Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite
in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen.
desherrliche Erlaubnis erlangt hatte. S. dessen nach-
barl. Staatsr. 4. B. 8. K. §. 5.
f] Verschiedene auswärtige Familien in Polen, Rußland,
Italien etc. haben z. B. mit Einwilligung ihrer Souve-
rains, den Reichsfürstenstand in Teutschland erhalten,
der häufigen Misbräuche wegen aber verlangt die Wahl-
kapitulation Art. XXII. §. 1, daß dergleichen Würden
allein denen, die im Reiche angesessen sind, ertheilt
werden sollen. s. Mosers Staatsrecht 6. Th. S. 37.
de Martens precis du droit d. g. L. III. c. 3. §. 75.
Der holländische Admiral Ruyter wurde kurz vor seinem
Ende vom Könige in Spanien zum Herzog ernant. v.
Göbel a. a. O. S. 183. Die Republik Genua erklärte
den Cardinal Mazarin und den Marquis Manchyn zu
Genuesischen Edelleuten. Theat, Europ. T. VII.
S. 733. In dem Falle wenn einer, der den Adel be-
reits besitzt, unter den Adel eines andern Staats auf-
genommen wird, ist meistens auch das Indigenatrecht
damit verbunden. v. Göbel a. a. O. So ertheilte
der König von Preussen vor einiger Zeit dem Geheimen
Oberfinanzrath und ersten Director der Seehandlungs-
Societät, Herrn von Struensee die Erlaubnis, die ihm
von dem Könige in Dänemark verliehenen Rechte und
Vorzüge eines dänischen Edelmanns anzunehmen.
g] In Venedig darf z. B. kein Mitglied des höchsten Raths
eine auswärtige Würde annehmen. s. de Martens
L. III. c. 3. §. 75. not. b.
So wird in Böhmen,
wenn eingebohrne Landesbewohner sich, ohne Vorwissen
und Genehmigung, von iemand anders, als dem König
in Böhmen eine Standeserhöhung oder ein Prädicat er-
theilen lassen, solche nicht nur nicht anerkant, sondern
der Unterthan auch, der sie annimt, nach Befinden mit
Strafen belegt. Mosers Staatsr. 5. Th. S. 396.
Vermöge einer päpstlichen Bulle soll kein Unterthan des
Kirchenstaats einen höhern Titel als Excellenz führen.
Günth. Völk. R. 2. B. X
in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
desherrliche Erlaubnis erlangt hatte. S. deſſen nach-
barl. Staatsr. 4. B. 8. K. §. 5.
f] Verſchiedene auswaͤrtige Familien in Polen, Rußland,
Italien ꝛc. haben z. B. mit Einwilligung ihrer Souve-
rains, den Reichsfuͤrſtenſtand in Teutſchland erhalten,
der haͤufigen Misbraͤuche wegen aber verlangt die Wahl-
kapitulation Art. XXII. §. 1, daß dergleichen Wuͤrden
allein denen, die im Reiche angeſeſſen ſind, ertheilt
werden ſollen. ſ. Moſers Staatsrecht 6. Th. S. 37.
de Martens précis du droit d. g. L. III. c. 3. §. 75.
Der hollaͤndiſche Admiral Ruyter wurde kurz vor ſeinem
Ende vom Koͤnige in Spanien zum Herzog ernant. v.
Goͤbel a. a. O. S. 183. Die Republik Genua erklaͤrte
den Cardinal Mazarin und den Marquis Manchyn zu
Genueſiſchen Edelleuten. Theat, Europ. T. VII.
