Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.

Bild:
<< vorherige Seite
Erstes Buch.
Bestimmung eines freien [souverainen] Volks,
der heutigen souverainen Staaten in Europa
und ihrer algemeinen Verhältnisse gegen-
einander.
Erstes Kapitel.
Von den souverainen Staaten überhaupt, und den
europäischen insbesondere.
§. 1.
Das Völkerrecht ist nur auf freie Völker
anwendbar
.

In den Grundsätzen des Völkerrechts sind die Regeln
enthalten, nach welchen ganze Nazionen, oder de-
ren Repräsentanten, ihre Handlungen gegeneinander ein-
richten sollen und wornach diese beurteilt werden müssen.
Aber nur freie, unabhängige Völker können dieses Rechts
sich bedienen: Oberherschaft und Unterwürfigkeit sind
Gegenstände, deren Erörterung zum Staats- und bürger-
lichen Rechte gehört. Es ist daher vor allen Dingen der
Begrif eines freien Volks und derienigen Nazionen fest-
zusetzen, auf welche die in dieser Abhandlung vorzutra-
genden Rechtslehren anwendbar sind. Zwar werden die
Grundbegriffe dieser Materie eigentlich auch schon im al-

gemei-
Erſtes Buch.
Beſtimmung eines freien [ſouverainen] Volks,
der heutigen ſouverainen Staaten in Europa
und ihrer algemeinen Verhaͤltniſſe gegen-
einander.
Erſtes Kapitel.
Von den ſouverainen Staaten uͤberhaupt, und den
europaͤiſchen insbeſondere.
§. 1.
Das Voͤlkerrecht iſt nur auf freie Voͤlker
anwendbar
.

In den Grundſaͤtzen des Voͤlkerrechts ſind die Regeln
enthalten, nach welchen ganze Nazionen, oder de-
ren Repraͤſentanten, ihre Handlungen gegeneinander ein-
richten ſollen und wornach dieſe beurteilt werden muͤſſen.
Aber nur freie, unabhaͤngige Voͤlker koͤnnen dieſes Rechts
ſich bedienen: Oberherſchaft und Unterwuͤrfigkeit ſind
Gegenſtaͤnde, deren Eroͤrterung zum Staats- und buͤrger-
lichen Rechte gehoͤrt. Es iſt daher vor allen Dingen der
Begrif eines freien Volks und derienigen Nazionen feſt-
zuſetzen, auf welche die in dieſer Abhandlung vorzutra-
genden Rechtslehren anwendbar ſind. Zwar werden die
Grundbegriffe dieſer Materie eigentlich auch ſchon im al-

gemei-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0098" n="72"/>
      <div n="1">
        <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Er&#x017F;tes Buch</hi>.</hi><lb/>
Be&#x017F;timmung eines freien [&#x017F;ouverainen] Volks,<lb/>
der heutigen &#x017F;ouverainen Staaten in Europa<lb/>
und ihrer algemeinen Verha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;e gegen-<lb/>
einander.</head><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Er&#x017F;tes Kapitel</hi>.</hi><lb/>
Von den &#x017F;ouverainen Staaten u&#x0364;berhaupt, und den<lb/>
europa&#x0364;i&#x017F;chen insbe&#x017F;ondere.</head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 1.<lb/><hi rendition="#g">Das Vo&#x0364;lkerrecht i&#x017F;t nur auf freie Vo&#x0364;lker<lb/>
anwendbar</hi>.</head><lb/>
            <p><hi rendition="#in">I</hi>n den Grund&#x017F;a&#x0364;tzen des Vo&#x0364;lkerrechts &#x017F;ind die Regeln<lb/>
enthalten, nach welchen ganze Nazionen, oder de-<lb/>
ren Repra&#x0364;&#x017F;entanten, ihre Handlungen gegeneinander ein-<lb/>
richten &#x017F;ollen und wornach die&#x017F;e beurteilt werden mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en.<lb/>
Aber nur freie, unabha&#x0364;ngige Vo&#x0364;lker ko&#x0364;nnen die&#x017F;es Rechts<lb/>
&#x017F;ich bedienen: Oberher&#x017F;chaft und Unterwu&#x0364;rfigkeit &#x017F;ind<lb/>
Gegen&#x017F;ta&#x0364;nde, deren Ero&#x0364;rterung zum Staats- und bu&#x0364;rger-<lb/>
lichen Rechte geho&#x0364;rt. Es i&#x017F;t daher vor allen Dingen der<lb/>
Begrif eines freien Volks und derienigen Nazionen fe&#x017F;t-<lb/>
zu&#x017F;etzen, auf welche die in die&#x017F;er Abhandlung vorzutra-<lb/>
genden Rechtslehren anwendbar &#x017F;ind. Zwar werden die<lb/>
Grundbegriffe die&#x017F;er Materie eigentlich auch &#x017F;chon im al-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">gemei-</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[72/0098] Erſtes Buch. Beſtimmung eines freien [ſouverainen] Volks, der heutigen ſouverainen Staaten in Europa und ihrer algemeinen Verhaͤltniſſe gegen- einander. Erſtes Kapitel. Von den ſouverainen Staaten uͤberhaupt, und den europaͤiſchen insbeſondere. §. 1. Das Voͤlkerrecht iſt nur auf freie Voͤlker anwendbar. In den Grundſaͤtzen des Voͤlkerrechts ſind die Regeln enthalten, nach welchen ganze Nazionen, oder de- ren Repraͤſentanten, ihre Handlungen gegeneinander ein- richten ſollen und wornach dieſe beurteilt werden muͤſſen. Aber nur freie, unabhaͤngige Voͤlker koͤnnen dieſes Rechts ſich bedienen: Oberherſchaft und Unterwuͤrfigkeit ſind Gegenſtaͤnde, deren Eroͤrterung zum Staats- und buͤrger- lichen Rechte gehoͤrt. Es iſt daher vor allen Dingen der Begrif eines freien Volks und derienigen Nazionen feſt- zuſetzen, auf welche die in dieſer Abhandlung vorzutra- genden Rechtslehren anwendbar ſind. Zwar werden die Grundbegriffe dieſer Materie eigentlich auch ſchon im al- gemei-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/98
Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/98>, abgerufen am 04.12.2024.