Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800.

Bild:
<< vorherige Seite

Ebendas. zur Not. 64. walch Introduct. in controv. iur.
civ. Sect. I. cap. II. membr. II.
§. 3. u. a. m. Dahingegen ist
Höpfner im Commentar, da er seine Meinung geändert hat,
hier auszustreichen.

Ebendas. zur Not. 65. Joh. Jac. Prehn Untersuchung
der Frage: ob die Legitimation ausser der Ehe gebohrner Kinder
sich in einer röm. Erdichtung gründe? Rostock 1777. 4. §. 4. ff.

S. 249. Z. 12. ist statt Zweytens etc. folgendes zu setzen:
Zweytens wird in keinem Gesetz jener Fiction gedacht. Nun
ist, ohne gesetzliche Verordnung, jede Fiction, nach dem eigenen
Begriffe des Verf. ein Unding. Man hat auch drittens gar
nicht nöthig, zu dieser Fiction seine Zuflucht zu nehmen, um da-
raus irgend eine Verordnung in der Legitimationslehre zu erklä-
ren. Denn daß keine adulterini, keine incestuosi, keine spurii
nach dem röm. Rechte legitimirt werden können, hat vielmehr sei-
nen Grund in dem Haß der röm. Gesetzgeber gegen einen solchen
gesetzwidrigen Beyschlaf, wodurch diese unehelichen Kinder ihre
Existenz erhielten, wie daraus erhellet, weil sie eben so wenig
durch ein kaiserliches Rescript, als durch die nachfolgende Ehe
ihrer Eltern legitimirt werden konnten. Man wendet zwar ein,
daß wenigstens die Verordnung in der L. 10. und L. 11. C. de
natur. lib.
und §. ult. I. de nupt. vermöge welcher keine Legitima-
tion Statt findet, wenn Jemand mit einer Sklavin Kinder ge-
zeugt hat, darauf die Sklavin mit den Kindern freyläßt, und sie
heyrathet; sich nicht erklären lasse, wenn man keine Fiction zur
Hülfe nehme. Denn da hier zur Zeit der Geburt dieser Kin-
der keine Ehe zwischen den Eltern derselben möglich war, so
habe folglich auch bey diesen Kindern nicht fingirt werden kön-
nen, daß sie in rechtmäßiger Ehe erzeugt worden. Allein auch
hierauf läßt sich leicht antworten. Daß Kinder, die ein röm.
Bürger mit einer Sklavin erzeugt hatte, nach jenen Gesetzen
nicht durch die nachfolgende Ehe mit derselben legitimirt werden
konnten, hatte ganz andere Ursachen. 1) Hatte K. Constantin die
Legitimation per subsequens matrimonium blos zu dem Ende einge-
führt, um den Concubinat einzuschränken. Sie konnte also den in

einem

Ebendaſ. zur Not. 64. walch Introduct. in controv. iur.
civ. Sect. I. cap. II. membr. II.
§. 3. u. a. m. Dahingegen iſt
Hoͤpfner im Commentar, da er ſeine Meinung geaͤndert hat,
hier auszuſtreichen.

Ebendaſ. zur Not. 65. Joh. Jac. Prehn Unterſuchung
der Frage: ob die Legitimation auſſer der Ehe gebohrner Kinder
ſich in einer roͤm. Erdichtung gruͤnde? Roſtock 1777. 4. §. 4. ff.

S. 249. Z. 12. iſt ſtatt Zweytens ꝛc. folgendes zu ſetzen:
Zweytens wird in keinem Geſetz jener Fiction gedacht. Nun
iſt, ohne geſetzliche Verordnung, jede Fiction, nach dem eigenen
Begriffe des Verf. ein Unding. Man hat auch drittens gar
nicht noͤthig, zu dieſer Fiction ſeine Zuflucht zu nehmen, um da-
raus irgend eine Verordnung in der Legitimationslehre zu erklaͤ-
ren. Denn daß keine adulterini, keine inceſtuoſi, keine ſpurii
nach dem roͤm. Rechte legitimirt werden koͤnnen, hat vielmehr ſei-
nen Grund in dem Haß der roͤm. Geſetzgeber gegen einen ſolchen
geſetzwidrigen Beyſchlaf, wodurch dieſe unehelichen Kinder ihre
Exiſtenz erhielten, wie daraus erhellet, weil ſie eben ſo wenig
durch ein kaiſerliches Reſcript, als durch die nachfolgende Ehe
ihrer Eltern legitimirt werden konnten. Man wendet zwar ein,
daß wenigſtens die Verordnung in der L. 10. und L. 11. C. de
natur. lib.
und §. ult. I. de nupt. vermoͤge welcher keine Legitima-
tion Statt findet, wenn Jemand mit einer Sklavin Kinder ge-
zeugt hat, darauf die Sklavin mit den Kindern freylaͤßt, und ſie
heyrathet; ſich nicht erklaͤren laſſe, wenn man keine Fiction zur
Huͤlfe nehme. Denn da hier zur Zeit der Geburt dieſer Kin-
der keine Ehe zwiſchen den Eltern derſelben moͤglich war, ſo
habe folglich auch bey dieſen Kindern nicht fingirt werden koͤn-
nen, daß ſie in rechtmaͤßiger Ehe erzeugt worden. Allein auch
hierauf laͤßt ſich leicht antworten. Daß Kinder, die ein roͤm.
Buͤrger mit einer Sklavin erzeugt hatte, nach jenen Geſetzen
nicht durch die nachfolgende Ehe mit derſelben legitimirt werden
konnten, hatte ganz andere Urſachen. 1) Hatte K. Conſtantin die
Legitimation per ſubſequens matrimonium blos zu dem Ende einge-
fuͤhrt, um den Concubinat einzuſchraͤnken. Sie konnte alſo den in

