Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Von der Freiheit der Nazionen, etc. b] Vattel Droit des gens L. I. c. IV. §. 54. 55. c] Wolf J G. c. II. §. 256. 269. Schrodt Syst. J. G. P. I. c. II. §. 12. J. J. Mosers Versuch 1. B. 2. K. §. 2. S. 36. d] Ebenderselbe Versuch etc. 8. B. 3. K. §. 2. S. 399. [6. Th.] Als 1728 Dänemark die ostindische Compagnie zu Altona octroyrte, thaten die grosbritannischen und niederländischen Minister zwar Vorstellungen dagegen, aber man bezog sich Dänischer Seits auf einen mehr als hundertiährigen Besitz. Dennoch wurden solche, aus Eifersucht über den immer mehr emporsteigenden Dänischen Handel nach Ostindien 1730 nochmals wiederholt. Darauf erklärte Dänemark: Daß Sr. Maj. noch des festen Entschlusses wären, ihren treuen Unterthanen alle nur mögliche Vorteile zu verschaf- fen, indessen aber verlangten sie nichts zum Nachtheil der Gerechtsame anderer Nazionen vorzunehmen. Wie sie denn, allen Vorwurf deshalb zu verhüten, den Schiffen untersagen lassen, in keinem Hafen von Ostindien einzu- laufen, wo die Engell- und Holländer bereits ihre Hand- lung errichtet hätten, und glaubten demnach Ihro Maj. daß, so lange sie dieses beobachteten, man sich mit Recht darüber nicht beschweren könte, wenn Sie die Handlung in Dero Staaten immer mehr in Aufnahme zu bringen suchten. v. Moser am ang. O. S. 313. §. 2. Darf iedoch die Rechte der übrigen Nazio- nen nicht verletzen. Bey alle dem ist die Wilkühr in den Handlungen der *] S 5
Von der Freiheit der Nazionen, ꝛc. b] Vattel Droit des gens L. I. c. IV. §. 54. 55. c] Wolf J G. c. II. §. 256. 269. Schrodt Syſt. J. G. P. I. c. II. §. 12. J. J. Moſers Verſuch 1. B. 2. K. §. 2. S. 36. d] Ebenderſelbe Verſuch ꝛc. 8. B. 3. K. §. 2. S. 399. [6. Th.] Als 1728 Daͤnemark die oſtindiſche Compagnie zu Altona octroyrte, thaten die grosbritanniſchen und niederlaͤndiſchen Miniſter zwar Vorſtellungen dagegen, aber man bezog ſich Daͤniſcher Seits auf einen mehr als hundertiaͤhrigen Beſitz. Dennoch wurden ſolche, aus Eiferſucht uͤber den immer mehr emporſteigenden Daͤniſchen Handel nach Oſtindien 1730 nochmals wiederholt. Darauf erklaͤrte Daͤnemark: Daß Sr. Maj. noch des feſten Entſchluſſes waͤren, ihren treuen Unterthanen alle nur moͤgliche Vorteile zu verſchaf- fen, indeſſen aber verlangten ſie nichts zum Nachtheil der Gerechtſame anderer Nazionen vorzunehmen. Wie ſie denn, allen Vorwurf deshalb zu verhuͤten, den Schiffen unterſagen laſſen, in keinem Hafen von Oſtindien einzu- laufen, wo die Engell- und Hollaͤnder bereits ihre Hand- lung errichtet haͤtten, und glaubten demnach Ihro Maj. daß, ſo lange ſie dieſes beobachteten, man ſich mit Recht daruͤber nicht beſchweren koͤnte, wenn Sie die Handlung in Dero Staaten immer mehr in Aufnahme zu bringen ſuchten. v. Moſer am ang. O. S. 313. §. 2. Darf iedoch die Rechte der uͤbrigen Nazio- nen nicht verletzen. Bey alle dem iſt die Wilkuͤhr in den Handlungen der *] S 5
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Von der Freiheit der Nazionen, ꝛc.
b] Vattel Droit des gens L. I. c. IV. §. 54. 55.
c] Wolf J G. c. II. §. 256. 269. Schrodt Syſt. J. G. P. I.
c. II. §. 12. J. J. Moſers Verſuch 1. B. 2. K. §. 2.
S. 36.
d] Ebenderſelbe Verſuch ꝛc. 8. B. 3. K. §. 2. S. 399. [6. Th.]
Als 1728 Daͤnemark die oſtindiſche Compagnie zu Altona
octroyrte, thaten die grosbritanniſchen und niederlaͤndiſchen
Miniſter zwar Vorſtellungen dagegen, aber man bezog ſich
Daͤniſcher Seits auf einen mehr als hundertiaͤhrigen Beſitz.
Dennoch wurden ſolche, aus Eiferſucht uͤber den immer
mehr emporſteigenden Daͤniſchen Handel nach Oſtindien
1730 nochmals wiederholt. Darauf erklaͤrte Daͤnemark:
Daß Sr. Maj. noch des feſten Entſchluſſes waͤren, ihren
treuen Unterthanen alle nur moͤgliche Vorteile zu verſchaf-
fen, indeſſen aber verlangten ſie nichts zum Nachtheil der
Gerechtſame anderer Nazionen vorzunehmen. Wie ſie
denn, allen Vorwurf deshalb zu verhuͤten, den Schiffen
unterſagen laſſen, in keinem Hafen von Oſtindien einzu-
laufen, wo die Engell- und Hollaͤnder bereits ihre Hand-
lung errichtet haͤtten, und glaubten demnach Ihro Maj.
daß, ſo lange ſie dieſes beobachteten, man ſich mit Recht
daruͤber nicht beſchweren koͤnte, wenn Sie die Handlung
in Dero Staaten immer mehr in Aufnahme zu bringen
ſuchten. v. Moſer am ang. O. S. 313.
§. 2.
Darf iedoch die Rechte der uͤbrigen Nazio-
nen nicht verletzen.
Bey alle dem iſt die Wilkuͤhr in den Handlungen der
Nazionen iedoch dergeſtalt zu maͤßigen, daß die gleichen
Rechte und Freiheiten der uͤbrigen dadurch nicht verletzt
werden.
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