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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von dem Eigenthum und Gebiete der Völker
gen Rechte gröstentheils abhangen, besteht in den un-
beweglichen Güthern derselben, ihrem Territorium oder
Gebiete: und davon soll in diesem Buche gehandelt
werden. Da dies wiederum theils aus festem Lande,
theils aus Wasser und was beiden anhängig, zusammen-
gesetzt ist, so will ich von diesen verschiedenen Gegen-
ständen nunmehro in besondern Abschnitten handeln.

b] Ickstatt L. III. c. 1. §. 3. 5. und 7. Vattel droit des
gens L. II. c.
7. §. 88.
Erster Abschnitt.
Von dem Eigenthum und der Herrschaft der
Völker über den Landesbesitz.
§. 5.
Eigenthum und Herrschaft des Landes.

Es läßt sich nicht wohl ein Volk ohne den Besitz ei-
nes gewissen Erdstriches denken, wenn er auch nur,
wie bey den herumziehenden Nazionen, eine Zeit lang
dauern solte. Die Völker Europens haben längst ihre
bestimten Wohnplätze. Es sey nun, daß diese Länder
zuerst von einzelnen Familien bewohnt worden, die
nachher in einen Staat sich verbunden, oder, daß be-
reits ganze Völker sich derselben bemächtigt, und sie un-
ter die Bürger vertheilt haben; so steht dem Volke
nicht nur das Eigenthum, sowohl des ganzen Landes,
als gewissermaassen der Besitzungen einzelner Bürger,
zu, sondern es hat auch, was zum Wesen der Völ-
ker gehört, zugleich die Oberherrschaft [Souverainetät]
über das ganze Land und über alle in dessen Umfange
befindliche, angebaute und unangebaute Oerter, Plätze,
Wälder und andere Zwischenräume erlangt, dergestalt,

daß

Von dem Eigenthum und Gebiete der Voͤlker
gen Rechte groͤſtentheils abhangen, beſteht in den un-
beweglichen Guͤthern derſelben, ihrem Territorium oder
Gebiete: und davon ſoll in dieſem Buche gehandelt
werden. Da dies wiederum theils aus feſtem Lande,
theils aus Waſſer und was beiden anhaͤngig, zuſammen-
geſetzt iſt, ſo will ich von dieſen verſchiedenen Gegen-
ſtaͤnden nunmehro in beſondern Abſchnitten handeln.

b] Ickſtatt L. III. c. 1. §. 3. 5. und 7. Vattel droit des
gens L. II. c.
7. §. 88.
Erſter Abſchnitt.
Von dem Eigenthum und der Herrſchaft der
Voͤlker uͤber den Landesbeſitz.
§. 5.
Eigenthum und Herrſchaft des Landes.

Es laͤßt ſich nicht wohl ein Volk ohne den Beſitz ei-
nes gewiſſen Erdſtriches denken, wenn er auch nur,
wie bey den herumziehenden Nazionen, eine Zeit lang
dauern ſolte. Die Voͤlker Europens haben laͤngſt ihre
beſtimten Wohnplaͤtze. Es ſey nun, daß dieſe Laͤnder
zuerſt von einzelnen Familien bewohnt worden, die
nachher in einen Staat ſich verbunden, oder, daß be-
reits ganze Voͤlker ſich derſelben bemaͤchtigt, und ſie un-
ter die Buͤrger vertheilt haben; ſo ſteht dem Volke
nicht nur das Eigenthum, ſowohl des ganzen Landes,
als gewiſſermaaſſen der Beſitzungen einzelner Buͤrger,
zu, ſondern es hat auch, was zum Weſen der Voͤl-
ker gehoͤrt, zugleich die Oberherrſchaft [Souverainetaͤt]
uͤber das ganze Land und uͤber alle in deſſen Umfange
befindliche, angebaute und unangebaute Oerter, Plaͤtze,
Waͤlder und andere Zwiſchenraͤume erlangt, dergeſtalt,

daß
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[6/0020] Von dem Eigenthum und Gebiete der Voͤlker gen Rechte groͤſtentheils abhangen, beſteht in den un- beweglichen Guͤthern derſelben, ihrem Territorium oder Gebiete: und davon ſoll in dieſem Buche gehandelt werden. Da dies wiederum theils aus feſtem Lande, theils aus Waſſer und was beiden anhaͤngig, zuſammen- geſetzt iſt, ſo will ich von dieſen verſchiedenen Gegen- ſtaͤnden nunmehro in beſondern Abſchnitten handeln. b] Ickſtatt L. III. c. 1. §. 3. 5. und 7. Vattel droit des gens L. II. c. 7. §. 88. Erſter Abſchnitt. Von dem Eigenthum und der Herrſchaft der Voͤlker uͤber den Landesbeſitz. §. 5. Eigenthum und Herrſchaft des Landes. Es laͤßt ſich nicht wohl ein Volk ohne den Beſitz ei- nes gewiſſen Erdſtriches denken, wenn er auch nur, wie bey den herumziehenden Nazionen, eine Zeit lang dauern ſolte. Die Voͤlker Europens haben laͤngſt ihre beſtimten Wohnplaͤtze. Es ſey nun, daß dieſe Laͤnder zuerſt von einzelnen Familien bewohnt worden, die nachher in einen Staat ſich verbunden, oder, daß be- reits ganze Voͤlker ſich derſelben bemaͤchtigt, und ſie un- ter die Buͤrger vertheilt haben; ſo ſteht dem Volke nicht nur das Eigenthum, ſowohl des ganzen Landes, als gewiſſermaaſſen der Beſitzungen einzelner Buͤrger, zu, ſondern es hat auch, was zum Weſen der Voͤl- ker gehoͤrt, zugleich die Oberherrſchaft [Souverainetaͤt] uͤber das ganze Land und uͤber alle in deſſen Umfange befindliche, angebaute und unangebaute Oerter, Plaͤtze, Waͤlder und andere Zwiſchenraͤume erlangt, dergeſtalt, daß

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/20>, abgerufen am 21.11.2024.