einem
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0102" n="96"/>
          <p>Ebenda&#x017F;. zur Not. 64. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">walch</hi> Introduct. in controv. iur.<lb/>
civ. Sect. I. cap. II. membr. II.</hi> §. 3. u. a. m. Dahingegen i&#x017F;t<lb/><hi rendition="#g">Ho&#x0364;pfner</hi> im Commentar, da er &#x017F;eine Meinung gea&#x0364;ndert hat,<lb/>
hier auszu&#x017F;treichen.</p><lb/>
          <p>Ebenda&#x017F;. zur Not. 65. <hi rendition="#g">Joh. Jac. Prehn</hi> Unter&#x017F;uchung<lb/>
der Frage: ob die Legitimation au&#x017F;&#x017F;er der Ehe gebohrner Kinder<lb/>
&#x017F;ich in einer ro&#x0364;m. Erdichtung gru&#x0364;nde? <hi rendition="#g">Ro&#x017F;tock</hi> 1777. 4. §. 4. ff.</p><lb/>
          <p>S. 249. Z. 12. i&#x017F;t &#x017F;tatt <hi rendition="#g">Zweytens</hi> &#xA75B;c. folgendes zu &#x017F;etzen:<lb/><hi rendition="#g">Zweytens</hi> wird in keinem Ge&#x017F;etz jener Fiction gedacht. Nun<lb/>
i&#x017F;t, ohne ge&#x017F;etzliche Verordnung, jede Fiction, nach dem eigenen<lb/>
Begriffe des Verf. ein Unding. Man hat auch <hi rendition="#g">drittens</hi> gar<lb/>
nicht no&#x0364;thig, zu die&#x017F;er Fiction &#x017F;eine Zuflucht zu nehmen, um da-<lb/>
raus irgend eine Verordnung in der Legitimationslehre zu erkla&#x0364;-<lb/>
ren. Denn daß keine <hi rendition="#aq">adulterini,</hi> keine <hi rendition="#aq">ince&#x017F;tuo&#x017F;i,</hi> keine <hi rendition="#aq">&#x017F;purii</hi><lb/>
nach dem ro&#x0364;m. Rechte legitimirt werden ko&#x0364;nnen, hat vielmehr &#x017F;ei-<lb/>
nen Grund in dem Haß der ro&#x0364;m. Ge&#x017F;etzgeber gegen einen &#x017F;olchen<lb/>
ge&#x017F;etzwidrigen Bey&#x017F;chlaf, wodurch die&#x017F;e unehelichen Kinder ihre<lb/>
Exi&#x017F;tenz erhielten, wie daraus erhellet, weil &#x017F;ie eben &#x017F;o wenig<lb/>
durch ein kai&#x017F;erliches Re&#x017F;cript, als durch die nachfolgende Ehe<lb/>
ihrer Eltern legitimirt werden konnten. Man wendet zwar ein,<lb/>
daß wenig&#x017F;tens die Verordnung in der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi></hi> 10. und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11. <hi rendition="#i">C. de<lb/>
natur. lib.</hi></hi> und §. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">ult. I. de nupt.</hi></hi> vermo&#x0364;ge welcher keine Legitima-<lb/>
tion Statt findet, wenn Jemand mit einer Sklavin Kinder ge-<lb/>
zeugt hat, darauf die Sklavin mit den Kindern freyla&#x0364;ßt, und &#x017F;ie<lb/>
heyrathet; &#x017F;ich nicht erkla&#x0364;ren la&#x017F;&#x017F;e, wenn man keine Fiction zur<lb/>
Hu&#x0364;lfe nehme. Denn da hier zur Zeit der Geburt die&#x017F;er Kin-<lb/>
der keine Ehe zwi&#x017F;chen den Eltern der&#x017F;elben mo&#x0364;glich war, &#x017F;o<lb/>
habe folglich auch bey die&#x017F;en Kindern nicht fingirt werden ko&#x0364;n-<lb/>
nen, daß &#x017F;ie in rechtma&#x0364;ßiger Ehe erzeugt worden. Allein auch<lb/>
hierauf la&#x0364;ßt &#x017F;ich leicht antworten. Daß Kinder, die ein ro&#x0364;m.<lb/>
