Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Viertes Kapitel. Von der Freiheit der Nazionen, ihre Handlungen nach eignem Gefallen einzurichten. §. 1. Diese Freiheit fließt aus der Unabhängig- keit und Gleichheit der Nazionen. Da die Völker von Natur unabhängig und einander a] Fr. Carl von Moser Abhandlung von dem Recht eines Souverains und freien Volks den andern wegen seinen Handlungen zu Rede zu stellen; in dessen kleinen Schrif- ten etc. 6. B. n. VI. S. 287. besonders §. 8. S. 289. b]
Viertes Kapitel. Von der Freiheit der Nazionen, ihre Handlungen nach eignem Gefallen einzurichten. §. 1. Dieſe Freiheit fließt aus der Unabhaͤngig- keit und Gleichheit der Nazionen. Da die Voͤlker von Natur unabhaͤngig und einander a] Fr. Carl von Moſer Abhandlung von dem Recht eines Souverains und freien Volks den andern wegen ſeinen Handlungen zu Rede zu ſtellen; in deſſen kleinen Schrif- ten ꝛc. 6. B. n. VI. S. 287. beſonders §. 8. S. 289. b]
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Viertes Kapitel.
Von der Freiheit der Nazionen, ihre Handlungen
nach eignem Gefallen einzurichten.
§. 1.
Dieſe Freiheit fließt aus der Unabhaͤngig-
keit und Gleichheit der Nazionen.
Da die Voͤlker von Natur unabhaͤngig und einander
volkommen gleich ſind, alſo keine Oberherſchaft,
kein Gebot oder Verbot, noch Strafen unter ihnen ſtatt
findet a], ſo folgt daraus vorzuͤglich der Grundſatz, daß
iedes ſouveraine Volk und deſſen Regent, der Regel nach,
das Recht habe, ſeine Handlungen und die Regierung
des Staatskoͤrpers nach eignem Gutduͤnken einzurichten b],
ohne daß eine andere Nazion befugt iſt, ſich darein zu
miſchen, das handelnde Volk deshalb zur Rede zu ſtellen,
ſich zum Richter daruͤber aufzuwerfen, oder eine Abaͤnde-
rung der getroffenen Veranſtaltungen zu verlangen.
Folglich iſt auch keine Nazion verbunden, dergleichen
Einmiſchung von andern zu leiden, ihnen von ihrem
Thun und Laſſen Rede und Antwort zu geben c], noch
deren Gebote oder Verbote anzunehmen. Ein Grund-
ſatz, den alle freie Voͤlker, ihres eignen Vorteils wegen,
ohne Widerrede anerkennen.
a] Fr. Carl von Moſer Abhandlung von dem Recht eines
Souverains und freien Volks den andern wegen ſeinen
Handlungen zu Rede zu ſtellen; in deſſen kleinen Schrif-
ten ꝛc. 6. B. n. VI. S. 287. beſonders §. 8. S. 289.
b]
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