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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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in Ansehung des Eigenthums ihrer Lande.
Portugal ohne besondere Vergünstigung in Indien nicht
zulassen. Monathl. Staatssp. Aug. 1699. S. 111.
und dergleichen. M. s. Mosers Versuch 6. Th.
S. 43. ff.
e] Daß sie z. B. zu Contagionszciten die vorgeschriebene
Quarantaine halten etc.
f] Indes gestattet man grossen Herrn, Standes- und
andern unverdächtigen Personen, als Gelehrten etc. ge-
meiniglich das Incognito unter andern Namen. Mo-
sers
Versuch 6. Th. S. 44.
g] Io. Chr. Lange s. Io. Wolfg. Textor diss. de litteris
commeatus, Heidelb.
1674,
h] de Martini Posit. de iure civit. c. XIX. §. 593.
i] Moser in den Beiträgen zum V. R. in Fr. Zeit. 5. Th.
S. 481. führt einige Beispiele an, wo besonders die
holländischen Statthalter in verschiedenen amerikanischen
Besitzungen, den Schiffen anderer Nazionen, das An-
landen nicht haben erlauben wollen. Als z. B. 1767.
der grosbritannische Kapitain Carteret in den Hafen bey
der Stadt Macassar einlaufen wolte, um Lebensmittel etc.
einzukaufen, ließ ihm der Statthalter sagen: daß er
nirgends auf der ganzen Küste landen solte. Carteret
entgegnete: daß dies eben so viel heisse, als er solte mit
seiner ganzen Mannschaft umkommen, und so wolten sie,
wenn es seyn müsse, ihr Leben theuer genug verkaufen;
worauf der Statthalter ihm endlich die Erlaubnis zu
landen, iedoch an einem andern Orte der Küste verstat-
tete. Dem französischen Kapitain Bougainville erklärte
der holländische Resident auf der molukkischen Insel
Boero ebenfals: daß hier keine andern, als der hollän-
dischen Compagnie Schiffe landen dürften. Bougain-
ville aber entschuldigte sich mit der Noth in welcher er
sich befinde, die ihn berechtigte in dem ersten Hafen
den er anträfe die Rechte der Menschheit geltend
zu machen, und erhielt, gegen eine dem Residenten
in Anſehung des Eigenthums ihrer Lande.
Portugal ohne beſondere Verguͤnſtigung in Indien nicht
zulaſſen. Monathl. Staatsſp. Aug. 1699. S. 111.
und dergleichen. M. ſ. Moſers Verſuch 6. Th.
S. 43. ff.
e] Daß ſie z. B. zu Contagionszciten die vorgeſchriebene
Quarantaine halten ꝛc.
f] Indes geſtattet man groſſen Herrn, Standes- und
andern unverdaͤchtigen Perſonen, als Gelehrten ꝛc. ge-
meiniglich das Incognito unter andern Namen. Mo-
ſers
Verſuch 6. Th. S. 44.
g] Io. Chr. Lange ſ. Io. Wolfg. Textor diſſ. de litteris
commeatus, Heidelb.
1674,
h] de Martini Poſit. de iure civit. c. XIX. §. 593.
i] Moſer in den Beitraͤgen zum V. R. in Fr. Zeit. 5. Th.
S. 481. fuͤhrt einige Beiſpiele an, wo beſonders die
hollaͤndiſchen Statthalter in verſchiedenen amerikaniſchen
Beſitzungen, den Schiffen anderer Nazionen, das An-
landen nicht haben erlauben wollen. Als z. B. 1767.
der grosbritanniſche Kapitain Carteret in den Hafen bey
der Stadt Macaſſar einlaufen wolte, um Lebensmittel ꝛc.
einzukaufen, ließ ihm der Statthalter ſagen: daß er
nirgends auf der ganzen Kuͤſte landen ſolte. Carteret
entgegnete: daß dies eben ſo viel heiſſe, als er ſolte mit
ſeiner ganzen Mannſchaft umkommen, und ſo wolten ſie,
wenn es ſeyn muͤſſe, ihr Leben theuer genug verkaufen;
worauf der Statthalter ihm endlich die Erlaubnis zu
landen, iedoch an einem andern Orte der Kuͤſte verſtat-
tete. Dem franzoͤſiſchen Kapitain Bougainville erklaͤrte
der hollaͤndiſche Reſident auf der molukkiſchen Inſel
Boero ebenfals: daß hier keine andern, als der hollaͤn-
diſchen Compagnie Schiffe landen duͤrften. Bougain-
ville aber entſchuldigte ſich mit der Noth in welcher er
ſich befinde, die ihn berechtigte in dem erſten Hafen
den er antraͤfe die Rechte der Menſchheit geltend
zu machen, und erhielt, gegen eine dem Reſidenten
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[221/0235] in Anſehung des Eigenthums ihrer Lande. d] Portugal ohne beſondere Verguͤnſtigung in Indien nicht zulaſſen. Monathl. Staatsſp. Aug. 1699. S. 111. und dergleichen. M. ſ. Moſers Verſuch 6. Th. S. 43. ff. e] Daß ſie z. B. zu Contagionszciten die vorgeſchriebene Quarantaine halten ꝛc. f] Indes geſtattet man groſſen Herrn, Standes- und andern unverdaͤchtigen Perſonen, als Gelehrten ꝛc. ge- meiniglich das Incognito unter andern Namen. Mo- ſers Verſuch 6. Th. S. 44. g] Io. Chr. Lange ſ. Io. Wolfg. Textor diſſ. de litteris commeatus, Heidelb. 1674, h] de Martini Poſit. de iure civit. c. XIX. §. 593. i] Moſer in den Beitraͤgen zum V. R. in Fr. Zeit. 5. Th. S. 481. fuͤhrt einige Beiſpiele an, wo beſonders die hollaͤndiſchen Statthalter in verſchiedenen amerikaniſchen Beſitzungen, den Schiffen anderer Nazionen, das An- landen nicht haben erlauben wollen. Als z. B. 1767. der grosbritanniſche Kapitain Carteret in den Hafen bey der Stadt Macaſſar einlaufen wolte, um Lebensmittel ꝛc. einzukaufen, ließ ihm der Statthalter ſagen: daß er nirgends auf der ganzen Kuͤſte landen ſolte. Carteret entgegnete: daß dies eben ſo viel heiſſe, als er ſolte mit ſeiner ganzen Mannſchaft umkommen, und ſo wolten ſie, wenn es ſeyn muͤſſe, ihr Leben theuer genug verkaufen; worauf der Statthalter ihm endlich die Erlaubnis zu landen, iedoch an einem andern Orte der Kuͤſte verſtat- tete. Dem franzoͤſiſchen Kapitain Bougainville erklaͤrte der hollaͤndiſche Reſident auf der molukkiſchen Inſel Boero ebenfals: daß hier keine andern, als der hollaͤn- diſchen Compagnie Schiffe landen duͤrften. Bougain- ville aber entſchuldigte ſich mit der Noth in welcher er ſich befinde, die ihn berechtigte in dem erſten Hafen den er antraͤfe die Rechte der Menſchheit geltend zu machen, und erhielt, gegen eine dem Reſidenten hier-

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/235>, abgerufen am 14.05.2024.