. P. L. 34. §. 2. D. eodem. L. 44.
§. 1. D. eodem. L. 7. §. 8. D. pro emtore. Conf. meier in Colleg. Argentorat. ad Tit. de acq. poſſ. Th. XV. n. 17. et Weſtphal in dem angef. Syſtem §. 145. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0545" n="531"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">De diviſione rerum et qualitate.</hi></fw><lb/> nicht hinreichend ſeyn werde. Denn <hi rendition="#g">eines Theils</hi> ließ ſich<lb/> damit der in dem roͤmiſchen Gerichtsgebrauch eingefuͤhrte,<lb/> und von <hi rendition="#fr">Papinian</hi> ſelbſt anerkannte Unterſchied unter<lb/> den Erwerbungsgruͤnden des Beſitzes nicht wohl vereini-<lb/> gen. Man haͤtte vielmehr in Gemaͤßheit jenes Entſchei-<lb/> dungsgrundes den allgemeinen Satz aufſtellen ſollen, daß<lb/> der Uſufructuar ſeiner Detention halben alle von dem<lb/> Sclaven innehabende Sachen beſitze, der Sclave moͤge<lb/> ſie aus dem Vermoͤgen des Uſufructuars, oder durch ſeine<lb/> Dienſte, oder aus irgend einer andern Urſache erworben<lb/> haben. Allein <hi rendition="#fr">Papinian</hi> ſelbſt ſchraͤnkt ſeine Entſchei-<lb/> dung blos auf die beyden erſten Faͤlle ein. Und <hi rendition="#fr">Ca-<lb/> jus</hi> <note place="foot" n="28)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 10. <hi rendition="#i">§.</hi> 3. <hi rendition="#i">D. cit. et §.</hi> 4. <hi rendition="#i">I. per quas perſon. cuique<lb/> acquir.</hi></hi></note> ſetzt hinzu: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Si quid vero extra eas cauſas conſecuti<lb/> ſunt</hi> ſc. ſervi, <hi rendition="#i">id ad dominum proprietatis pertineat.</hi></hi> Wenn<lb/> demnach ein ſolcher Sklave zum Erben eingeſetzt, oder<lb/> ihm etwas vermacht, oder geſchenkt worden; ſo bekommt<lb/> ſolches nicht der Nutznießer, ſondern der Herr des Ei-<lb/> genthums. Und dieſes iſt auch der Analogie des Rechts<lb/> vollkommen gemaͤß, weil doch der Proprietar den Civil-<lb/> beſitz des Sclavens behaͤlt. <hi rendition="#g">Andern Theils</hi> aber war<lb/> es auch bekannten Rechtens, daß, wenn der Uſufructuar<lb/> dem Sclaven dasjenige, was er ihm aus deſſelben Ver-<lb/> moͤgen oder durch ſeine Dienſte erwarb, als ein Peculium<lb/> eingegeben hatte, dieſer <hi rendition="#aq">ex peculii cauſa</hi> dem Uſufructuar<lb/> den Beſitz erwerben konnte, wenn letzter auch von der<lb/> Acquiſition des Sclavens noch keine Wiſſenſchaft erlangt<lb/> hatte <note place="foot" n="29)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1. §. 5. <hi rendition="#i">D. de A. v. A. P. L.</hi> 34. §. 2. <hi rendition="#i">D. eodem. L.</hi> 44.<lb/> §. 1. <hi rendition="#i">D. eodem. L.</hi> 7. §. 8. <hi rendition="#i">D. pro emtore.</hi> Conf. <hi rendition="#k">meier</hi> in<lb/> Colleg. Argentorat. ad Tit. de acq. poſſ. Th. XV. n. 17. et</hi><lb/><hi rendition="#g">Weſtphal</hi> in dem angef. <hi rendition="#g">Syſtem</hi> §. 145.</note>. Dieſes ließ ſich nun eben ſo wenig aus der<lb/> Natur des Beſitzes herausphiloſophiren, weil eigentlich<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Nie-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [531/0545]
De diviſione rerum et qualitate.
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damit der in dem roͤmiſchen Gerichtsgebrauch eingefuͤhrte,
und von Papinian ſelbſt anerkannte Unterſchied unter
den Erwerbungsgruͤnden des Beſitzes nicht wohl vereini-
gen. Man haͤtte vielmehr in Gemaͤßheit jenes Entſchei-
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der Uſufructuar ſeiner Detention halben alle von dem
Sclaven innehabende Sachen beſitze, der Sclave moͤge
ſie aus dem Vermoͤgen des Uſufructuars, oder durch ſeine
Dienſte, oder aus irgend einer andern Urſache erworben
haben. Allein Papinian ſelbſt ſchraͤnkt ſeine Entſchei-
dung blos auf die beyden erſten Faͤlle ein. Und Ca-
jus 28) ſetzt hinzu: Si quid vero extra eas cauſas conſecuti
ſunt ſc. ſervi, id ad dominum proprietatis pertineat. Wenn
demnach ein ſolcher Sklave zum Erben eingeſetzt, oder
ihm etwas vermacht, oder geſchenkt worden; ſo bekommt
ſolches nicht der Nutznießer, ſondern der Herr des Ei-
genthums. Und dieſes iſt auch der Analogie des Rechts
vollkommen gemaͤß, weil doch der Proprietar den Civil-
beſitz des Sclavens behaͤlt. Andern Theils aber war
es auch bekannten Rechtens, daß, wenn der Uſufructuar
dem Sclaven dasjenige, was er ihm aus deſſelben Ver-
moͤgen oder durch ſeine Dienſte erwarb, als ein Peculium
eingegeben hatte, dieſer ex peculii cauſa dem Uſufructuar
den Beſitz erwerben konnte, wenn letzter auch von der
Acquiſition des Sclavens noch keine Wiſſenſchaft erlangt
hatte 29). Dieſes ließ ſich nun eben ſo wenig aus der
Natur des Beſitzes herausphiloſophiren, weil eigentlich
Nie-
28) L. 10. §. 3. D. cit. et §. 4. I. per quas perſon. cuique
acquir.
29) L. 1. §. 5. D. de A. v. A. P. L. 34. §. 2. D. eodem. L. 44.
§. 1. D. eodem. L. 7. §. 8. D. pro emtore. Conf. meier in
Colleg. Argentorat. ad Tit. de acq. poſſ. Th. XV. n. 17. et
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