*] Von dem Verbote nur an keine andere, als von gewis- sen Religionen die Gäter zu veräussern wird weiter unten bey den Religionsverhältnissen gehandelt werden.
§. 5. Eintritt in das Territorium eines andern Volks.
Zu den ausschließlichen Rechten des Territorial- eigenthums gehört das Befugnis der Nazionen, nach Wilkühr, Fremden für ihre Personen und Sachen, den Eintritt in das Territorium zu erlauben oder zu versagen a]. Sie können solchen entweder gänzlich, oder nur zu gewissen Zeiten b] und an bestimten Or- ten c] oder besondern Gattungen von Personen d] un- ter festgesetzten Strafen verbieten, oder ihn nur unter gewissen Bedingungen e] und nach vorgängiger Ansu- chung verstatten. Auf ieden Fall sind die Nazionen dabey für ihre Sicherheit zu sorgen und zu dem Ende von dem Namen, Stande etc. f] der ankommenden Fremden die nöthige Erkundigung einzuziehn, glaub- würdige Pässe g] von dem Orte der Herkunft zu ver- langen, und andere diensame Vorkehrungen deshalb zu treffen berechtigt. Die Erlaubnis des Eintritts ist auch nie anders zu verstehn, als daß dem Lande kein Nachtheil und der Territorialhoheit kein Abbruch da- durch zugefügt werde h]. Auswärtige Nazionen kön- nen daher den Eintritt keinesweges als Recht fodern, und die Verweigerung als Beleidigung ansehn, ausser wenn die Noth solchen erheischt; in welchem Falle sie ihn auch wohl mit Gewalt nehmen dürfen i]. Unter den heutigen Völkern in Europa pflegt in Friedenszei- ten einzelnen Fremden, ohne besonderes Ansuchen, der Eintritt in das Territorium nicht leicht versagt zu wer-
den,
in Anſehung des Eigenthums ihrer Lande.
*] Von dem Verbote nur an keine andere, als von gewiſ- ſen Religionen die Gaͤter zu veraͤuſſern wird weiter unten bey den Religionsverhaͤltniſſen gehandelt werden.
§. 5. Eintritt in das Territorium eines andern Volks.
Zu den ausſchließlichen Rechten des Territorial- eigenthums gehoͤrt das Befugnis der Nazionen, nach Wilkuͤhr, Fremden fuͤr ihre Perſonen und Sachen, den Eintritt in das Territorium zu erlauben oder zu verſagen a]. Sie koͤnnen ſolchen entweder gaͤnzlich, oder nur zu gewiſſen Zeiten b] und an beſtimten Or- ten c] oder beſondern Gattungen von Perſonen d] un- ter feſtgeſetzten Strafen verbieten, oder ihn nur unter gewiſſen Bedingungen e] und nach vorgaͤngiger Anſu- chung verſtatten. Auf ieden Fall ſind die Nazionen dabey fuͤr ihre Sicherheit zu ſorgen und zu dem Ende von dem Namen, Stande ꝛc. f] der ankommenden Fremden die noͤthige Erkundigung einzuziehn, glaub- wuͤrdige Paͤſſe g] von dem Orte der Herkunft zu ver- langen, und andere dienſame Vorkehrungen deshalb zu treffen berechtigt. Die Erlaubnis des Eintritts iſt auch nie anders zu verſtehn, als daß dem Lande kein Nachtheil und der Territorialhoheit kein Abbruch da- durch zugefuͤgt werde h]. Auswaͤrtige Nazionen koͤn- nen daher den Eintritt keinesweges als Recht fodern, und die Verweigerung als Beleidigung anſehn, auſſer wenn die Noth ſolchen erheiſcht; in welchem Falle ſie ihn auch wohl mit Gewalt nehmen duͤrfen i]. Unter den heutigen Voͤlkern in Europa pflegt in Friedenszei- ten einzelnen Fremden, ohne beſonderes Anſuchen, der Eintritt in das Territorium nicht leicht verſagt zu wer-
den,
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in Anſehung des Eigenthums ihrer Lande.
*] Von dem Verbote nur an keine andere, als von gewiſ-
ſen Religionen die Gaͤter zu veraͤuſſern wird weiter unten
bey den Religionsverhaͤltniſſen gehandelt werden.
§. 5.
Eintritt in das Territorium eines andern
Volks.
Zu den ausſchließlichen Rechten des Territorial-
eigenthums gehoͤrt das Befugnis der Nazionen, nach
Wilkuͤhr, Fremden fuͤr ihre Perſonen und Sachen,
den Eintritt in das Territorium zu erlauben oder zu
verſagen a]. Sie koͤnnen ſolchen entweder gaͤnzlich,
oder nur zu gewiſſen Zeiten b] und an beſtimten Or-
ten c] oder beſondern Gattungen von Perſonen d] un-
ter feſtgeſetzten Strafen verbieten, oder ihn nur unter
gewiſſen Bedingungen e] und nach vorgaͤngiger Anſu-
chung verſtatten. Auf ieden Fall ſind die Nazionen
dabey fuͤr ihre Sicherheit zu ſorgen und zu dem Ende
von dem Namen, Stande ꝛc. f] der ankommenden
Fremden die noͤthige Erkundigung einzuziehn, glaub-
wuͤrdige Paͤſſe g] von dem Orte der Herkunft zu ver-
langen, und andere dienſame Vorkehrungen deshalb
zu treffen berechtigt. Die Erlaubnis des Eintritts iſt
auch nie anders zu verſtehn, als daß dem Lande kein
Nachtheil und der Territorialhoheit kein Abbruch da-
durch zugefuͤgt werde h]. Auswaͤrtige Nazionen koͤn-
nen daher den Eintritt keinesweges als Recht fodern,
und die Verweigerung als Beleidigung anſehn, auſſer
wenn die Noth ſolchen erheiſcht; in welchem Falle ſie
ihn auch wohl mit Gewalt nehmen duͤrfen i]. Unter
den heutigen Voͤlkern in Europa pflegt in Friedenszei-
ten einzelnen Fremden, ohne beſonderes Anſuchen, der
Eintritt in das Territorium nicht leicht verſagt zu wer-
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/233>, abgerufen am 26.11.2024.
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