S. 733. In dem Falle wenn einer, der den Adel be-
reits beſitzt, unter den Adel eines andern Staats auf-
genommen wird, iſt meiſtens auch das Indigenatrecht
damit verbunden. v. Goͤbel a. a. O. So ertheilte
der Koͤnig von Preuſſen vor einiger Zeit dem Geheimen
Oberfinanzrath und erſten Director der Seehandlungs-
Societaͤt, Herrn von Struenſee die Erlaubnis, die ihm
von dem Koͤnige in Daͤnemark verliehenen Rechte und
Vorzuͤge eines daͤniſchen Edelmanns anzunehmen.
g] In Venedig darf z. B. kein Mitglied des hoͤchſten Raths
eine auswaͤrtige Wuͤrde annehmen. ſ. de Martens
L. III. c. 3. §. 75. not. b.
So wird in Boͤhmen,
wenn eingebohrne Landesbewohner ſich, ohne Vorwiſſen
und Genehmigung, von iemand anders, als dem Koͤnig
in Boͤhmen eine Standeserhoͤhung oder ein Praͤdicat er-
theilen laſſen, ſolche nicht nur nicht anerkant, ſondern
der Unterthan auch, der ſie annimt, nach Befinden mit
Strafen belegt. Moſers Staatsr. 5. Th. S. 396.
Vermoͤge einer paͤpſtlichen Bulle ſoll kein Unterthan des
Kirchenſtaats einen hoͤhern Titel als Excellenz fuͤhren.
Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. X
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <note place="end" n="e]"><pb facs="#f0335" n="321"/><fw place="top" type="header">in An&#x017F;. der einzeln. Bu&#x0364;rger u. Unterthanen.</fw><lb/>
desherrliche Erlaubnis erlangt hatte. S. <hi rendition="#fr">de&#x017F;&#x017F;en</hi> nach-<lb/>
barl. Staatsr. 4. B. 8. K. §. 5.</note><lb/>
            <note place="end" n="f]">Ver&#x017F;chiedene auswa&#x0364;rtige Familien in Polen, Rußland,<lb/>
Italien &#xA75B;c. haben z. B. mit Einwilligung ihrer Souve-<lb/>
rains, den Reichsfu&#x0364;r&#x017F;ten&#x017F;tand in Teut&#x017F;chland erhalten,<lb/>
der ha&#x0364;ufigen Misbra&#x0364;uche wegen aber verlangt die Wahl-<lb/>
kapitulation Art. <hi rendition="#aq">XXII.</hi> §. 1, daß dergleichen Wu&#x0364;rden<lb/>
allein denen, die im Reiche ange&#x017F;e&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ind, ertheilt<lb/>
werden &#x017F;ollen. &#x017F;. <hi rendition="#fr">Mo&#x017F;ers</hi> Staatsrecht 6. Th. S. 37.<lb/><hi rendition="#aq">de <hi rendition="#i">Martens</hi> précis du droit d. g. L. III. c.</hi> 3. §. 75.<lb/>
Der holla&#x0364;ndi&#x017F;che Admiral Ruyter wurde kurz vor &#x017F;einem<lb/>
Ende vom Ko&#x0364;nige in Spanien zum Herzog ernant. v.<lb/>
Go&#x0364;bel a. a. O. S. 183. Die Republik Genua erkla&#x0364;rte<lb/>
den Cardinal Mazarin und den Marquis Manchyn zu<lb/>
Genue&#x017F;i&#x017F;chen Edelleuten. <hi rendition="#aq">Theat, Europ. T. VII.</hi><lb/>
S. 733. In dem Falle wenn einer, der den Adel be-<lb/>
reits be&#x017F;itzt, unter den Adel eines andern Staats auf-<lb/>
genommen wird, i&#x017F;t mei&#x017F;tens auch das Indigenatrecht<lb/>
damit verbunden. v. <hi rendition="#fr">Go&#x0364;bel</hi> a. a. O. So ertheilte<lb/>
der Ko&#x0364;nig von Preu&#x017F;&#x017F;en vor einiger Zeit dem Geheimen<lb/>
Oberfinanzrath und er&#x017F;ten Director der Seehandlungs-<lb/>
Societa&#x0364;t, Herrn von Struen&#x017F;ee die Erlaubnis, die ihm<lb/>
von dem Ko&#x0364;nige in Da&#x0364;nemark verliehenen Rechte und<lb/>
Vorzu&#x0364;ge eines da&#x0364;ni&#x017F;chen Edelmanns anzunehmen.</note><lb/>
