Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.und dem eingeführten Range der Nazionen. der Brüder nennen, einige als die Erstgebohrnen, dieübrigen aber als die Jüngern behandelt werden solten. In der Voraussetzung, daß man blos die königliche Würde in Betracht ziehe, das Alter, die Macht etc. hin- gegen bey Seite setzen müsse, glaubte er, daß ihnen allen einerley Rang gebühre. Dermalen ist, 1] ausser dem römischen Kaiser, beinahe keine Frage 2] Jedoch gehen alle gekrönte ganz souveraine Häup- Wenn gekrönte Häupter einander besuchen, läßt der Nur der römische Kaiser will auch in seiner Behau- Vor S 3
und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. der Bruͤder nennen, einige als die Erſtgebohrnen, dieuͤbrigen aber als die Juͤngern behandelt werden ſolten. In der Vorausſetzung, daß man blos die koͤnigliche Wuͤrde in Betracht ziehe, das Alter, die Macht ꝛc. hin- gegen bey Seite ſetzen muͤſſe, glaubte er, daß ihnen allen einerley Rang gebuͤhre. Dermalen iſt, 1] auſſer dem roͤmiſchen Kaiſer, beinahe keine Frage 2] Jedoch gehen alle gekroͤnte ganz ſouveraine Haͤup- Wenn gekroͤnte Haͤupter einander beſuchen, laͤßt der Nur der roͤmiſche Kaiſer will auch in ſeiner Behau- Vor S 3
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und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.
der Bruͤder nennen, einige als die Erſtgebohrnen, die
uͤbrigen aber als die Juͤngern behandelt werden ſolten.
In der Vorausſetzung, daß man blos die koͤnigliche
Wuͤrde in Betracht ziehe, das Alter, die Macht ꝛc. hin-
gegen bey Seite ſetzen muͤſſe, glaubte er, daß ihnen allen
einerley Rang gebuͤhre.
Dermalen iſt,
1] auſſer dem roͤmiſchen Kaiſer, beinahe keine Frage
mehr vom Vorrange, ſondern alle europaͤiſche Maͤchte
wollen, ienem Beiſpiel zu Folge, einander gleich behan-
delt werden. Nach Neyrons Meinung ſollen ſie auch,
bey Gelegenheit der Quadrupelallianz 1718, und Spa-
niens Beitritt zu derſelben 1720, dieſe Regel im algemei-
nen feſtgeſezt haben c]. Indes ſuchen der roͤmiſche Koͤ-
nig, Frankreich, Spanien und Rußland immer noch
einigen Vorzug zu behaupten.
2] Jedoch gehen alle gekroͤnte ganz ſouveraine Haͤup-
ter allen Republiken und den halbſouverainen Regenten
ohne Widerrede vor.
Wenn gekroͤnte Haͤupter einander beſuchen, laͤßt der
Wirth dem Gaſt gewoͤnlich den Vorrang. Dies geſchah
unter andern z. B. bey der Zuſammenkunft der Koͤnige
in Schweden und Daͤnemark zu Friedrichsburg 1658.
Der Koͤnige von Spanien und Portugal zu Liſſabon
1704. ꝛc. d]
Nur der roͤmiſche Kaiſer will auch in ſeiner Behau-
ſung keinem andern Monarchen die Oberhand geben, da-
her dieſe einen ſolennen Beſuch bey ihm vermeiden e].
Aus dieſem Grunde kamen Kaiſer Leopold und Koͤnig
Johann der III. von Polen 1683 auf freiem Felde im
Lager zu Pferde zuſammen, erſchien der Czaar Peter I.
incognito zu Wien, und ſprachen der Kaiſer und Koͤnig
von Preuſſen 1732 einander ohne ſolennes Ceremoniel
bey Carlsbad auf einer Landpartie.
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