Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.in Ansehung des Eigenthums ihrer Lande. thum davon, iedoch unter ienes Volkes Oberherschaft,erwerben, weil unbebaute Orte für nicht besessen zu hal- ten. Aber dieser Grundsatz, wenn er auch, wie es nach des Grotius Absicht scheinet, blos von solchen Frem- den zu verstehn wäre, die mit Aufhebung ihrer vorigen Staatsverbindung, sich völlig in dem Territorium des andern Volks niederlassen wollen, streitet geradezu wider das einer ieden Nazioa unläugbar zustehende Eigenthum über den ganzen Umfang seines Territoriums, wie sol- ches Barbeyrac in den Noten zur französischen Ueber- setzung des Grotius bey dieser Stelle angemerkt hat; obwohl der eigne Vortheil eines Volks allerdings erfo- dert, dieses zu thun. M. vergl. Wolff I. G. c. III. §. 275. de Martini Posit. de iure civit. c. XIX. §. 586. c] Nach der Meinung des Ickstatt, Elem. I. G. L. III. c. 3. §. 16. Scol. 2. [vergl. Wolff I. G. c. III. §. 333.] verdienen dergleichen Veräusserungen der Pri- vatgüter an Fremde eben keine Aufmerksamkeit im Völ- kerrechte, weil dadurch weder die Gerechtsame noch die Grenzen des Staats geschmälert oder verändert würden. Da sie aber, besonders an den Grenzen, zu mancherley Streitigkeiten Anlas geben, so sind sie keinesweges als gleichgültig zu betrachten. Daher erließ Frankreich un- term 10. Jul. 1731. an die Eigenthumsbesitzer der Provinzen Hennegau, Flandern, Artois etc. ein Verbot, ihre Güter, bey Strafe der Confiscation, an Fremde, die nicht französische Unterthanen und im Reiche ange- sessen wären, ohne Erlaubnis zu verkaufen, theils um die Einkünfte davon nicht ausser Landes gehen zu lassen, theils weil den französischen Unterthanen in den benach- barten Staaten der Güterankauf ebenfals verboten sey. Real Science du Gouvern. Tom. IV. c. VII. Sect. 2. §. 20. d] In O 5
in Anſehung des Eigenthums ihrer Lande. thum davon, iedoch unter ienes Volkes Oberherſchaft,erwerben, weil unbebaute Orte fuͤr nicht beſeſſen zu hal- ten. Aber dieſer Grundſatz, wenn er auch, wie es nach des Grotius Abſicht ſcheinet, blos von ſolchen Frem- den zu verſtehn waͤre, die mit Aufhebung ihrer vorigen Staatsverbindung, ſich voͤllig in dem Territorium des andern Volks niederlaſſen wollen, ſtreitet geradezu wider das einer ieden Nazioa unlaͤugbar zuſtehende Eigenthum uͤber den ganzen Umfang ſeines Territoriums, wie ſol- ches Barbeyrac in den Noten zur franzoͤſiſchen Ueber- ſetzung des Grotius bey dieſer Stelle angemerkt hat; obwohl der eigne Vortheil eines Volks allerdings erfo- dert, dieſes zu thun. M. vergl. Wolff I. G. c. III. §. 275. de Martini Poſit. de iure civit. c. XIX. §. 586. c] Nach der Meinung des Ickſtatt, Elem. I. G. L. III. c. 3. §. 16. Scol. 2. [vergl. Wolff I. G. c. III. §. 333.] verdienen dergleichen Veraͤuſſerungen der Pri- vatguͤter an Fremde eben keine Aufmerkſamkeit im Voͤl- kerrechte, weil dadurch weder die Gerechtſame noch die Grenzen des Staats geſchmaͤlert oder veraͤndert wuͤrden. Da ſie aber, beſonders an den Grenzen, zu mancherley Streitigkeiten Anlas geben, ſo ſind ſie keinesweges als gleichguͤltig zu betrachten. Daher erließ Frankreich un- term 10. Jul. 1731. an die Eigenthumsbeſitzer der Provinzen Hennegau, Flandern, Artois ꝛc. ein Verbot, ihre Guͤter, bey Strafe der Confiscation, an Fremde, die nicht franzoͤſiſche Unterthanen und im Reiche ange- ſeſſen waͤren, ohne Erlaubnis zu verkaufen, theils um die Einkuͤnfte davon nicht auſſer Landes gehen zu laſſen, theils weil den franzoͤſiſchen Unterthanen in den benach- barten Staaten der Guͤterankauf ebenfals verboten ſey. Real Science du Gouvern. Tom. IV. c. VII. Sect. 2. §. 20. d] In O 5
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in Anſehung des Eigenthums ihrer Lande.
b]
thum davon, iedoch unter ienes Volkes Oberherſchaft,
erwerben, weil unbebaute Orte fuͤr nicht beſeſſen zu hal-
ten. Aber dieſer Grundſatz, wenn er auch, wie es
nach des Grotius Abſicht ſcheinet, blos von ſolchen Frem-
den zu verſtehn waͤre, die mit Aufhebung ihrer vorigen
Staatsverbindung, ſich voͤllig in dem Territorium des
andern Volks niederlaſſen wollen, ſtreitet geradezu wider
das einer ieden Nazioa unlaͤugbar zuſtehende Eigenthum
uͤber den ganzen Umfang ſeines Territoriums, wie ſol-
ches Barbeyrac in den Noten zur franzoͤſiſchen Ueber-
ſetzung des Grotius bey dieſer Stelle angemerkt hat;
obwohl der eigne Vortheil eines Volks allerdings erfo-
dert, dieſes zu thun. M. vergl. Wolff I. G. c. III.
§. 275. de Martini Poſit. de iure civit. c. XIX.
§. 586.
c] Nach der Meinung des Ickſtatt, Elem. I. G. L. III.
c. 3. §. 16. Scol. 2. [vergl. Wolff I. G. c. III.
§. 333.] verdienen dergleichen Veraͤuſſerungen der Pri-
vatguͤter an Fremde eben keine Aufmerkſamkeit im Voͤl-
kerrechte, weil dadurch weder die Gerechtſame noch die
Grenzen des Staats geſchmaͤlert oder veraͤndert wuͤrden.
Da ſie aber, beſonders an den Grenzen, zu mancherley
Streitigkeiten Anlas geben, ſo ſind ſie keinesweges als
gleichguͤltig zu betrachten. Daher erließ Frankreich un-
term 10. Jul. 1731. an die Eigenthumsbeſitzer der
Provinzen Hennegau, Flandern, Artois ꝛc. ein Verbot,
ihre Guͤter, bey Strafe der Confiscation, an Fremde,
die nicht franzoͤſiſche Unterthanen und im Reiche ange-
ſeſſen waͤren, ohne Erlaubnis zu verkaufen, theils um
die Einkuͤnfte davon nicht auſſer Landes gehen zu laſſen,
theils weil den franzoͤſiſchen Unterthanen in den benach-
barten Staaten der Guͤterankauf ebenfals verboten ſey.
Real Science du Gouvern. Tom. IV. c. VII. Sect. 2.
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