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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von d. Fests. einer gewissen Regierungsform.
welche zwar schon die im Jahre 1776. mit den drey
Höfen verabredete Constitution übertreten, aber doch
nicht geradezu die Garantie-Acte von 1775. verletzten.
Die Befehle der Kaiserin, setzte er hinzu, haben immer
so deutliche Beweise von den geneigten Gesinnnungen
Ihro Maj. gegen die polnische Nazion gegeben, daß der
Unterzeichnete gewünscht hätte, sich nie in die unange-
nehme Nothwendigkeit versetzt zu sehn, gegen eine Ver-
letzung der durch die Garantie-Acte von 1775. feierlichst
bestätigten Regierungsform zu protestiren. Indessen
bewegt doch die in verschiedenen Projecten enthaltene Ab-
sicht, einen immerwährenden Reichstag zu errichten, und
folglich die ganze Regierungsform umzustürzen, den Un-
terzeichneten, im Namen Ihro Maj. der Kaiserin zu er-
klären, daß, so ungern sie auch der Freundschaft ent-
sagt, welche sie Sr. Maj. dem König und der Erlauch-
ten Republik gewidmet hat, Sie doch die mindeste Ver-
änderung in der Constitution von 1775. für nichts an-
ders, als einen Bruch des Tractats würde ansehn müs-
sen. Polit. Journ. November 1788. S. 1213.
Die Preussischen Aeusserungen aber gingen unterm
19. Nov. 1788. dahin: Sr. Maj. glaube von der
Klugheit und der erprobten Standhaftigkeit der Stände
des Reichstags erwarten zu können, daß sie sich von
einer ihrer weisen Vorsicht so viel Ehre machenden Ein-
richtung durch die Anführung oder Vorstellung irgend
einer besondern Garantie der vorigen Constitutionen nicht
werden abwendig machen lassen, als welche die Repu-
blik nicht hindern kann, daß sie nie mehr die Form ihres
Gouvernements verbessern solte, besonders nach den ganz
neuerlich erfahrnen Misbräuchen, in welche nicht ein-
mal den ursprünglichen Stipulationen der Tractate von
1773. gemäs ist, auf welche die Garantieen gegründet
sind, indem sie auf dem Reichstage 1775. blos durch
dieienige Macht unterzeichnet worden, welche sie itzt

Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform.
welche zwar ſchon die im Jahre 1776. mit den drey
Hoͤfen verabredete Conſtitution uͤbertreten, aber doch
nicht geradezu die Garantie-Acte von 1775. verletzten.
Die Befehle der Kaiſerin, ſetzte er hinzu, haben immer
ſo deutliche Beweiſe von den geneigten Geſinnnungen
Ihro Maj. gegen die polniſche Nazion gegeben, daß der
Unterzeichnete gewuͤnſcht haͤtte, ſich nie in die unange-
nehme Nothwendigkeit verſetzt zu ſehn, gegen eine Ver-
letzung der durch die Garantie-Acte von 1775. feierlichſt
beſtaͤtigten Regierungsform zu proteſtiren. Indeſſen
bewegt doch die in verſchiedenen Projecten enthaltene Ab-
ſicht, einen immerwaͤhrenden Reichstag zu errichten, und
folglich die ganze Regierungsform umzuſtuͤrzen, den Un-
terzeichneten, im Namen Ihro Maj. der Kaiſerin zu er-
klaͤren, daß, ſo ungern ſie auch der Freundſchaft ent-
ſagt, welche ſie Sr. Maj. dem Koͤnig und der Erlauch-
ten Republik gewidmet hat, Sie doch die mindeſte Ver-
aͤnderung in der Conſtitution von 1775. fuͤr nichts an-
ders, als einen Bruch des Tractats wuͤrde anſehn muͤſ-
ſen. Polit. Journ. November 1788. S. 1213.
Die Preuſſiſchen Aeuſſerungen aber gingen unterm
19. Nov. 1788. dahin: Sr. Maj. glaube von der
Klugheit und der erprobten Standhaftigkeit der Staͤnde
des Reichstags erwarten zu koͤnnen, daß ſie ſich von
einer ihrer weiſen Vorſicht ſo viel Ehre machenden Ein-
richtung durch die Anfuͤhrung oder Vorſtellung irgend
einer beſondern Garantie der vorigen Conſtitutionen nicht
werden abwendig machen laſſen, als welche die Repu-
blik nicht hindern kann, daß ſie nie mehr die Form ihres
Gouvernements verbeſſern ſolte, beſonders nach den ganz
neuerlich erfahrnen Misbraͤuchen, in welche nicht ein-
mal den urſpruͤnglichen Stipulationen der Tractate von
1773. gemaͤs iſt, auf welche die Garantieen gegruͤndet
ſind, indem ſie auf dem Reichstage 1775. blos durch
dieienige Macht unterzeichnet worden, welche ſie itzt

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[384/0398] Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform. d] welche zwar ſchon die im Jahre 1776. mit den drey Hoͤfen verabredete Conſtitution uͤbertreten, aber doch nicht geradezu die Garantie-Acte von 1775. verletzten. Die Befehle der Kaiſerin, ſetzte er hinzu, haben immer ſo deutliche Beweiſe von den geneigten Geſinnnungen Ihro Maj. gegen die polniſche Nazion gegeben, daß der Unterzeichnete gewuͤnſcht haͤtte, ſich nie in die unange- nehme Nothwendigkeit verſetzt zu ſehn, gegen eine Ver- letzung der durch die Garantie-Acte von 1775. feierlichſt beſtaͤtigten Regierungsform zu proteſtiren. Indeſſen bewegt doch die in verſchiedenen Projecten enthaltene Ab- ſicht, einen immerwaͤhrenden Reichstag zu errichten, und folglich die ganze Regierungsform umzuſtuͤrzen, den Un- terzeichneten, im Namen Ihro Maj. der Kaiſerin zu er- klaͤren, daß, ſo ungern ſie auch der Freundſchaft ent- ſagt, welche ſie Sr. Maj. dem Koͤnig und der Erlauch- ten Republik gewidmet hat, Sie doch die mindeſte Ver- aͤnderung in der Conſtitution von 1775. fuͤr nichts an- ders, als einen Bruch des Tractats wuͤrde anſehn muͤſ- ſen. Polit. Journ. November 1788. S. 1213. Die Preuſſiſchen Aeuſſerungen aber gingen unterm 19. Nov. 1788. dahin: Sr. Maj. glaube von der Klugheit und der erprobten Standhaftigkeit der Staͤnde des Reichstags erwarten zu koͤnnen, daß ſie ſich von einer ihrer weiſen Vorſicht ſo viel Ehre machenden Ein- richtung durch die Anfuͤhrung oder Vorſtellung irgend einer beſondern Garantie der vorigen Conſtitutionen nicht werden abwendig machen laſſen, als welche die Repu- blik nicht hindern kann, daß ſie nie mehr die Form ihres Gouvernements verbeſſern ſolte, beſonders nach den ganz neuerlich erfahrnen Misbraͤuchen, in welche nicht ein- mal den urſpruͤnglichen Stipulationen der Tractate von 1773. gemaͤs iſt, auf welche die Garantieen gegruͤndet ſind, indem ſie auf dem Reichstage 1775. blos durch dieienige Macht unterzeichnet worden, welche ſie itzt reclamirt.

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/398>, abgerufen am 22.11.2024.