Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Vorerinnerung. abhangen. Würdigt man den ersten Versuch eini-gen Beifals, so will ich mit Vergnügen die ähnliche Bearbeitung des Völkerrechts in Kriegszeiten, des Gesandschaftsrechts, der Materie von den Verträgen des Völkerrechtsceremoniels, der Völ- kerrechtspraxis und was dahin gehöret übernehmen. Bey der Materie von Verträgen habe ich mir vor- genommen in einem Bande einige, wie ich glaube, nicht unbrauchbare Register über die vorzüglichsten europäischen Völkerverträge und Urkunden zu ferti- gen. Die Georgischen Regesta haben zwar ihren entschiedenen Werth, allein sie enthalten, wie schon andere erinnert haben, zu viele in die Völkerrechts- wissenschaft gar nicht einschlagende Urkunden und reichen überdies nicht bis auf unsere Zeiten. Ich will daher blos die wichtigsten Verträge und andere völkerrechtliche Urkunden ausheben, und sie in eine chronologische Ordnung stellen, mit Bemerkung des Orts, wo sie in den vorzüglichsten Samlungen des Dumont, Schmauß, Lamberty, Rousset und anderer anzutreffen sind. Diesem soll ein Verzeich- nis der Nazionen folgen, und bey jeder eine Anzeige der mit andern errichteten Verträge, nach Classifica- tion der Hauptgegenstände, angefügt werden. Den Beschluß wird ein systematisches Register der Ma- terien
Vorerinnerung. abhangen. Wuͤrdigt man den erſten Verſuch eini-gen Beifals, ſo will ich mit Vergnuͤgen die aͤhnliche Bearbeitung des Voͤlkerrechts in Kriegszeiten, des Geſandſchaftsrechts, der Materie von den Vertraͤgen des Voͤlkerrechtsceremoniels, der Voͤl- kerrechtspraxis und was dahin gehoͤret uͤbernehmen. Bey der Materie von Vertraͤgen habe ich mir vor- genommen in einem Bande einige, wie ich glaube, nicht unbrauchbare Regiſter uͤber die vorzuͤglichſten europaͤiſchen Voͤlkervertraͤge und Urkunden zu ferti- gen. Die Georgiſchen Regeſta haben zwar ihren entſchiedenen Werth, allein ſie enthalten, wie ſchon andere erinnert haben, zu viele in die Voͤlkerrechts- wiſſenſchaft gar nicht einſchlagende Urkunden und reichen uͤberdies nicht bis auf unſere Zeiten. Ich will daher blos die wichtigſten Vertraͤge und andere voͤlkerrechtliche Urkunden ausheben, und ſie in eine chronologiſche Ordnung ſtellen, mit Bemerkung des Orts, wo ſie in den vorzuͤglichſten Samlungen des Dumont, Schmauß, Lamberty, Rouſſet und anderer anzutreffen ſind. Dieſem ſoll ein Verzeich- nis der Nazionen folgen, und bey jeder eine Anzeige der mit andern errichteten Vertraͤge, nach Claſſifica- tion der Hauptgegenſtaͤnde, angefuͤgt werden. Den Beſchluß wird ein ſyſtematiſches Regiſter der Ma- terien
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Vorerinnerung.
abhangen. Wuͤrdigt man den erſten Verſuch eini-
gen Beifals, ſo will ich mit Vergnuͤgen die aͤhnliche
Bearbeitung des Voͤlkerrechts in Kriegszeiten,
des Geſandſchaftsrechts, der Materie von den
Vertraͤgen des Voͤlkerrechtsceremoniels, der Voͤl-
kerrechtspraxis und was dahin gehoͤret uͤbernehmen.
Bey der Materie von Vertraͤgen habe ich mir vor-
genommen in einem Bande einige, wie ich glaube,
nicht unbrauchbare Regiſter uͤber die vorzuͤglichſten
europaͤiſchen Voͤlkervertraͤge und Urkunden zu ferti-
gen. Die Georgiſchen Regeſta haben zwar ihren
entſchiedenen Werth, allein ſie enthalten, wie ſchon
andere erinnert haben, zu viele in die Voͤlkerrechts-
wiſſenſchaft gar nicht einſchlagende Urkunden und
reichen uͤberdies nicht bis auf unſere Zeiten. Ich
will daher blos die wichtigſten Vertraͤge und andere
voͤlkerrechtliche Urkunden ausheben, und ſie in eine
chronologiſche Ordnung ſtellen, mit Bemerkung des
Orts, wo ſie in den vorzuͤglichſten Samlungen des
Dumont, Schmauß, Lamberty, Rouſſet und
anderer anzutreffen ſind. Dieſem ſoll ein Verzeich-
nis der Nazionen folgen, und bey jeder eine Anzeige
der mit andern errichteten Vertraͤge, nach Claſſifica-
tion der Hauptgegenſtaͤnde, angefuͤgt werden. Den
Beſchluß wird ein ſyſtematiſches Regiſter der Ma-
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