iedoch, bey vorkommenden Gelegenheiten, nicht ver- bunden, seine Restitution zu erkennen.
*]Mosers Anfangsgründe S. 258. und dessen Grund- sätze in Fr. Zeit. S. 393. ff. Chr. Thomasii diss. de existimatione fama et infamia extra rempublicam. Hal. 1709.
§. 13. Auswärtige Verheirathungen etc.
Was den Hausstand der Unterthanen, die Ehen, die Geburt und Erziehung der Kinder und andere recht- liche Bestimmungen die davon abhangen und auf aus- wärtige Lande eine Beziehung haben, anlanget, hängt es nicht weniger von dem Gutbefinden einer Nazion ab, ob und wie ferne sie den Männern z. B. die Verheira- thung mit auswärtigen Weibern und den Frauensper- sonen das Heirathen ausser Landes verstatten wollen. Den Fremden steht zwar frey, um auswärtige Weiber anzuhalten, die andere Nazion hat aber auch das Recht zu untersuchen, ob ihr dergleichen Heirathen zuträglich seyn möchten a], und kann solche, wegen eignem Man- gel an Weibern, wegen besorgender Verführung zum Auswandern, wegen des Vermögens und anderer trüf- tigen Gründe füglich abschlagen b], ohne daß iene Na- zion, deren Mitglieder sie sind, es für eine Beleidi- gung ansehn könte, wenn es nicht aus offenbarer Ver- achtung und mit würklichem Schimpf geschieht. Nur im äussersten Nothfall würde eine Nazion zum gewalt- samen Raube und Entführung der Frauenspersonen aus fremden Landen berechtigt seyn c]. In verschiedenen europäischen Staaten sind dem Frauenzimmer auch die Ehen ins Ausland verboten und gewisse Strafen, als der Verlust des Bürgerrechts etc. darauf gesetzt d], oder
auch
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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
iedoch, bey vorkommenden Gelegenheiten, nicht ver- bunden, ſeine Reſtitution zu erkennen.
*]Moſers Anfangsgruͤnde S. 258. und deſſen Grund- ſaͤtze in Fr. Zeit. S. 393. ff. Chr. Thomaſii diſſ. de exiſtimatione fama et infamia extra rempublicam. Hal. 1709.
§. 13. Auswaͤrtige Verheirathungen ꝛc.
Was den Hausſtand der Unterthanen, die Ehen, die Geburt und Erziehung der Kinder und andere recht- liche Beſtimmungen die davon abhangen und auf aus- waͤrtige Lande eine Beziehung haben, anlanget, haͤngt es nicht weniger von dem Gutbefinden einer Nazion ab, ob und wie ferne ſie den Maͤnnern z. B. die Verheira- thung mit auswaͤrtigen Weibern und den Frauensper- ſonen das Heirathen auſſer Landes verſtatten wollen. Den Fremden ſteht zwar frey, um auswaͤrtige Weiber anzuhalten, die andere Nazion hat aber auch das Recht zu unterſuchen, ob ihr dergleichen Heirathen zutraͤglich ſeyn moͤchten a], und kann ſolche, wegen eignem Man- gel an Weibern, wegen beſorgender Verfuͤhrung zum Auswandern, wegen des Vermoͤgens und anderer truͤf- tigen Gruͤnde fuͤglich abſchlagen b], ohne daß iene Na- zion, deren Mitglieder ſie ſind, es fuͤr eine Beleidi- gung anſehn koͤnte, wenn es nicht aus offenbarer Ver- achtung und mit wuͤrklichem Schimpf geſchieht. Nur im aͤuſſerſten Nothfall wuͤrde eine Nazion zum gewalt- ſamen Raube und Entfuͤhrung der Frauensperſonen aus fremden Landen berechtigt ſeyn c]. In verſchiedenen europaͤiſchen Staaten ſind dem Frauenzimmer auch die Ehen ins Ausland verboten und gewiſſe Strafen, als der Verluſt des Buͤrgerrechts ꝛc. darauf geſetzt d], oder
auch
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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
iedoch, bey vorkommenden Gelegenheiten, nicht ver-
bunden, ſeine Reſtitution zu erkennen.
*] Moſers Anfangsgruͤnde S. 258. und deſſen Grund-
ſaͤtze in Fr. Zeit. S. 393. ff.
Chr. Thomaſii diſſ. de exiſtimatione fama et infamia
extra rempublicam. Hal. 1709.
§. 13.
Auswaͤrtige Verheirathungen ꝛc.
Was den Hausſtand der Unterthanen, die Ehen,
die Geburt und Erziehung der Kinder und andere recht-
liche Beſtimmungen die davon abhangen und auf aus-
waͤrtige Lande eine Beziehung haben, anlanget, haͤngt
es nicht weniger von dem Gutbefinden einer Nazion ab,
ob und wie ferne ſie den Maͤnnern z. B. die Verheira-
thung mit auswaͤrtigen Weibern und den Frauensper-
ſonen das Heirathen auſſer Landes verſtatten wollen.
Den Fremden ſteht zwar frey, um auswaͤrtige Weiber
anzuhalten, die andere Nazion hat aber auch das Recht
zu unterſuchen, ob ihr dergleichen Heirathen zutraͤglich
ſeyn moͤchten a], und kann ſolche, wegen eignem Man-
gel an Weibern, wegen beſorgender Verfuͤhrung zum
Auswandern, wegen des Vermoͤgens und anderer truͤf-
tigen Gruͤnde fuͤglich abſchlagen b], ohne daß iene Na-
zion, deren Mitglieder ſie ſind, es fuͤr eine Beleidi-
gung anſehn koͤnte, wenn es nicht aus offenbarer Ver-
achtung und mit wuͤrklichem Schimpf geſchieht. Nur
im aͤuſſerſten Nothfall wuͤrde eine Nazion zum gewalt-
ſamen Raube und Entfuͤhrung der Frauensperſonen aus
fremden Landen berechtigt ſeyn c]. In verſchiedenen
europaͤiſchen Staaten ſind dem Frauenzimmer auch die
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der Verluſt des Buͤrgerrechts ꝛc. darauf geſetzt d], oder
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/337>, abgerufen am 27.11.2024.
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