Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von der Regierungsfolge. liberae quam vocant electionis competat s. l.1742. e] Doch kann der Kaiser keinen vorschlagen, daß er ge- wählt werden müste oder einem die Erclusive geben. Mosers Staatsr. 3. Th. S. 300. f] Ebendaselst S. 316. und dessen nachbarl. Staatsr. S. 2. Quedlinburg hatte mit Sachsen einen ausdrück- lichen Vertrag errichtet, daß die Wahl zwar frey seyn, aber nicht anders als mit des Schutzherrn Vorwissen und demselben nicht zuwidet geschehen solte. g] Dergleichen Einflus haben mehrenteils die Generalstaa- ten der Vereinigten N. Lande bey den Bischofswahlen zu Lüttich und Münster. s. Mosers Staatsr. 3. Th. S. 306. und dessen auswärt. Staatsr. S. 293. Auch Frankreich hat hier oft seine Künste angewandt. Im Jahre 1689. wurde unter den Kriegsursachen des Reichs gegen Frankreich diese mit angegeben, daß letzteres den Cardinal von Fürstenberg mit Gewalt dem Domkapitel zu Köln habe aufdringen wollen, obgleich im Gegentheil auch Frankreich sich über den Kaiser beschwerte, daß er widerrechtlich diesem die Erclusive gegeben habe. s. Mosers Staatsr. 3. Th. S. 304. und dessen ausw. Staatsr. S. 213. Vergl. Joh. Chr. Wilh. von Steck von Einmischung fremder Mächte und anderer Reichs- stände in die Wahlen der teutschen Prälaten; in dessen Versuch über versch. Materien polit. und rechtlicher Kent- nisse. Berl. und Strals. 1783. 8. h] Wegen Curland s. Mosers Versuch 1. Th. S. 185. und wegen des Nassauischen Prätendenten am Fürsten- thum Siegen und die Hälfte des Fürstenthums Hademar den beim Reichshofrath angestelten Proceß in Reuß teutscher Staatskanzley 14. Th. S. 50. ff. Drit-
Von der Regierungsfolge. liberae quam vocant electionis competat ſ. l.1742. e] Doch kann der Kaiſer keinen vorſchlagen, daß er ge- waͤhlt werden muͤſte oder einem die Ercluſive geben. Moſers Staatsr. 3. Th. S. 300. f] Ebendaſelſt S. 316. und deſſen nachbarl. Staatsr. S. 2. Quedlinburg hatte mit Sachſen einen ausdruͤck- lichen Vertrag errichtet, daß die Wahl zwar frey ſeyn, aber nicht anders als mit des Schutzherrn Vorwiſſen und demſelben nicht zuwidet geſchehen ſolte. g] Dergleichen Einflus haben mehrenteils die Generalſtaa- ten der Vereinigten N. Lande bey den Biſchofswahlen zu Luͤttich und Muͤnſter. ſ. Moſers Staatsr. 3. Th. S. 306. und deſſen auswaͤrt. Staatsr. S. 293. Auch Frankreich hat hier oft ſeine Kuͤnſte angewandt. Im Jahre 1689. wurde unter den Kriegsurſachen des Reichs gegen Frankreich dieſe mit angegeben, daß letzteres den Cardinal von Fuͤrſtenberg mit Gewalt dem Domkapitel zu Koͤln habe aufdringen wollen, obgleich im Gegentheil auch Frankreich ſich uͤber den Kaiſer beſchwerte, daß er widerrechtlich dieſem die Ercluſive gegeben habe. ſ. Moſers Staatsr. 3. Th. S. 304. und deſſen ausw. Staatsr. S. 213. Vergl. Joh. Chr. Wilh. von Steck von Einmiſchung fremder Maͤchte und anderer Reichs- ſtaͤnde in die Wahlen der teutſchen Praͤlaten; in deſſen Verſuch uͤber verſch. Materien polit. und rechtlicher Kent- niſſe. Berl. und Stralſ. 1783. 8. h] Wegen Curland ſ. Moſers Verſuch 1. Th. S. 185. und wegen des Naſſauiſchen Praͤtendenten am Fuͤrſten- thum Siegen und die Haͤlfte des Fuͤrſtenthums Hademar den beim Reichshofrath angeſtelten Proceß in Reuß teutſcher Staatskanzley 14. Th. S. 50. ff. Drit-
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waͤhlt werden muͤſte oder einem die Ercluſive geben.
Moſers Staatsr. 3. Th. S. 300.
f] Ebendaſelſt S. 316. und deſſen nachbarl. Staatsr.
S. 2. Quedlinburg hatte mit Sachſen einen ausdruͤck-
lichen Vertrag errichtet, daß die Wahl zwar frey ſeyn,
aber nicht anders als mit des Schutzherrn Vorwiſſen und
demſelben nicht zuwidet geſchehen ſolte.
g] Dergleichen Einflus haben mehrenteils die Generalſtaa-
ten der Vereinigten N. Lande bey den Biſchofswahlen
zu Luͤttich und Muͤnſter. ſ. Moſers Staatsr. 3. Th.
S. 306. und deſſen auswaͤrt. Staatsr. S. 293. Auch
Frankreich hat hier oft ſeine Kuͤnſte angewandt. Im
Jahre 1689. wurde unter den Kriegsurſachen des Reichs
gegen Frankreich dieſe mit angegeben, daß letzteres den
Cardinal von Fuͤrſtenberg mit Gewalt dem Domkapitel
zu Koͤln habe aufdringen wollen, obgleich im Gegentheil
auch Frankreich ſich uͤber den Kaiſer beſchwerte, daß er
widerrechtlich dieſem die Ercluſive gegeben habe. ſ.
Moſers Staatsr. 3. Th. S. 304. und deſſen ausw.
Staatsr. S. 213. Vergl. Joh. Chr. Wilh. von Steck
von Einmiſchung fremder Maͤchte und anderer Reichs-
ſtaͤnde in die Wahlen der teutſchen Praͤlaten; in deſſen
Verſuch uͤber verſch. Materien polit. und rechtlicher Kent-
niſſe. Berl. und Stralſ. 1783. 8.
h] Wegen Curland ſ. Moſers Verſuch 1. Th. S. 185.
und wegen des Naſſauiſchen Praͤtendenten am Fuͤrſten-
thum Siegen und die Haͤlfte des Fuͤrſtenthums Hademar
den beim Reichshofrath angeſtelten Proceß in Reuß
teutſcher Staatskanzley 14. Th. S. 50. ff.
Drit-
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