Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von Erlangung des Eigenthums von andern Hingegen wurde die Dauphine von ihrem letzten Be-sitzer an Frankreich mit der ausdrücklichen Bedingung überlassen, daß sie der Krone nicht einverleibt werden sondern beständig einen besondern Staat ausmachen solte; wie solches das Parlement von Dauphine beim Anfange der ietzigen französischen Unruhen ahndete s. Niederelb. Magazin August 1788. S. 921. Auch wegen Lothrin- gen verlangt die Wiener Convention vom 3. Aug. 1736. Art. 13. daß es unter französischer Hoheit seinen vorigen Namen behalten, ein eigenes Gouvernement aus- machen und davon nichts zu andern geschlagen werden solle. *] M. vergl. Ahasv. Fritschii diatr. de vnione et incor- poratione bonorum cumprimis provinciarum, Ien. 1667. und in Opp. ed. Gribneri Tom. II. P. 3. p. 351. -- 360. **] Es würde wohl keine unnütze Arbeit seyn, nunmehro die europäischen Staaten nach der Ordnung durchzugehen und zu zeigen wie und aus welchen Titeln sie ihre Lande nach und nach erworben und zum Theil wieder verloren haben. Blos der grosse Umfang dieses Gegenstandes hält mich dermalen davon ab, da ich ohnedies fürchte schon etwas weitläuftig darüber gewesen zu seyn. Ich behalte mir es indes nachzuholen vor, wenn Zeit und Umstände annoch die Erscheinung der in der Vorerinne- rung zum ersten Theile versprochenen Register oder Re- pertorien erlauben solten. Indes trift man in den geo- graphischen und statistischen Schriften von Europa schon einige Nachrichten davon an. ***] Von der bey den Veräusserungen und Erwerbungen übligen Urkundenausfertigung an Cessionen etc. wird in der Praxis des Völkerrechts gehandelt. §. 30.
Von Erlangung des Eigenthums von andern Hingegen wurde die Dauphine von ihrem letzten Be-ſitzer an Frankreich mit der ausdruͤcklichen Bedingung uͤberlaſſen, daß ſie der Krone nicht einverleibt werden ſondern beſtaͤndig einen beſondern Staat ausmachen ſolte; wie ſolches das Parlement von Dauphine beim Anfange der ietzigen franzoͤſiſchen Unruhen ahndete ſ. Niederelb. Magazin Auguſt 1788. S. 921. Auch wegen Lothrin- gen verlangt die Wiener Convention vom 3. Aug. 1736. Art. 13. daß es unter franzoͤſiſcher Hoheit ſeinen vorigen Namen behalten, ein eigenes Gouvernement aus- machen und davon nichts zu andern geſchlagen werden ſolle. *] M. vergl. Ahasv. Fritſchii diatr. de vnione et incor- poratione bonorum cumprimis provinciarum, Ien. 1667. und in Opp. ed. Gribneri Tom. II. P. 3. p. 351. — 360. **] Es wuͤrde wohl keine unnuͤtze Arbeit ſeyn, nunmehro die europaͤiſchen Staaten nach der Ordnung durchzugehen und zu zeigen wie und aus welchen Titeln ſie ihre Lande nach und nach erworben und zum Theil wieder verloren haben. Blos der groſſe Umfang dieſes Gegenſtandes haͤlt mich dermalen davon ab, da ich ohnedies fuͤrchte ſchon etwas weitlaͤuftig daruͤber geweſen zu ſeyn. Ich behalte mir es indes nachzuholen vor, wenn Zeit und Umſtaͤnde annoch die Erſcheinung der in der Vorerinne- rung zum erſten Theile verſprochenen Regiſter oder Re- pertorien erlauben ſolten. Indes trift man in den geo- graphiſchen und ſtatiſtiſchen Schriften von Europa ſchon einige Nachrichten davon an. ***] Von der bey den Veraͤuſſerungen und Erwerbungen uͤbligen Urkundenausfertigung an Ceſſionen ꝛc. wird in der Praxis des Voͤlkerrechts gehandelt. §. 30.
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Von Erlangung des Eigenthums von andern
b]
Hingegen wurde die Dauphine von ihrem letzten Be-
ſitzer an Frankreich mit der ausdruͤcklichen Bedingung
uͤberlaſſen, daß ſie der Krone nicht einverleibt werden
ſondern beſtaͤndig einen beſondern Staat ausmachen ſolte;
wie ſolches das Parlement von Dauphine beim Anfange
der ietzigen franzoͤſiſchen Unruhen ahndete ſ. Niederelb.
Magazin Auguſt 1788. S. 921. Auch wegen Lothrin-
gen verlangt die Wiener Convention vom 3. Aug.
1736. Art. 13. daß es unter franzoͤſiſcher Hoheit ſeinen
vorigen Namen behalten, ein eigenes Gouvernement aus-
machen und davon nichts zu andern geſchlagen werden
ſolle.
*] M. vergl. Ahasv. Fritſchii diatr. de vnione et incor-
poratione bonorum cumprimis provinciarum, Ien.
1667. und in Opp. ed. Gribneri Tom. II. P. 3.
p. 351. — 360.
**] Es wuͤrde wohl keine unnuͤtze Arbeit ſeyn, nunmehro
die europaͤiſchen Staaten nach der Ordnung durchzugehen
und zu zeigen wie und aus welchen Titeln ſie ihre Lande
nach und nach erworben und zum Theil wieder verloren
haben. Blos der groſſe Umfang dieſes Gegenſtandes
haͤlt mich dermalen davon ab, da ich ohnedies fuͤrchte
ſchon etwas weitlaͤuftig daruͤber geweſen zu ſeyn. Ich
behalte mir es indes nachzuholen vor, wenn Zeit und
Umſtaͤnde annoch die Erſcheinung der in der Vorerinne-
rung zum erſten Theile verſprochenen Regiſter oder Re-
pertorien erlauben ſolten. Indes trift man in den geo-
graphiſchen und ſtatiſtiſchen Schriften von Europa ſchon
einige Nachrichten davon an.
***] Von der bey den Veraͤuſſerungen und Erwerbungen
uͤbligen Urkundenausfertigung an Ceſſionen ꝛc. wird in
der Praxis des Voͤlkerrechts gehandelt.
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