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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von den Gerechtsamen
schiffung in denienigen Fahrzeugen bleiben solten auf de-
nen sie angekommen wären. Mosers Beitr. 5. Th.
S. 406. ff.
§. 6.
Deren Wegnahme.

Eine nicht nur unerlaubte, sondern auch als wahre
Verletzung des Territoriums anzusehende Handlung ist
es, wenn sogar Unterthanen aus dem Gebiete einer
andern Nazion, zu Bevölkerung irgend einer Gegend
mit Gewalt weggeholt werden. Sie giebt zu den ge-
gründetesten Klagen Anlas, und kann, wenn die Zu-
rückgabe und andere Genugthuung nicht erfolgen, wie
iede andere Beleidigung mit Recht geahndet werden a].

a] Hierüber sind hauptsächlich zwischen Rußland, Polen
und der Pforte zuweilen Streitigkeiten entstanden. In
der Declaration, welche Rußland zu Begründung seiner
Ansprüche in Polen 1773. ausgehn ließ, beschwerte es
sich auch darüber, daß die Polen in gewisse an sich ge-
rissene Districte, zum grösten Schaden Rußlands, sogar
russische Unterthanen aus Klein-Reussen gezogen hätten.
Diese Leute wurden, heißt es, von ihnen verführt, und
wenn sie nicht hinreichend waren, so that man Einfälle
ins russische Gebiet und nahm die Leute mit Gewalt weg.
Mosers Beitr. 5. Th. S. 72. Hingegen beschwerte
auch Polen zu anderer Zeit sich deshalb über Rußland
und foderte die weggenommenen Unterthanen zurück.
s. Mosers Versuch 5. Th. S. 376. u. 390.
§. 7.
Auswanderung.

Die Untersuchung über das Befugnis der Untertha-
nen, einzeln oder Schaarenweise, mit Aufhebung ihrer

bis-
Von den Gerechtſamen
ſchiffung in denienigen Fahrzeugen bleiben ſolten auf de-
nen ſie angekommen waͤren. Moſers Beitr. 5. Th.
S. 406. ff.
§. 6.
Deren Wegnahme.

Eine nicht nur unerlaubte, ſondern auch als wahre
Verletzung des Territoriums anzuſehende Handlung iſt
es, wenn ſogar Unterthanen aus dem Gebiete einer
andern Nazion, zu Bevoͤlkerung irgend einer Gegend
mit Gewalt weggeholt werden. Sie giebt zu den ge-
gruͤndeteſten Klagen Anlas, und kann, wenn die Zu-
ruͤckgabe und andere Genugthuung nicht erfolgen, wie
iede andere Beleidigung mit Recht geahndet werden a].

a] Hieruͤber ſind hauptſaͤchlich zwiſchen Rußland, Polen
und der Pforte zuweilen Streitigkeiten entſtanden. In
der Declaration, welche Rußland zu Begruͤndung ſeiner
Anſpruͤche in Polen 1773. ausgehn ließ, beſchwerte es
ſich auch daruͤber, daß die Polen in gewiſſe an ſich ge-
riſſene Diſtricte, zum groͤſten Schaden Rußlands, ſogar
ruſſiſche Unterthanen aus Klein-Reuſſen gezogen haͤtten.
Dieſe Leute wurden, heißt es, von ihnen verfuͤhrt, und
wenn ſie nicht hinreichend waren, ſo that man Einfaͤlle
ins ruſſiſche Gebiet und nahm die Leute mit Gewalt weg.
Moſers Beitr. 5. Th. S. 72. Hingegen beſchwerte
auch Polen zu anderer Zeit ſich deshalb uͤber Rußland
und foderte die weggenommenen Unterthanen zuruͤck.
ſ. Moſers Verſuch 5. Th. S. 376. u. 390.
§. 7.
Auswanderung.

Die Unterſuchung uͤber das Befugnis der Untertha-
nen, einzeln oder Schaarenweiſe, mit Aufhebung ihrer

bis-
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[306/0320] Von den Gerechtſamen e] ſchiffung in denienigen Fahrzeugen bleiben ſolten auf de- nen ſie angekommen waͤren. Moſers Beitr. 5. Th. S. 406. ff. §. 6. Deren Wegnahme. Eine nicht nur unerlaubte, ſondern auch als wahre Verletzung des Territoriums anzuſehende Handlung iſt es, wenn ſogar Unterthanen aus dem Gebiete einer andern Nazion, zu Bevoͤlkerung irgend einer Gegend mit Gewalt weggeholt werden. Sie giebt zu den ge- gruͤndeteſten Klagen Anlas, und kann, wenn die Zu- ruͤckgabe und andere Genugthuung nicht erfolgen, wie iede andere Beleidigung mit Recht geahndet werden a]. a] Hieruͤber ſind hauptſaͤchlich zwiſchen Rußland, Polen und der Pforte zuweilen Streitigkeiten entſtanden. In der Declaration, welche Rußland zu Begruͤndung ſeiner Anſpruͤche in Polen 1773. ausgehn ließ, beſchwerte es ſich auch daruͤber, daß die Polen in gewiſſe an ſich ge- riſſene Diſtricte, zum groͤſten Schaden Rußlands, ſogar ruſſiſche Unterthanen aus Klein-Reuſſen gezogen haͤtten. Dieſe Leute wurden, heißt es, von ihnen verfuͤhrt, und wenn ſie nicht hinreichend waren, ſo that man Einfaͤlle ins ruſſiſche Gebiet und nahm die Leute mit Gewalt weg. Moſers Beitr. 5. Th. S. 72. Hingegen beſchwerte auch Polen zu anderer Zeit ſich deshalb uͤber Rußland und foderte die weggenommenen Unterthanen zuruͤck. ſ. Moſers Verſuch 5. Th. S. 376. u. 390. §. 7. Auswanderung. Die Unterſuchung uͤber das Befugnis der Untertha- nen, einzeln oder Schaarenweiſe, mit Aufhebung ihrer bis-

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/320>, abgerufen am 26.11.2024.