Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von den Gerechtsamen lehrer, daß die letztern ausser eines ieden Gebiete nichtgültig wären c]. Aber dies ist wohl blos nach dem strengen Rechte zu verstehn, nach welchem dergleichen Handlungen auch unter souverainen Staaten auswärts keine Wirkung haben, weil die Hoheitsrechte sich nicht über das Territorium hinaus erstrecken. Nach einem fast algemeinen Herkommen wird ihnen das Anerkent- nis in andern Landen nicht leicht versagt werden. Ueb- rigens kann freilich kein Reichsstand einen Unterthanen des andern legitimiren etc. welches Recht nur dem Kai- ser, nach den Reichsgesetzen, gebührt, den kaiserli- chen Pfalzgrafen hingegen werden auch in diesem Stücke hier und da Schwierigkeiten gemacht d]. a] Mosers nachbarl. Staatsr. S. 680. b] Ebendaselbst S. 681. c] Ebendas. S. 673. d] Mich. Henr. Griebner diss. qua ius legitimandi prin- cipibus imperii asseritur ac vindicatur. Lips. 1705. §. 25. d] Aufnahme fremder Unterthanen zu Bürgern, Huldigung, Wildfangsrecht etc. In Teutschland ist es nicht ungewönlich, daß ein termaassen,
Von den Gerechtſamen lehrer, daß die letztern auſſer eines ieden Gebiete nichtguͤltig waͤren c]. Aber dies iſt wohl blos nach dem ſtrengen Rechte zu verſtehn, nach welchem dergleichen Handlungen auch unter ſouverainen Staaten auswaͤrts keine Wirkung haben, weil die Hoheitsrechte ſich nicht uͤber das Territorium hinaus erſtrecken. Nach einem faſt algemeinen Herkommen wird ihnen das Anerkent- nis in andern Landen nicht leicht verſagt werden. Ueb- rigens kann freilich kein Reichsſtand einen Unterthanen des andern legitimiren ꝛc. welches Recht nur dem Kai- ſer, nach den Reichsgeſetzen, gebuͤhrt, den kaiſerli- chen Pfalzgrafen hingegen werden auch in dieſem Stuͤcke hier und da Schwierigkeiten gemacht d]. a] Moſers nachbarl. Staatsr. S. 680. b] Ebendaſelbſt S. 681. c] Ebendaſ. S. 673. d] Mich. Henr. Griebner diſſ. qua ius legitimandi prin- cipibus imperii aſſeritur ac vindicatur. Lipſ. 1705. §. 25. d] Aufnahme fremder Unterthanen zu Buͤrgern, Huldigung, Wildfangsrecht ꝛc. In Teutſchland iſt es nicht ungewoͤnlich, daß ein termaaſſen,
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Von den Gerechtſamen
lehrer, daß die letztern auſſer eines ieden Gebiete nicht
guͤltig waͤren c]. Aber dies iſt wohl blos nach dem
ſtrengen Rechte zu verſtehn, nach welchem dergleichen
Handlungen auch unter ſouverainen Staaten auswaͤrts
keine Wirkung haben, weil die Hoheitsrechte ſich nicht
uͤber das Territorium hinaus erſtrecken. Nach einem
faſt algemeinen Herkommen wird ihnen das Anerkent-
nis in andern Landen nicht leicht verſagt werden. Ueb-
rigens kann freilich kein Reichsſtand einen Unterthanen
des andern legitimiren ꝛc. welches Recht nur dem Kai-
ſer, nach den Reichsgeſetzen, gebuͤhrt, den kaiſerli-
chen Pfalzgrafen hingegen werden auch in dieſem
Stuͤcke hier und da Schwierigkeiten gemacht d].
a] Moſers nachbarl. Staatsr. S. 680.
b] Ebendaſelbſt S. 681.
c] Ebendaſ. S. 673.
d] Mich. Henr. Griebner diſſ. qua ius legitimandi prin-
cipibus imperii aſſeritur ac vindicatur. Lipſ. 1705.
§. 25.
d] Aufnahme fremder Unterthanen zu
Buͤrgern, Huldigung, Wildfangsrecht ꝛc.
In Teutſchland iſt es nicht ungewoͤnlich, daß ein
Landesherr in des andern Landen Unterthanen habe,
die im uͤbrigen unter der Landeshoheit der letztern ſtehn.
So wie die meiſten der diesfalſigen beiderſeitigen Ge-
rechtſame auf Vertraͤge und Herkommen beruht, ſo
wird dem erſtern Landesherrn auch von den Untertha-
nen in andern Landen, nach Befinden und den etwa
habenden Beſitzungen die Huldigung geleiſtet oder
nicht a]. Ja es leiſtet hier, vermoͤge Vertraͤge, wohl
ein Landesherr dem andern eine Art von Huldigung b].
Noch gewoͤnlicher iſt in Teutſchland, ſchon obgedach-
termaaſſen,
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