Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von Erlangung des Eigenthums von andern Volks, ohne dessen Wissen und Willen, Verabredun-gen zu nehmen und deren Abtretung und Vertheilung zu bedingen; es müste denn gleichfals die äusserste Noth und das Wohl des Ganzen es erfodern. Indes haben die europäischen Nazionen freilich schon mehrmalen aus minder wichtigen Ursachen eine solche Uebereinkunft für erlaubt angesehen a]. So gingen unter andern im Jahre 1500 die Könige Ferdinand von Spanien und Ludwig XII. von Frankreich, welche beide Ansprüche auf das Königreich Neapel machten, einen Vertrag ein, wie sie dasselbe durch Krieg an sich bringen und unter sich theilen wolten b]. König Karl II. von England errichtete mit Frankreich 1670. ein Bündnis gegen die Vereinigten Niederlande worinne man sich wegen der künftigen Theilung ihrer Lande verglich c]. Hierher gehören auch die bekanten Theilungstractaten wegen der spanischen Monarchie von 1698. und 1700 d]. In dem Wormser Vertrage 1743. kamen Grosbritannien, Sardinien und Oesterreich überein, daß die Republik Genua das von Kaiser Karl VI. 1713. erkaufte Mar- qvisat Finale gegen eine festzusetzende Summe an Sar- dinien überlassen solte, vermöge der Ansprüche, welche Oesterreich darauf zu haben glaubte und welche es an Sardinien abtrat e]. Nicht weniger kann man hierher die zwischen Rußland, Preussen und Oesterreich 1772. verglichene Theilung verschiedener Lande der Krone Po- len, die sie mit Vorlegung ihrer darauf machenden Ansprüche in Besitz nahmen, rechnen. Andern Mächten, welche etwa die Garantie solcher suchte
Von Erlangung des Eigenthums von andern Volks, ohne deſſen Wiſſen und Willen, Verabredun-gen zu nehmen und deren Abtretung und Vertheilung zu bedingen; es muͤſte denn gleichfals die aͤuſſerſte Noth und das Wohl des Ganzen es erfodern. Indes haben die europaͤiſchen Nazionen freilich ſchon mehrmalen aus minder wichtigen Urſachen eine ſolche Uebereinkunft fuͤr erlaubt angeſehen a]. So gingen unter andern im Jahre 1500 die Koͤnige Ferdinand von Spanien und Ludwig XII. von Frankreich, welche beide Anſpruͤche auf das Koͤnigreich Neapel machten, einen Vertrag ein, wie ſie daſſelbe durch Krieg an ſich bringen und unter ſich theilen wolten b]. Koͤnig Karl II. von England errichtete mit Frankreich 1670. ein Buͤndnis gegen die Vereinigten Niederlande worinne man ſich wegen der kuͤnftigen Theilung ihrer Lande verglich c]. Hierher gehoͤren auch die bekanten Theilungstractaten wegen der ſpaniſchen Monarchie von 1698. und 1700 d]. In dem Wormſer Vertrage 1743. kamen Grosbritannien, Sardinien und Oeſterreich uͤberein, daß die Republik Genua das von Kaiſer Karl VI. 1713. erkaufte Mar- qviſat Finale gegen eine feſtzuſetzende Summe an Sar- dinien uͤberlaſſen ſolte, vermoͤge der Anſpruͤche, welche Oeſterreich darauf zu haben glaubte und welche es an Sardinien abtrat e]. Nicht weniger kann man hierher die zwiſchen Rußland, Preuſſen und Oeſterreich 1772. verglichene Theilung verſchiedener Lande der Krone Po- len, die ſie mit Vorlegung ihrer darauf machenden Anſpruͤche in Beſitz nahmen, rechnen. Andern Maͤchten, welche etwa die Garantie ſolcher ſuchte
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Von Erlangung des Eigenthums von andern
Volks, ohne deſſen Wiſſen und Willen, Verabredun-
gen zu nehmen und deren Abtretung und Vertheilung
zu bedingen; es muͤſte denn gleichfals die aͤuſſerſte Noth
und das Wohl des Ganzen es erfodern. Indes haben
die europaͤiſchen Nazionen freilich ſchon mehrmalen aus
minder wichtigen Urſachen eine ſolche Uebereinkunft fuͤr
erlaubt angeſehen a]. So gingen unter andern im
Jahre 1500 die Koͤnige Ferdinand von Spanien und
Ludwig XII. von Frankreich, welche beide Anſpruͤche auf
das Koͤnigreich Neapel machten, einen Vertrag ein,
wie ſie daſſelbe durch Krieg an ſich bringen und unter
ſich theilen wolten b]. Koͤnig Karl II. von England
errichtete mit Frankreich 1670. ein Buͤndnis gegen die
Vereinigten Niederlande worinne man ſich wegen der
kuͤnftigen Theilung ihrer Lande verglich c]. Hierher
gehoͤren auch die bekanten Theilungstractaten wegen der
ſpaniſchen Monarchie von 1698. und 1700 d]. In
dem Wormſer Vertrage 1743. kamen Grosbritannien,
Sardinien und Oeſterreich uͤberein, daß die Republik
Genua das von Kaiſer Karl VI. 1713. erkaufte Mar-
qviſat Finale gegen eine feſtzuſetzende Summe an Sar-
dinien uͤberlaſſen ſolte, vermoͤge der Anſpruͤche, welche
Oeſterreich darauf zu haben glaubte und welche es an
Sardinien abtrat e]. Nicht weniger kann man hierher
die zwiſchen Rußland, Preuſſen und Oeſterreich 1772.
verglichene Theilung verſchiedener Lande der Krone Po-
len, die ſie mit Vorlegung ihrer darauf machenden
Anſpruͤche in Beſitz nahmen, rechnen.
Andern Maͤchten, welche etwa die Garantie ſolcher
Lande uͤbernommen haben, oder wenn ſonſt das alge-
meine Wohl es erfodert, ſteht allerdings das Recht
zu, ſich dergleichen Maasregeln zu widerſetzen, zumal
wenn ſie darum angeſprochen werden. Von Seiten
der Krone Polen bot man zwar auch alles auf, dieſe
Theilung zu hintertreiben; man proteſtirte dagegen,
ſuchte
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