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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von den Landesgrenzen.
schlag geben h]. Auswärtige Nazionen oder dritte Lan-
desherrn sind auch hier keinesweges befugt, sich in diese
Grenzstreitigkeiten zu mischen, wenn nicht besondere
Rechte derselben dabey eintreten i].

Der eingeschlossenen Territorien giebt es in Teutsch-
land eine Menge, theils solche welche die teutschen
Reichsstände in auswärtigen Staaten, besonders in
Frankreich, theils welche die benachbarten Nazionen
im teutschen Reiche, theils welche die Reichsstände in
ihrer Mitstände Landen besitzen k]. Noch weniger fehlt
es an Streitigkeiten über die sogenanten geschlossenen
Territorien; wofür verschiedene Reichsstände ihre Lande
ausgeben, und daher alles, was von andern darin be-
sessen wird, für landsässig und ihrer Landeshoheit un-
terworfen zu betrachten sich berechtigt halten, wenn
der, welcher eine Ausnahme behauptet, solche nicht zu
erweisen vermag l]; wiewohl, wenn es zur Untersu-
chung komt, nur wenige Lande dafür anzunehmen seyn
dürften, weil die meisten nicht ursprünglich nur einen
Staat ausgemacht haben, sondern aus mehrern kleinen
unmittelbaren Provinzen zusammengewachsen sind, und
vielmehr dem, welcher der Landeshoheit über ein solch
eingeschlossenes Territorium sich anmaßt, der Beweis
obliegt; wobey aber keinesweges die Ausübung eines
oder des andern Hoheitsrechts hinreichend ist m].

Wegen Verrückung oder Verletzung der Grenzen
giebt im teutschen Reiche nicht nur das algemeine Kri-
minalgesetz Kaiser Karls V. oder die Peinliche Hals-
gerichtsordnung, deshalb Vorschrift, sondern es ist
auch in mehreren Landesgesetzen die schärfste Strafe
darauf gesetzt n].

Gleiche Bewandnis hat es gröstenteils mit andern
blossen Landesherrn. Sie können eben so wenig wil-
kührlich einige Grenzveränderungen mit andern Nazio-
nen vornehmen, sondern haben hierzu die Einwilligung

des

Von den Landesgrenzen.
ſchlag geben h]. Auswaͤrtige Nazionen oder dritte Lan-
desherrn ſind auch hier keinesweges befugt, ſich in dieſe
Grenzſtreitigkeiten zu miſchen, wenn nicht beſondere
Rechte derſelben dabey eintreten i].

Der eingeſchloſſenen Territorien giebt es in Teutſch-
land eine Menge, theils ſolche welche die teutſchen
Reichsſtaͤnde in auswaͤrtigen Staaten, beſonders in
Frankreich, theils welche die benachbarten Nazionen
im teutſchen Reiche, theils welche die Reichsſtaͤnde in
ihrer Mitſtaͤnde Landen beſitzen k]. Noch weniger fehlt
es an Streitigkeiten uͤber die ſogenanten geſchloſſenen
Territorien; wofuͤr verſchiedene Reichsſtaͤnde ihre Lande
ausgeben, und daher alles, was von andern darin be-
ſeſſen wird, fuͤr landſaͤſſig und ihrer Landeshoheit un-
terworfen zu betrachten ſich berechtigt halten, wenn
der, welcher eine Ausnahme behauptet, ſolche nicht zu
erweiſen vermag l]; wiewohl, wenn es zur Unterſu-
chung komt, nur wenige Lande dafuͤr anzunehmen ſeyn
duͤrften, weil die meiſten nicht urſpruͤnglich nur einen
Staat ausgemacht haben, ſondern aus mehrern kleinen
unmittelbaren Provinzen zuſammengewachſen ſind, und
vielmehr dem, welcher der Landeshoheit uͤber ein ſolch
eingeſchloſſenes Territorium ſich anmaßt, der Beweis
obliegt; wobey aber keinesweges die Ausuͤbung eines
oder des andern Hoheitsrechts hinreichend iſt m].

Wegen Verruͤckung oder Verletzung der Grenzen
giebt im teutſchen Reiche nicht nur das algemeine Kri-
minalgeſetz Kaiſer Karls V. oder die Peinliche Hals-
gerichtsordnung, deshalb Vorſchrift, ſondern es iſt
auch in mehreren Landesgeſetzen die ſchaͤrfſte Strafe
darauf geſetzt n].

Gleiche Bewandnis hat es groͤſtenteils mit andern
bloſſen Landesherrn. Sie koͤnnen eben ſo wenig wil-
kuͤhrlich einige Grenzveraͤnderungen mit andern Nazio-
nen vornehmen, ſondern haben hierzu die Einwilligung

des
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[206/0220] Von den Landesgrenzen. ſchlag geben h]. Auswaͤrtige Nazionen oder dritte Lan- desherrn ſind auch hier keinesweges befugt, ſich in dieſe Grenzſtreitigkeiten zu miſchen, wenn nicht beſondere Rechte derſelben dabey eintreten i]. Der eingeſchloſſenen Territorien giebt es in Teutſch- land eine Menge, theils ſolche welche die teutſchen Reichsſtaͤnde in auswaͤrtigen Staaten, beſonders in Frankreich, theils welche die benachbarten Nazionen im teutſchen Reiche, theils welche die Reichsſtaͤnde in ihrer Mitſtaͤnde Landen beſitzen k]. Noch weniger fehlt es an Streitigkeiten uͤber die ſogenanten geſchloſſenen Territorien; wofuͤr verſchiedene Reichsſtaͤnde ihre Lande ausgeben, und daher alles, was von andern darin be- ſeſſen wird, fuͤr landſaͤſſig und ihrer Landeshoheit un- terworfen zu betrachten ſich berechtigt halten, wenn der, welcher eine Ausnahme behauptet, ſolche nicht zu erweiſen vermag l]; wiewohl, wenn es zur Unterſu- chung komt, nur wenige Lande dafuͤr anzunehmen ſeyn duͤrften, weil die meiſten nicht urſpruͤnglich nur einen Staat ausgemacht haben, ſondern aus mehrern kleinen unmittelbaren Provinzen zuſammengewachſen ſind, und vielmehr dem, welcher der Landeshoheit uͤber ein ſolch eingeſchloſſenes Territorium ſich anmaßt, der Beweis obliegt; wobey aber keinesweges die Ausuͤbung eines oder des andern Hoheitsrechts hinreichend iſt m]. Wegen Verruͤckung oder Verletzung der Grenzen giebt im teutſchen Reiche nicht nur das algemeine Kri- minalgeſetz Kaiſer Karls V. oder die Peinliche Hals- gerichtsordnung, deshalb Vorſchrift, ſondern es iſt auch in mehreren Landesgeſetzen die ſchaͤrfſte Strafe darauf geſetzt n]. Gleiche Bewandnis hat es groͤſtenteils mit andern bloſſen Landesherrn. Sie koͤnnen eben ſo wenig wil- kuͤhrlich einige Grenzveraͤnderungen mit andern Nazio- nen vornehmen, ſondern haben hierzu die Einwilligung des

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/220>, abgerufen am 26.11.2024.