Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Algemeine wechselseitige Rechte der Völker d] In dem Handelsvertrage zwischen Rußland und Oester- reich von 1785. Art. 24. wird z. B. den österreichi- schen Unterthanen die Erlaubnis zugestanden, in Peters- burg, Moscau, Archangel etc. Häuser zu bauen und zu erkaufen. Desgleichen ist nach dem Handelsvertrage zwischen Rußland und Portugal von 1787. Art. 36. den beiderseitigen Kaufleuten erlaubt, in des andern Theils Städten sich anzubauen, Häuser zu kaufen etc. etc. e] So verspricht Portugal dem Könige in Spanien im Utrechter Frieden 1715. Art. 6. nicht zu erlauben, daß in der von letzterer Krone abgetreten erhaltenen Colonie de Sacramento eine andere europäische Nazion, als die portugiesische sich etablire: und die von Frankreich an Grosbritannien überlassene Insel St. Christoph soll blos von grosbritannischen Unterthanen besessen werden. Utrecht. Fr. zwischen Frankr. und Grosbrit. 1713. Art. 12. Nach dem Frieden zwischen eben diesen bei- den Nazionen von 1783. Art. 7. sollen die Untertha- nen des Königs von Grosbritannien, welche auf den Inseln St. Lucie und Tabago, die an Frankreich abge- treten worden, Besitzungen haben zwar auswandern und solche verkaufen können, aber nur an Unterthanen des Königs in Frankreich. f] Noch härter ist es freilich, wenn fremde Unterthanen, die in einem Lande bereits angesessen sind, ihre Besi- tzungen aufzugeben genöthiget werden, wie Spanien 1765. solches allen Fremden, die sich in der Havana etablirt hatten befahl. Mosers Beiträge in Fr. Zeit. 5. Th. S. 481. Jedoch müssen die auswärtigen Na- zionen sich solches gefallen lassen, wenn dadurch nicht eingegangene Verbindlichkeiten verletzt werden, wie man bey dem neuerlichen Verbote in Spanien von mehrern Seiten sich beschwerte. g] Ickstatt Elem. I. G. L. II. c. 5. §. 19. *] Von
Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker d] In dem Handelsvertrage zwiſchen Rußland und Oeſter- reich von 1785. Art. 24. wird z. B. den oͤſterreichi- ſchen Unterthanen die Erlaubnis zugeſtanden, in Peters- burg, Moſcau, Archangel ꝛc. Haͤuſer zu bauen und zu erkaufen. Desgleichen iſt nach dem Handelsvertrage zwiſchen Rußland und Portugal von 1787. Art. 36. den beiderſeitigen Kaufleuten erlaubt, in des andern Theils Staͤdten ſich anzubauen, Haͤuſer zu kaufen ꝛc. ꝛc. e] So verſpricht Portugal dem Koͤnige in Spanien im Utrechter Frieden 1715. Art. 6. nicht zu erlauben, daß in der von letzterer Krone abgetreten erhaltenen Colonie de Sacramento eine andere europaͤiſche Nazion, als die portugieſiſche ſich etablire: und die von Frankreich an Grosbritannien uͤberlaſſene Inſel St. Chriſtoph ſoll blos von grosbritanniſchen Unterthanen beſeſſen werden. Utrecht. Fr. zwiſchen Frankr. und Grosbrit. 1713. Art. 12. Nach dem Frieden zwiſchen eben dieſen bei- den Nazionen von 1783. Art. 7. ſollen die Untertha- nen des Koͤnigs von Grosbritannien, welche auf den Inſeln St. Lucie und Tabago, die an Frankreich abge- treten worden, Beſitzungen haben zwar auswandern und ſolche verkaufen koͤnnen, aber nur an Unterthanen des Koͤnigs in Frankreich. f] Noch haͤrter iſt es freilich, wenn fremde Unterthanen, die in einem Lande bereits angeſeſſen ſind, ihre Beſi- tzungen aufzugeben genoͤthiget werden, wie Spanien 1765. ſolches allen Fremden, die ſich in der Havana etablirt hatten befahl. Moſers Beitraͤge in Fr. Zeit. 5. Th. S. 481. Jedoch muͤſſen die auswaͤrtigen Na- zionen ſich ſolches gefallen laſſen, wenn dadurch nicht eingegangene Verbindlichkeiten verletzt werden, wie man bey dem neuerlichen Verbote in Spanien von mehrern Seiten ſich beſchwerte. g] Ickſtatt Elem. I. G. L. II. c. 5. §. 19. *] Von
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Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker
d] In dem Handelsvertrage zwiſchen Rußland und Oeſter-
reich von 1785. Art. 24. wird z. B. den oͤſterreichi-
ſchen Unterthanen die Erlaubnis zugeſtanden, in Peters-
burg, Moſcau, Archangel ꝛc. Haͤuſer zu bauen und zu
erkaufen. Desgleichen iſt nach dem Handelsvertrage
zwiſchen Rußland und Portugal von 1787. Art. 36.
den beiderſeitigen Kaufleuten erlaubt, in des andern
Theils Staͤdten ſich anzubauen, Haͤuſer zu kaufen ꝛc. ꝛc.
e] So verſpricht Portugal dem Koͤnige in Spanien im
Utrechter Frieden 1715. Art. 6. nicht zu erlauben, daß
in der von letzterer Krone abgetreten erhaltenen Colonie
de Sacramento eine andere europaͤiſche Nazion, als die
portugieſiſche ſich etablire: und die von Frankreich an
Grosbritannien uͤberlaſſene Inſel St. Chriſtoph ſoll blos
von grosbritanniſchen Unterthanen beſeſſen werden.
Utrecht. Fr. zwiſchen Frankr. und Grosbrit. 1713.
Art. 12. Nach dem Frieden zwiſchen eben dieſen bei-
den Nazionen von 1783. Art. 7. ſollen die Untertha-
nen des Koͤnigs von Grosbritannien, welche auf den
Inſeln St. Lucie und Tabago, die an Frankreich abge-
treten worden, Beſitzungen haben zwar auswandern und
ſolche verkaufen koͤnnen, aber nur an Unterthanen des
Koͤnigs in Frankreich.
f] Noch haͤrter iſt es freilich, wenn fremde Unterthanen,
die in einem Lande bereits angeſeſſen ſind, ihre Beſi-
tzungen aufzugeben genoͤthiget werden, wie Spanien
1765. ſolches allen Fremden, die ſich in der Havana
etablirt hatten befahl. Moſers Beitraͤge in Fr. Zeit.
5. Th. S. 481. Jedoch muͤſſen die auswaͤrtigen Na-
zionen ſich ſolches gefallen laſſen, wenn dadurch nicht
eingegangene Verbindlichkeiten verletzt werden, wie man
bey dem neuerlichen Verbote in Spanien von mehrern
Seiten ſich beſchwerte.
g] Ickſtatt Elem. I. G. L. II. c. 5. §. 19.
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