Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.und dem eingeführten Range der Nazionen. g] Mosers nachbarl. Staatsr. 1. B. 1. K. §. 10. S. 11. h] Ebendaselbst S. 12. *] Der Rang wird hauptsächlich in der Verschiedenheit des Ceremoniels bemerkbar. Dieienigen Materien, welche man hier etwa vermißt, sollen daher in der Ceremoniel- wissenschaft noch nachgeholt werden, z. B. der blos per- sönliche Rang der Kron- und anderer apanagirten Prinzen, der Vormünder eines Regenten etc., weil hier verzüglich nur von dem Range ganzer Staaten und ihrer Repräsen- tanten die Rede gewesen. Vier- S 4
und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. g] Moſers nachbarl. Staatsr. 1. B. 1. K. §. 10. S. 11. h] Ebendaſelbſt S. 12. *] Der Rang wird hauptſaͤchlich in der Verſchiedenheit des Ceremoniels bemerkbar. Dieienigen Materien, welche man hier etwa vermißt, ſollen daher in der Ceremoniel- wiſſenſchaft noch nachgeholt werden, z. B. der blos per- ſoͤnliche Rang der Kron- und anderer apanagirten Prinzen, der Vormuͤnder eines Regenten ꝛc., weil hier verzuͤglich nur von dem Range ganzer Staaten und ihrer Repraͤſen- tanten die Rede geweſen. Vier- S 4
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und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.
g] Moſers nachbarl. Staatsr. 1. B. 1. K. §. 10. S. 11.
h] Ebendaſelbſt S. 12.
*] Der Rang wird hauptſaͤchlich in der Verſchiedenheit des
Ceremoniels bemerkbar. Dieienigen Materien, welche
man hier etwa vermißt, ſollen daher in der Ceremoniel-
wiſſenſchaft noch nachgeholt werden, z. B. der blos per-
ſoͤnliche Rang der Kron- und anderer apanagirten Prinzen,
der Vormuͤnder eines Regenten ꝛc., weil hier verzuͤglich
nur von dem Range ganzer Staaten und ihrer Repraͤſen-
tanten die Rede geweſen.
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