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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von d. Fests. einer gewissen Regierungsform.
reclamirt. Der König ist richt weniger willig und bereit,
gegen die Durchl. Republik seine Allianz- und algemeine
Garantieverbindungen zu erfüllen, besonders um ihr ihre
Unabhängigkeit zu sichern, ohne sich übrigens in
ihre innere Angelegenheiten zu mischen, auch die
Freiheit ihrer Deliberationen und Resolutionen einschrän-
ken zu wollen, als welche er vielmehr aufs beste garan-
tiren wird.
Polen entgegnete darauf in einer Note an den preus-
sischen Gesandten vom 8. December 1788. Die Na-
zion, unwillig über die ungewöhnliche und uneinge-
schränkte Auslegung der Garantie ihrer Regierungsform,
treibt ihre Besorgnisse nicht so weit, daß sie sich über
eine ihrer Unabhängigkeit gemässe Garantie beunruhigen
solte. Eine solche ist dieienige, welche Sr. Königl.
Preußil. Maj. in ihrer Declaration bezeichnen, als eine
algemeine Garantie der Unabhängigkeit der Republik,
ohne sich in ihre innere Angelegenheiten zu mischen, nach
der Freiheit ihrer Beratschlagungen und Entscheidungen
einigen Zwang anzuthun; eine Garantie, welche von
dem Garant nie wider die Republik gebraucht werden
kann, und welche selbst zu seinen Gunsten wider den Be-
leidiger ihrer Souverainetät, ihrer Freiheit und Integri-
tät ihrer Besitzungen nicht anders als auf das Verlan-
gen der auf dem Reichstage versamleten Stände ge-
braucht werden kann.
Bekantlich kam auch diese Aenderung dennoch zu
Stande.
Auch wegen der Schwedischen Regierungsform äusserte
Rußland bey den Streitigkeiten dieser beiden Mächte
in dem Jahre 1788. in dem Manifest gegen Schweden
vom 30. Jun. / 11. Jul. Als der König von Schweden auf eine
gewaltsame Weise in Schweden die Regierungsform,
worauf die Macht des Senats und die Freiheit des Volks

Günth. Völk. R. 2. B. B b
Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform.
reclamirt. Der Koͤnig iſt richt weniger willig und bereit,
gegen die Durchl. Republik ſeine Allianz- und algemeine
Garantieverbindungen zu erfuͤllen, beſonders um ihr ihre
Unabhaͤngigkeit zu ſichern, ohne ſich uͤbrigens in
ihre innere Angelegenheiten zu miſchen, auch die
Freiheit ihrer Deliberationen und Reſolutionen einſchraͤn-
ken zu wollen, als welche er vielmehr aufs beſte garan-
tiren wird.
Polen entgegnete darauf in einer Note an den preuſ-
ſiſchen Geſandten vom 8. December 1788. Die Na-
zion, unwillig uͤber die ungewoͤhnliche und uneinge-
ſchraͤnkte Auslegung der Garantie ihrer Regierungsform,
treibt ihre Beſorgniſſe nicht ſo weit, daß ſie ſich uͤber
eine ihrer Unabhaͤngigkeit gemaͤſſe Garantie beunruhigen
ſolte. Eine ſolche iſt dieienige, welche Sr. Koͤnigl.
Preußil. Maj. in ihrer Declaration bezeichnen, als eine
algemeine Garantie der Unabhaͤngigkeit der Republik,
ohne ſich in ihre innere Angelegenheiten zu miſchen, nach
der Freiheit ihrer Beratſchlagungen und Entſcheidungen
einigen Zwang anzuthun; eine Garantie, welche von
dem Garant nie wider die Republik gebraucht werden
kann, und welche ſelbſt zu ſeinen Gunſten wider den Be-
leidiger ihrer Souverainetaͤt, ihrer Freiheit und Integri-
taͤt ihrer Beſitzungen nicht anders als auf das Verlan-
gen der auf dem Reichstage verſamleten Staͤnde ge-
braucht werden kann.
Bekantlich kam auch dieſe Aenderung dennoch zu
Stande.
Auch wegen der Schwediſchen Regierungsform aͤuſſerte
Rußland bey den Streitigkeiten dieſer beiden Maͤchte
in dem Jahre 1788. in dem Manifeſt gegen Schweden
vom 30. Jun. / 11. Jul. Als der Koͤnig von Schweden auf eine
gewaltſame Weiſe in Schweden die Regierungsform,
worauf die Macht des Senats und die Freiheit des Volks

Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. B b
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[385/0399] Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform. d] reclamirt. Der Koͤnig iſt richt weniger willig und bereit, gegen die Durchl. Republik ſeine Allianz- und algemeine Garantieverbindungen zu erfuͤllen, beſonders um ihr ihre Unabhaͤngigkeit zu ſichern, ohne ſich uͤbrigens in ihre innere Angelegenheiten zu miſchen, auch die Freiheit ihrer Deliberationen und Reſolutionen einſchraͤn- ken zu wollen, als welche er vielmehr aufs beſte garan- tiren wird. Polen entgegnete darauf in einer Note an den preuſ- ſiſchen Geſandten vom 8. December 1788. Die Na- zion, unwillig uͤber die ungewoͤhnliche und uneinge- ſchraͤnkte Auslegung der Garantie ihrer Regierungsform, treibt ihre Beſorgniſſe nicht ſo weit, daß ſie ſich uͤber eine ihrer Unabhaͤngigkeit gemaͤſſe Garantie beunruhigen ſolte. Eine ſolche iſt dieienige, welche Sr. Koͤnigl. Preußil. Maj. in ihrer Declaration bezeichnen, als eine algemeine Garantie der Unabhaͤngigkeit der Republik, ohne ſich in ihre innere Angelegenheiten zu miſchen, nach der Freiheit ihrer Beratſchlagungen und Entſcheidungen einigen Zwang anzuthun; eine Garantie, welche von dem Garant nie wider die Republik gebraucht werden kann, und welche ſelbſt zu ſeinen Gunſten wider den Be- leidiger ihrer Souverainetaͤt, ihrer Freiheit und Integri- taͤt ihrer Beſitzungen nicht anders als auf das Verlan- gen der auf dem Reichstage verſamleten Staͤnde ge- braucht werden kann. Bekantlich kam auch dieſe Aenderung dennoch zu Stande. Auch wegen der Schwediſchen Regierungsform aͤuſſerte Rußland bey den Streitigkeiten dieſer beiden Maͤchte in dem Jahre 1788. in dem Manifeſt gegen Schweden vom 30. Jun. / 11. Jul. Als der Koͤnig von Schweden auf eine gewaltſame Weiſe in Schweden die Regierungsform, worauf die Macht des Senats und die Freiheit des Volks ſich Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. B b

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/399>, abgerufen am 22.11.2024.