Bu&#x0364;rger mit einer Sklavin erzeugt hatte, nach jenen Ge&#x017F;etzen<lb/>
nicht durch die nachfolgende Ehe mit der&#x017F;elben legitimirt werden<lb/>
konnten, hatte ganz andere Ur&#x017F;achen. 1) Hatte <hi rendition="#fr">K. Con&#x017F;tantin</hi> die<lb/>
Legitimation <hi rendition="#aq">per &#x017F;ub&#x017F;equens matrimonium</hi> blos zu dem Ende einge-<lb/>
fu&#x0364;hrt, um den Concubinat einzu&#x017F;chra&#x0364;nken. Sie konnte al&#x017F;o den in<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">einem</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[96/0102] Ebendaſ. zur Not. 64. walch Introduct. in controv. iur. civ. Sect. I. cap. II. membr. II. §. 3. u. a. m. Dahingegen iſt Hoͤpfner im Commentar, da er ſeine Meinung geaͤndert hat, hier auszuſtreichen. Ebendaſ. zur Not. 65. Joh. Jac. Prehn Unterſuchung der Frage: ob die Legitimation auſſer der Ehe gebohrner Kinder ſich in einer roͤm. Erdichtung gruͤnde? Roſtock 1777. 4. §. 4. ff. S. 249. Z. 12. iſt ſtatt Zweytens ꝛc. folgendes zu ſetzen: Zweytens wird in keinem Geſetz jener Fiction gedacht. Nun iſt, ohne geſetzliche Verordnung, jede Fiction, nach dem eigenen Begriffe des Verf. ein Unding. Man hat auch drittens gar nicht noͤthig, zu dieſer Fiction ſeine Zuflucht zu nehmen, um da- raus irgend eine Verordnung in der Legitimationslehre zu erklaͤ- ren. Denn daß keine adulterini, keine inceſtuoſi, keine ſpurii nach dem roͤm. Rechte legitimirt werden koͤnnen, hat vielmehr ſei- nen Grund in dem Haß der roͤm. Geſetzgeber gegen einen ſolchen geſetzwidrigen Beyſchlaf, wodurch dieſe unehelichen Kinder ihre Exiſtenz erhielten, wie daraus erhellet, weil ſie eben ſo wenig durch ein kaiſerliches Reſcript, als durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden konnten. Man wendet zwar ein, daß wenigſtens die Verordnung in der L. 10. und L. 11. C. de natur. lib. und §. ult. I. de nupt. vermoͤge welcher keine Legitima- tion Statt findet, wenn Jemand mit einer Sklavin Kinder ge- zeugt hat, darauf die Sklavin mit den Kindern freylaͤßt, und ſie heyrathet; ſich nicht erklaͤren laſſe, wenn man keine Fiction zur Huͤlfe nehme. Denn da hier zur Zeit der Geburt dieſer Kin- der keine Ehe zwiſchen den Eltern derſelben moͤglich war, ſo habe folglich auch bey dieſen Kindern nicht fingirt werden koͤn- nen, daß ſie in rechtmaͤßiger Ehe erzeugt worden. Allein auch hierauf laͤßt ſich leicht antworten. Daß Kinder, die ein roͤm. Buͤrger mit einer Sklavin erzeugt hatte, nach jenen Geſetzen nicht durch die nachfolgende Ehe mit derſelben legitimirt werden konnten, hatte ganz andere Urſachen. 1) Hatte K. Conſtantin die Legitimation per ſubſequens matrimonium blos zu dem Ende einge- fuͤhrt, um den Concubinat einzuſchraͤnken. Sie konnte alſo den in einem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02verbesserungen_1800
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02verbesserungen_1800/102
Zitationshilfe: Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02verbesserungen_1800/102>, abgerufen am 24.11.2024.