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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von Antritt und Endigung der Regierung.
zurück. s. Mosers Versuch 3. Th. S. 71. und dessen
Beitr. zum Gesandschaftsr. S. 37. Neuste Staatsbe-
gebenheiten 1775. §. 469.
h] Mosers Grundsätze in Frz. S. 87.
i] Bey der Thronbesteigung König George III. in Gros-
britannien 1762. erlaubte der König in Portugall denen
auf dem Tagus liegenden englischen Schiffen, daß iedes
derselben durch 77. Schüsse [als so viele Jahr der ver-
storbene König Georg II. erlebt hatte] minutenweis seine
Trauer und endlich alle mit einander durch eine General-
salve ihre Freude wegen des Regierungsantritts des neuen
Königs bezeigen durften.
§. 3.
Erkennung des Regenten.

Auf diese Notification sind andere Nazionen, wenn
die Gelangung auf den Thron durch Erbfolge oder
Wahl gehörig geschehen ist a] verbunden, den neuen
Regenten, den die Nazion annimmt, auch zu erken-
nen, welches gemeiniglich dadurch geschieht, daß die
Notification angenommen und beantwortet wird b];
denn wenn Streitigkeiten und Zweifel dabey obwalten,
hängt es, schon obgedachtermaassen, von der Wilkühr
einer ieden ab c]. So lange aber eine oder die andere
Nazion, aus vorerwähnten Gründen, Ursach zum
Widerspruch gegen die Thronbesteigung eines Regenten
zu haben glaubt, kann die Anerkennung freilich nicht
verlangt werden. Es sind daher schon öfter Fälle vor-
gekommen, daß andere Nazionen, besonders einen ge-
wählten Regenten, wegen zwiespaltiger Wahl, wegen
Unanständigkeit der Person, wegen unrechtmässiger
Entsetzung des vorigen Oberhaupts, wegen mangeln-
der Theilnahme einiger Wahlglieder und sonst die An-

erkennung
Von Antritt und Endigung der Regierung.
zuruͤck. ſ. Moſers Verſuch 3. Th. S. 71. und deſſen
Beitr. zum Geſandſchaftsr. S. 37. Neuſte Staatsbe-
gebenheiten 1775. §. 469.
h] Moſers Grundſaͤtze in Frz. S. 87.
i] Bey der Thronbeſteigung Koͤnig George III. in Gros-
britannien 1762. erlaubte der Koͤnig in Portugall denen
auf dem Tagus liegenden engliſchen Schiffen, daß iedes
derſelben durch 77. Schuͤſſe [als ſo viele Jahr der ver-
ſtorbene Koͤnig Georg II. erlebt hatte] minutenweis ſeine
Trauer und endlich alle mit einander durch eine General-
ſalve ihre Freude wegen des Regierungsantritts des neuen
Koͤnigs bezeigen durften.
§. 3.
Erkennung des Regenten.

Auf dieſe Notification ſind andere Nazionen, wenn
die Gelangung auf den Thron durch Erbfolge oder
Wahl gehoͤrig geſchehen iſt a] verbunden, den neuen
Regenten, den die Nazion annimmt, auch zu erken-
nen, welches gemeiniglich dadurch geſchieht, daß die
Notification angenommen und beantwortet wird b];
denn wenn Streitigkeiten und Zweifel dabey obwalten,
haͤngt es, ſchon obgedachtermaaſſen, von der Wilkuͤhr
einer ieden ab c]. So lange aber eine oder die andere
Nazion, aus vorerwaͤhnten Gruͤnden, Urſach zum
Widerſpruch gegen die Thronbeſteigung eines Regenten
zu haben glaubt, kann die Anerkennung freilich nicht
verlangt werden. Es ſind daher ſchon oͤfter Faͤlle vor-
gekommen, daß andere Nazionen, beſonders einen ge-
waͤhlten Regenten, wegen zwieſpaltiger Wahl, wegen
Unanſtaͤndigkeit der Perſon, wegen unrechtmaͤſſiger
Entſetzung des vorigen Oberhaupts, wegen mangeln-
der Theilnahme einiger Wahlglieder und ſonſt die An-

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[432/0446] Von Antritt und Endigung der Regierung. g] zuruͤck. ſ. Moſers Verſuch 3. Th. S. 71. und deſſen Beitr. zum Geſandſchaftsr. S. 37. Neuſte Staatsbe- gebenheiten 1775. §. 469. h] Moſers Grundſaͤtze in Frz. S. 87. i] Bey der Thronbeſteigung Koͤnig George III. in Gros- britannien 1762. erlaubte der Koͤnig in Portugall denen auf dem Tagus liegenden engliſchen Schiffen, daß iedes derſelben durch 77. Schuͤſſe [als ſo viele Jahr der ver- ſtorbene Koͤnig Georg II. erlebt hatte] minutenweis ſeine Trauer und endlich alle mit einander durch eine General- ſalve ihre Freude wegen des Regierungsantritts des neuen Koͤnigs bezeigen durften. §. 3. Erkennung des Regenten. Auf dieſe Notification ſind andere Nazionen, wenn die Gelangung auf den Thron durch Erbfolge oder Wahl gehoͤrig geſchehen iſt a] verbunden, den neuen Regenten, den die Nazion annimmt, auch zu erken- nen, welches gemeiniglich dadurch geſchieht, daß die Notification angenommen und beantwortet wird b]; denn wenn Streitigkeiten und Zweifel dabey obwalten, haͤngt es, ſchon obgedachtermaaſſen, von der Wilkuͤhr einer ieden ab c]. So lange aber eine oder die andere Nazion, aus vorerwaͤhnten Gruͤnden, Urſach zum Widerſpruch gegen die Thronbeſteigung eines Regenten zu haben glaubt, kann die Anerkennung freilich nicht verlangt werden. Es ſind daher ſchon oͤfter Faͤlle vor- gekommen, daß andere Nazionen, beſonders einen ge- waͤhlten Regenten, wegen zwieſpaltiger Wahl, wegen Unanſtaͤndigkeit der Perſon, wegen unrechtmaͤſſiger Entſetzung des vorigen Oberhaupts, wegen mangeln- der Theilnahme einiger Wahlglieder und ſonſt die An- erkennung

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/446>, abgerufen am 22.11.2024.