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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen.
verheissen b], nur dürfen sie nicht durch Gebrauch der
Emissarien oder anderer listigen Mittel, selbst in
andern Landen die Unterthanen abwendig zu machen
und an sich zu locken suchen c]. Sie sollen überhaupt
eigentlich keine Unterthanen, besonders Leibeigene d]
ihrer Mitstände anders annehmen, als wenn sie von
diesen rechtmässig entlassen worden sind e]. Ohne aus-
drückliche Verträge sind sie aber eben so wenig schuldig,
dieienigen, die sich der Sicherheit und des Schutzes
wegen zu ihnen geflüchtet haben, auszuliefern f], als
ihnen verwehrt werden kann, die Vertriebenen aufzu-
nehmen g].

Der Auswanderung sind sie auf alle Art Schranken
zu setzen befugt h], wo die Reichsgrundgesetze i] oder
andere Verträge k] nicht besondere Erlaubnis hierzu
verstatten, ohne daß iemand sich darüber beschweren
dürfte l]. Sie haben das Recht, ihre Unterthanen,
welche ohne Erlaubnis das Land verlassen, zurückzufo-
dern m] und können Fremde, die sich ungebührlich auf-
führen, ausschaffen n].

a] Mosers auswärtiges Staatsr. 4. B. 11. K. und
dessen nachbatliches Staatsr. 3. B. 4. K. 4. B.
1. u. 8. Kap.
b] So lud Kurbrandenburg, als bey der 1685. entstan-
denen Verfolgung der Reformirten in Frankreich, sich
verschiedene Refugies nach Teutschland wandten, die-
selben durch öffentliche Edicte, worinn ihnen mancherley
Freiheiten versprochen wurden, ein, und nahm sie auf,
obgleich Frankreich Beschwerden dagegen führte. Mo-
sers ausw. Staatsr. S. 295. 330. Verschiedene
Reichsstände haben ähnliche Edicte erlassen, worinn sie
fremde Unterthanen, unter allerhand Versprechungen,
überhaupt einladen, sich bey ihnen niederzulassen. Ein
dergleichen Kurbraunschweigisches Edict erschien z. B.
unterm 17. Febr. 1750. Mosers nachbarl. St. R.

in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
verheiſſen b], nur duͤrfen ſie nicht durch Gebrauch der
Emiſſarien oder anderer liſtigen Mittel, ſelbſt in
andern Landen die Unterthanen abwendig zu machen
und an ſich zu locken ſuchen c]. Sie ſollen uͤberhaupt
eigentlich keine Unterthanen, beſonders Leibeigene d]
ihrer Mitſtaͤnde anders annehmen, als wenn ſie von
dieſen rechtmaͤſſig entlaſſen worden ſind e]. Ohne aus-
druͤckliche Vertraͤge ſind ſie aber eben ſo wenig ſchuldig,
dieienigen, die ſich der Sicherheit und des Schutzes
wegen zu ihnen gefluͤchtet haben, auszuliefern f], als
ihnen verwehrt werden kann, die Vertriebenen aufzu-
nehmen g].

Der Auswanderung ſind ſie auf alle Art Schranken
zu ſetzen befugt h], wo die Reichsgrundgeſetze i] oder
andere Vertraͤge k] nicht beſondere Erlaubnis hierzu
verſtatten, ohne daß iemand ſich daruͤber beſchweren
duͤrfte l]. Sie haben das Recht, ihre Unterthanen,
welche ohne Erlaubnis das Land verlaſſen, zuruͤckzufo-
dern m] und koͤnnen Fremde, die ſich ungebuͤhrlich auf-
fuͤhren, ausſchaffen n].

a] Moſers auswaͤrtiges Staatsr. 4. B. 11. K. und
deſſen nachbatliches Staatsr. 3. B. 4. K. 4. B.
1. u. 8. Kap.
b] So lud Kurbrandenburg, als bey der 1685. entſtan-
denen Verfolgung der Reformirten in Frankreich, ſich
verſchiedene Refugiés nach Teutſchland wandten, die-
ſelben durch oͤffentliche Edicte, worinn ihnen mancherley
Freiheiten verſprochen wurden, ein, und nahm ſie auf,
obgleich Frankreich Beſchwerden dagegen fuͤhrte. Mo-
ſers ausw. Staatsr. S. 295. 330. Verſchiedene
Reichsſtaͤnde haben aͤhnliche Edicte erlaſſen, worinn ſie
fremde Unterthanen, unter allerhand Verſprechungen,
uͤberhaupt einladen, ſich bey ihnen niederzulaſſen. Ein
dergleichen Kurbraunſchweigiſches Edict erſchien z. B.
unterm 17. Febr. 1750. Moſers nachbarl. St. R.
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[351/0365] in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. verheiſſen b], nur duͤrfen ſie nicht durch Gebrauch der Emiſſarien oder anderer liſtigen Mittel, ſelbſt in andern Landen die Unterthanen abwendig zu machen und an ſich zu locken ſuchen c]. Sie ſollen uͤberhaupt eigentlich keine Unterthanen, beſonders Leibeigene d] ihrer Mitſtaͤnde anders annehmen, als wenn ſie von dieſen rechtmaͤſſig entlaſſen worden ſind e]. Ohne aus- druͤckliche Vertraͤge ſind ſie aber eben ſo wenig ſchuldig, dieienigen, die ſich der Sicherheit und des Schutzes wegen zu ihnen gefluͤchtet haben, auszuliefern f], als ihnen verwehrt werden kann, die Vertriebenen aufzu- nehmen g]. Der Auswanderung ſind ſie auf alle Art Schranken zu ſetzen befugt h], wo die Reichsgrundgeſetze i] oder andere Vertraͤge k] nicht beſondere Erlaubnis hierzu verſtatten, ohne daß iemand ſich daruͤber beſchweren duͤrfte l]. Sie haben das Recht, ihre Unterthanen, welche ohne Erlaubnis das Land verlaſſen, zuruͤckzufo- dern m] und koͤnnen Fremde, die ſich ungebuͤhrlich auf- fuͤhren, ausſchaffen n]. a] Moſers auswaͤrtiges Staatsr. 4. B. 11. K. und deſſen nachbatliches Staatsr. 3. B. 4. K. 4. B. 1. u. 8. Kap. b] So lud Kurbrandenburg, als bey der 1685. entſtan- denen Verfolgung der Reformirten in Frankreich, ſich verſchiedene Refugiés nach Teutſchland wandten, die- ſelben durch oͤffentliche Edicte, worinn ihnen mancherley Freiheiten verſprochen wurden, ein, und nahm ſie auf, obgleich Frankreich Beſchwerden dagegen fuͤhrte. Mo- ſers ausw. Staatsr. S. 295. 330. Verſchiedene Reichsſtaͤnde haben aͤhnliche Edicte erlaſſen, worinn ſie fremde Unterthanen, unter allerhand Verſprechungen, uͤberhaupt einladen, ſich bey ihnen niederzulaſſen. Ein dergleichen Kurbraunſchweigiſches Edict erſchien z. B. unterm 17. Febr. 1750. Moſers nachbarl. St. R. S.

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/365>, abgerufen am 22.11.2024.