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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von den Gerechtsamen
Monathl. Staatsspiegel 1699. April S. 124.
Der Kaiser verbot in den von Polen ihm abgetretenen
Provinzen Gallizien und Ludomerien, daß kein dortiger
Unterthan, bey Strafe von 500. Ducaten, die vorigen
polnischen Titel als Woywod, Castellan etc. führen solte,
weil er daselbst alles auf den Fuß, wie in den übrigen
österreichischen Landen gesetzt wissen wolte. Da hier
keine Woywodschaften, Castellaneyen und dergleichen
mehr Statt fänden, so wären auch die Titel unnöthig.
Neuste Staatsbegebenh. 1775. S. 2024.
h] Mosers Versuch 7. Th. S. 271. ff. vergl. Wildvo-
gel
Consil. R. 132. p.
253. Wenn ein solcher Unter-
than criminell behandelt werden muß, wird er gewönlich
seiner Würden entsetzt, der Orden ihm abgenommen und
zurückgeschickt.
§. 12.
Würkung der Ehrlosigkeit ausser Landes.

Wenn im Gegentheil ein Unterthan in einem Lande
gewisser Vergehungen halber, seiner Würden entsetzt
und für ehrlos erklärt worden ist, so kann diese Ehr-
losigkeit ausserhalb Landes von Rechtswegen ebenfals
keine Würkung haben: die europäischen Nazionen pfle-
gen hierinn auch gegen die Schuldigen, die sich zu
ihnen begeben, nachsichtiger zu seyn, und sie, wenn
das Verbrechen nicht zu gros, sogar Militärpersonen,
ohne förmliche Einsetzung in ihre vorige Ehre, für ehr-
lich zu erkennen und ihnen wohl gar Dienste und Wür-
den zu übertragen, wie dies mehrere Beispiele, unter
andern des Herzogs von Ormond etc. beweisen. Die
andere Nazion findet sich dadurch nicht leicht beleidigt,
es müste der Unterthan denn sich eines sehr groben
Staatsverbrechens etc. schuldig gemacht haben; sie ist

iedoch,
Von den Gerechtſamen
Monathl. Staatsſpiegel 1699. April S. 124.
Der Kaiſer verbot in den von Polen ihm abgetretenen
Provinzen Gallizien und Ludomerien, daß kein dortiger
Unterthan, bey Strafe von 500. Ducaten, die vorigen
polniſchen Titel als Woywod, Caſtellan ꝛc. fuͤhren ſolte,
weil er daſelbſt alles auf den Fuß, wie in den uͤbrigen
oͤſterreichiſchen Landen geſetzt wiſſen wolte. Da hier
keine Woywodſchaften, Caſtellaneyen und dergleichen
mehr Statt faͤnden, ſo waͤren auch die Titel unnoͤthig.
Neuſte Staatsbegebenh. 1775. S. 2024.
h] Moſers Verſuch 7. Th. S. 271. ff. vergl. Wildvo-
gel
Conſil. R. 132. p.
253. Wenn ein ſolcher Unter-
than criminell behandelt werden muß, wird er gewoͤnlich
ſeiner Wuͤrden entſetzt, der Orden ihm abgenommen und
zuruͤckgeſchickt.
§. 12.
Wuͤrkung der Ehrloſigkeit auſſer Landes.

Wenn im Gegentheil ein Unterthan in einem Lande
gewiſſer Vergehungen halber, ſeiner Wuͤrden entſetzt
und fuͤr ehrlos erklaͤrt worden iſt, ſo kann dieſe Ehr-
loſigkeit auſſerhalb Landes von Rechtswegen ebenfals
keine Wuͤrkung haben: die europaͤiſchen Nazionen pfle-
gen hierinn auch gegen die Schuldigen, die ſich zu
ihnen begeben, nachſichtiger zu ſeyn, und ſie, wenn
das Verbrechen nicht zu gros, ſogar Militaͤrperſonen,
ohne foͤrmliche Einſetzung in ihre vorige Ehre, fuͤr ehr-
lich zu erkennen und ihnen wohl gar Dienſte und Wuͤr-
den zu uͤbertragen, wie dies mehrere Beiſpiele, unter
andern des Herzogs von Ormond ꝛc. beweiſen. Die
andere Nazion findet ſich dadurch nicht leicht beleidigt,
es muͤſte der Unterthan denn ſich eines ſehr groben
Staatsverbrechens ꝛc. ſchuldig gemacht haben; ſie iſt

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[322/0336] Von den Gerechtſamen g] Monathl. Staatsſpiegel 1699. April S. 124. Der Kaiſer verbot in den von Polen ihm abgetretenen Provinzen Gallizien und Ludomerien, daß kein dortiger Unterthan, bey Strafe von 500. Ducaten, die vorigen polniſchen Titel als Woywod, Caſtellan ꝛc. fuͤhren ſolte, weil er daſelbſt alles auf den Fuß, wie in den uͤbrigen oͤſterreichiſchen Landen geſetzt wiſſen wolte. Da hier keine Woywodſchaften, Caſtellaneyen und dergleichen mehr Statt faͤnden, ſo waͤren auch die Titel unnoͤthig. Neuſte Staatsbegebenh. 1775. S. 2024. h] Moſers Verſuch 7. Th. S. 271. ff. vergl. Wildvo- gel Conſil. R. 132. p. 253. Wenn ein ſolcher Unter- than criminell behandelt werden muß, wird er gewoͤnlich ſeiner Wuͤrden entſetzt, der Orden ihm abgenommen und zuruͤckgeſchickt. §. 12. Wuͤrkung der Ehrloſigkeit auſſer Landes. Wenn im Gegentheil ein Unterthan in einem Lande gewiſſer Vergehungen halber, ſeiner Wuͤrden entſetzt und fuͤr ehrlos erklaͤrt worden iſt, ſo kann dieſe Ehr- loſigkeit auſſerhalb Landes von Rechtswegen ebenfals keine Wuͤrkung haben: die europaͤiſchen Nazionen pfle- gen hierinn auch gegen die Schuldigen, die ſich zu ihnen begeben, nachſichtiger zu ſeyn, und ſie, wenn das Verbrechen nicht zu gros, ſogar Militaͤrperſonen, ohne foͤrmliche Einſetzung in ihre vorige Ehre, fuͤr ehr- lich zu erkennen und ihnen wohl gar Dienſte und Wuͤr- den zu uͤbertragen, wie dies mehrere Beiſpiele, unter andern des Herzogs von Ormond ꝛc. beweiſen. Die andere Nazion findet ſich dadurch nicht leicht beleidigt, es muͤſte der Unterthan denn ſich eines ſehr groben Staatsverbrechens ꝛc. ſchuldig gemacht haben; ſie iſt iedoch,

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/336>, abgerufen am 27.11.2024.