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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von den Gerechtsamen
diesem Staate aber weiter keine besondere Treue und
Unterwürfigkeit anzugeloben verpflichtet b]. Mit den
Naturalisirten wird es verschiedentlich gehalten. An
einigen Orten müssen sie den Eid der Treue schwören,
an andern nicht c]. Gewönlich geschieht dies beim
Ankauf von Gütern oder Anlegung anderer Etablisse-
me
nts in auswärtigen Landen d], wenn anders, obge-
dachtermaassen, nach der Verfassung der beiderseitigen
Staaten, in dem einen den Fremden erlaubt ist, der-
gleichen Besitzungen zu haben, und in dem andern den
Bürgern und Unterthanen freisteht, sich anderswo an-
zukaufen. Niemand darf sich indes weiter, als es die
Gesetze seines Landes verstatten, gegen andere Nazio-
nen verpflichten e]. Von diesen allein hängt es auch
ab, ob einer eine solche doppelte Verbindung als be-
ständiger Unterthan zweier Herrn aufhaben könne f]
oder unter gewissen Verhältnissen eine davon aufgeben
müsse g]. Zuweilen sind die Unterthanen des einen
Landes vermöge Verträge verbunden, zugleich die Ober-
herschaft eines andern, aus besondern Ursachen, die
Huldigung zu leisten, wenn sie auch daselbst nicht an-
sässig sind h]. In wie ferne Fremde durch den Güter-
besitz und die Huldigung, ausser der Unterthanen Eigen-
schaft auch das Bürgerrecht und alle damit verknüpfte
Vortheile erlangen, beruht ebenfals auf die Verfassung
eines ieden Landes i]. Wer übrigens, durch rechtmäs-
sige Entlassung, seiner bisherigen Unterthanenpflicht
erledigt worden ist, kann nachhero nicht weiter als Un-
terthan angesehn und behandelt werden k]. Auch die
wegen des Besitzes von Lehngütern abzulegende Vasal-
lenpflicht, und der Umfang deren Verbindlichkeit be-
ruht auf besondere Landesverfassungen l].

a] Z. Buch 1. Kap. §. 7.
b] An verschiedenen Orten dürfen Fremde sich jedoch nicht
länger als eine gewisse Zeit aufhalten, wenn sie nicht

Von den Gerechtſamen
dieſem Staate aber weiter keine beſondere Treue und
Unterwuͤrfigkeit anzugeloben verpflichtet b]. Mit den
Naturaliſirten wird es verſchiedentlich gehalten. An
einigen Orten muͤſſen ſie den Eid der Treue ſchwoͤren,
an andern nicht c]. Gewoͤnlich geſchieht dies beim
Ankauf von Guͤtern oder Anlegung anderer Etabliſſe-
me
nts in auswaͤrtigen Landen d], wenn anders, obge-
dachtermaaſſen, nach der Verfaſſung der beiderſeitigen
Staaten, in dem einen den Fremden erlaubt iſt, der-
gleichen Beſitzungen zu haben, und in dem andern den
Buͤrgern und Unterthanen freiſteht, ſich anderswo an-
zukaufen. Niemand darf ſich indes weiter, als es die
Geſetze ſeines Landes verſtatten, gegen andere Nazio-
nen verpflichten e]. Von dieſen allein haͤngt es auch
ab, ob einer eine ſolche doppelte Verbindung als be-
ſtaͤndiger Unterthan zweier Herrn aufhaben koͤnne f]
oder unter gewiſſen Verhaͤltniſſen eine davon aufgeben
muͤſſe g]. Zuweilen ſind die Unterthanen des einen
Landes vermoͤge Vertraͤge verbunden, zugleich die Ober-
herſchaft eines andern, aus beſondern Urſachen, die
Huldigung zu leiſten, wenn ſie auch daſelbſt nicht an-
ſaͤſſig ſind h]. In wie ferne Fremde durch den Guͤter-
beſitz und die Huldigung, auſſer der Unterthanen Eigen-
ſchaft auch das Buͤrgerrecht und alle damit verknuͤpfte
Vortheile erlangen, beruht ebenfals auf die Verfaſſung
eines ieden Landes i]. Wer uͤbrigens, durch rechtmaͤſ-
ſige Entlaſſung, ſeiner bisherigen Unterthanenpflicht
erledigt worden iſt, kann nachhero nicht weiter als Un-
terthan angeſehn und behandelt werden k]. Auch die
wegen des Beſitzes von Lehnguͤtern abzulegende Vaſal-
lenpflicht, und der Umfang deren Verbindlichkeit be-
ruht auf beſondere Landesverfaſſungen l].

a] Z. Buch 1. Kap. §. 7.
b] An verſchiedenen Orten duͤrfen Fremde ſich jedoch nicht
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[326/0340] Von den Gerechtſamen dieſem Staate aber weiter keine beſondere Treue und Unterwuͤrfigkeit anzugeloben verpflichtet b]. Mit den Naturaliſirten wird es verſchiedentlich gehalten. An einigen Orten muͤſſen ſie den Eid der Treue ſchwoͤren, an andern nicht c]. Gewoͤnlich geſchieht dies beim Ankauf von Guͤtern oder Anlegung anderer Etabliſſe- ments in auswaͤrtigen Landen d], wenn anders, obge- dachtermaaſſen, nach der Verfaſſung der beiderſeitigen Staaten, in dem einen den Fremden erlaubt iſt, der- gleichen Beſitzungen zu haben, und in dem andern den Buͤrgern und Unterthanen freiſteht, ſich anderswo an- zukaufen. Niemand darf ſich indes weiter, als es die Geſetze ſeines Landes verſtatten, gegen andere Nazio- nen verpflichten e]. Von dieſen allein haͤngt es auch ab, ob einer eine ſolche doppelte Verbindung als be- ſtaͤndiger Unterthan zweier Herrn aufhaben koͤnne f] oder unter gewiſſen Verhaͤltniſſen eine davon aufgeben muͤſſe g]. Zuweilen ſind die Unterthanen des einen Landes vermoͤge Vertraͤge verbunden, zugleich die Ober- herſchaft eines andern, aus beſondern Urſachen, die Huldigung zu leiſten, wenn ſie auch daſelbſt nicht an- ſaͤſſig ſind h]. In wie ferne Fremde durch den Guͤter- beſitz und die Huldigung, auſſer der Unterthanen Eigen- ſchaft auch das Buͤrgerrecht und alle damit verknuͤpfte Vortheile erlangen, beruht ebenfals auf die Verfaſſung eines ieden Landes i]. Wer uͤbrigens, durch rechtmaͤſ- ſige Entlaſſung, ſeiner bisherigen Unterthanenpflicht erledigt worden iſt, kann nachhero nicht weiter als Un- terthan angeſehn und behandelt werden k]. Auch die wegen des Beſitzes von Lehnguͤtern abzulegende Vaſal- lenpflicht, und der Umfang deren Verbindlichkeit be- ruht auf beſondere Landesverfaſſungen l]. a] Z. Buch 1. Kap. §. 7. b] An verſchiedenen Orten duͤrfen Fremde ſich jedoch nicht laͤnger als eine gewiſſe Zeit aufhalten, wenn ſie nicht Buͤrger

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/340>, abgerufen am 28.11.2024.