            <note place="end" n="g]">In Venedig darf z. B. kein Mitglied des ho&#x0364;ch&#x017F;ten Raths<lb/>
eine auswa&#x0364;rtige Wu&#x0364;rde annehmen. &#x017F;. <hi rendition="#aq">de <hi rendition="#i">Martens</hi><lb/>
L. III. c. 3. §. 75. not. b.</hi> So wird in Bo&#x0364;hmen,<lb/>
wenn eingebohrne Landesbewohner &#x017F;ich, ohne Vorwi&#x017F;&#x017F;en<lb/>
und Genehmigung, von iemand anders, als dem Ko&#x0364;nig<lb/>
in Bo&#x0364;hmen eine Standeserho&#x0364;hung oder ein Pra&#x0364;dicat er-<lb/>
theilen la&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;olche nicht nur nicht anerkant, &#x017F;ondern<lb/>
der Unterthan auch, der &#x017F;ie annimt, nach Befinden mit<lb/>
Strafen belegt. <hi rendition="#fr">Mo&#x017F;ers</hi> Staatsr. 5. Th. S. 396.<lb/>
Vermo&#x0364;ge einer pa&#x0364;p&#x017F;tlichen Bulle &#x017F;oll kein Unterthan des<lb/>
Kirchen&#x017F;taats einen ho&#x0364;hern Titel als Excellenz fu&#x0364;hren.<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#fr">Gu&#x0364;nth. Vo&#x0364;lk. R. 2. B.</hi> X</fw><fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#fr">Mo-</hi></fw><lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[321/0335] in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. e] desherrliche Erlaubnis erlangt hatte. S. deſſen nach- barl. Staatsr. 4. B. 8. K. §. 5. f] Verſchiedene auswaͤrtige Familien in Polen, Rußland, Italien ꝛc. haben z. B. mit Einwilligung ihrer Souve- rains, den Reichsfuͤrſtenſtand in Teutſchland erhalten, der haͤufigen Misbraͤuche wegen aber verlangt die Wahl- kapitulation Art. XXII. §. 1, daß dergleichen Wuͤrden allein denen, die im Reiche angeſeſſen ſind, ertheilt werden ſollen. ſ. Moſers Staatsrecht 6. Th. S. 37. de Martens précis du droit d. g. L. III. c. 3. §. 75. Der hollaͤndiſche Admiral Ruyter wurde kurz vor ſeinem Ende vom Koͤnige in Spanien zum Herzog ernant. v. Goͤbel a. a. O. S. 183. Die Republik Genua erklaͤrte den Cardinal Mazarin und den Marquis Manchyn zu Genueſiſchen Edelleuten. Theat, Europ. T. VII. S. 733. In dem Falle wenn einer, der den Adel be- reits beſitzt, unter den Adel eines andern Staats auf- genommen wird, iſt meiſtens auch das Indigenatrecht damit verbunden. v. Goͤbel a. a. O. So ertheilte der Koͤnig von Preuſſen vor einiger Zeit dem Geheimen Oberfinanzrath und erſten Director der Seehandlungs- Societaͤt, Herrn von Struenſee die Erlaubnis, die ihm von dem Koͤnige in Daͤnemark verliehenen Rechte und Vorzuͤge eines daͤniſchen Edelmanns anzunehmen. g] In Venedig darf z. B. kein Mitglied des hoͤchſten Raths eine auswaͤrtige Wuͤrde annehmen. ſ. de Martens L. III. c. 3. §. 75. not. b. So wird in Boͤhmen, wenn eingebohrne Landesbewohner ſich, ohne Vorwiſſen und Genehmigung, von iemand anders, als dem Koͤnig in Boͤhmen eine Standeserhoͤhung oder ein Praͤdicat er- theilen laſſen, ſolche nicht nur nicht anerkant, ſondern der Unterthan auch, der ſie annimt, nach Befinden mit Strafen belegt. Moſers Staatsr. 5. Th. S. 396. Vermoͤge einer paͤpſtlichen Bulle ſoll kein Unterthan des Kirchenſtaats einen hoͤhern Titel als Excellenz fuͤhren. Mo- Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. X

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/335
Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/335>, abgerufen am 27.11.2024.