Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Algemeine Grundsätze des Völkerrechts. ung und wechselseitigen Beihülfe anderer. Daraus isteine nähere geselschaftliche Verbindung unter ihnen ent- standen, welche die gemeinschaftliche Beförderung der Glückseligkeit zum Endzweck hat, die von der Natur un- mittelbar zwar nicht befohlen, durch die in der Folge entstandenen zufälligen Bedürfnisse iedoch nothwendig gemacht worden. [Kap. 2.] §. 11. Quellen derselben. Die Hauptquelle, woraus die geselschaftliche Ver- a] Schrodt P. I. c. 1. §. 1. b] Wolf c. 2. §. 164. c] Vattel L. 2. c. 1. §. 2. §. 12.
Algemeine Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts. ung und wechſelſeitigen Beihuͤlfe anderer. Daraus iſteine naͤhere geſelſchaftliche Verbindung unter ihnen ent- ſtanden, welche die gemeinſchaftliche Befoͤrderung der Gluͤckſeligkeit zum Endzweck hat, die von der Natur un- mittelbar zwar nicht befohlen, durch die in der Folge entſtandenen zufaͤlligen Beduͤrfniſſe iedoch nothwendig gemacht worden. [Kap. 2.] §. 11. Quellen derſelben. Die Hauptquelle, woraus die geſelſchaftliche Ver- a] Schrodt P. I. c. 1. §. 1. b] Wolf c. 2. §. 164. c] Vattel L. 2. c. 1. §. 2. §. 12.
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Algemeine Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts.
ung und wechſelſeitigen Beihuͤlfe anderer. Daraus iſt
eine naͤhere geſelſchaftliche Verbindung unter ihnen ent-
ſtanden, welche die gemeinſchaftliche Befoͤrderung der
Gluͤckſeligkeit zum Endzweck hat, die von der Natur un-
mittelbar zwar nicht befohlen, durch die in der Folge
entſtandenen zufaͤlligen Beduͤrfniſſe iedoch nothwendig
gemacht worden. [Kap. 2.]
§. 11.
Quellen derſelben.
Die Hauptquelle, woraus die geſelſchaftliche Ver-
bindung und gemeinſchaftliche Befoͤrderung der Gluͤckſe-
ligkeit anderer flieſſen, iſt daher ohnſtreitig in dem eig-
nen Vervolkomnungstriebe zu ſuchen. Ein Volk, das
die Beduͤrfniſſe anderer, ſo viel in ſeinem Vermoͤgen
ſteht, befriedigt, darf in aͤhnlichen Faͤllen gleiche Unter-
ſtuͤtzung hoffen a]. Was ihr wolt, das euch ande-
re thun, das thut ihr ihnen auch, muß ihm hier zur
Vorſchrift dienen. Dieſe kann iedoch ohne wechſelſeitige
Liebe und Wohlwollen nicht fuͤglich beſtehen b]. Durch
ſie werden die geſelſchaftlichen Bande erſt feſter geknuͤpft:
denn wer den andern liebt, wird gewis alles zu deſſen
Erhaltung und Vervolkomnung beitragen c], und die
Gelegenheiten um ſo williger ergreifen, welche ſich zu
Ausuͤbung der geſelſchaftlichen Pflichten darbieten.
a] Schrodt P. I. c. 1. §. 1.
b] Wolf c. 2. §. 164.
c] Vattel L. 2. c. 1. §. 2.
§. 12.
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