Gutzkow, Karl: Die Zeitgenossen. 2. Bd. 2. Aufl. Pforzheim, 1842.derselben eingetheilt. Die Nothwendigkeit lag ihnen in der abschreckenden Kraft dieser Strafe, die, wenn man sie mildern würde, ihnen die Neigung zu jenen Verbrechen, auf welchen sonst der Tod stand, erleichtern zu müssen schien. Man fürchtet, daß Umwandlung der Todesstrafe in lebenslängliches Gefängniß, in Ketten-, Karren- und Galeerenarbeit eine Ueberhandnahme der todeswürdigen Verbrecher erzeugen würde. Allein die geringe Erfahrung, welche man von der Abschaffung der Todesstrafe hat, beweist, daß diese Besorgniß ungegründet ist. Die wenigen italienischen Staaten, wo früher einige philanthropische Fürsten die Todesstrafe aus den Gesetzbüchern verbannt hatten, verwilderten nicht mehr, als früher, und auch in Belgien, wo der Henker um seine Privilegien gebracht ist, kann man nicht sagen, daß die Abschaffung der Todesstrafe die der äußersten Strafe würdigen Verbrechen vermehrt hätte. Wenn wir namentlich von dem Grundsatze ausgehen, daß kein anderes Verbrechen, als der Mord, mit dem Tode bestraft werden dürfe, so sind Menschen, die ihn vorsätzlich begehen, auch immer weit entfernt, sich nicht die Mittel zuzutrauen, die Entdeckung ihrer That unmöglich zu machen. Jst einmal das menschliche Gemüth so sehr untergraben, daß nur die Bosheit und Gewaltthätigkeit in dem Jnnern eines solchen Verbrechers thätig sind, so wird man jenen Schritt nicht mehr bestimmen können, wo er aus Furcht vor dem Schaffot einen Mord unterläßt; derselben eingetheilt. Die Nothwendigkeit lag ihnen in der abschreckenden Kraft dieser Strafe, die, wenn man sie mildern würde, ihnen die Neigung zu jenen Verbrechen, auf welchen sonst der Tod stand, erleichtern zu müssen schien. Man fürchtet, daß Umwandlung der Todesstrafe in lebenslängliches Gefängniß, in Ketten-, Karren- und Galeerenarbeit eine Ueberhandnahme der todeswürdigen Verbrecher erzeugen würde. Allein die geringe Erfahrung, welche man von der Abschaffung der Todesstrafe hat, beweist, daß diese Besorgniß ungegründet ist. Die wenigen italienischen Staaten, wo früher einige philanthropische Fürsten die Todesstrafe aus den Gesetzbüchern verbannt hatten, verwilderten nicht mehr, als früher, und auch in Belgien, wo der Henker um seine Privilegien gebracht ist, kann man nicht sagen, daß die Abschaffung der Todesstrafe die der äußersten Strafe würdigen Verbrechen vermehrt hätte. Wenn wir namentlich von dem Grundsatze ausgehen, daß kein anderes Verbrechen, als der Mord, mit dem Tode bestraft werden dürfe, so sind Menschen, die ihn vorsätzlich begehen, auch immer weit entfernt, sich nicht die Mittel zuzutrauen, die Entdeckung ihrer That unmöglich zu machen. Jst einmal das menschliche Gemüth so sehr untergraben, daß nur die Bosheit und Gewaltthätigkeit in dem Jnnern eines solchen Verbrechers thätig sind, so wird man jenen Schritt nicht mehr bestimmen können, wo er aus Furcht vor dem Schaffot einen Mord unterläßt; <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0104" n="102"/> derselben eingetheilt. Die Nothwendigkeit lag ihnen in der abschreckenden Kraft dieser Strafe, die, wenn man sie mildern würde, ihnen die Neigung zu jenen Verbrechen, auf welchen sonst der Tod stand, erleichtern zu müssen schien. Man fürchtet, daß Umwandlung der Todesstrafe in lebenslängliches Gefängniß, in Ketten-, Karren- und Galeerenarbeit eine Ueberhandnahme der todeswürdigen Verbrecher erzeugen würde. Allein die geringe Erfahrung, welche man von der Abschaffung der Todesstrafe hat, beweist, daß diese Besorgniß ungegründet ist. Die wenigen italienischen Staaten, wo früher einige philanthropische Fürsten die Todesstrafe aus den Gesetzbüchern verbannt hatten, verwilderten nicht mehr, als früher, und auch in Belgien, wo der Henker um seine Privilegien gebracht ist, kann man nicht sagen, daß die Abschaffung der Todesstrafe die der äußersten Strafe würdigen Verbrechen vermehrt hätte. Wenn wir namentlich von dem Grundsatze ausgehen, daß kein anderes Verbrechen, als der Mord, mit dem Tode bestraft werden dürfe, so sind Menschen, die ihn vorsätzlich begehen, auch immer weit entfernt, sich nicht die Mittel zuzutrauen, die Entdeckung ihrer That unmöglich zu machen. Jst einmal das menschliche Gemüth so sehr untergraben, daß nur die Bosheit und Gewaltthätigkeit in dem Jnnern eines solchen Verbrechers thätig sind, so wird man jenen Schritt nicht mehr bestimmen können, wo er aus Furcht vor dem Schaffot einen Mord unterläßt; </p> </div> </body> </text> </TEI> [102/0104]
derselben eingetheilt. Die Nothwendigkeit lag ihnen in der abschreckenden Kraft dieser Strafe, die, wenn man sie mildern würde, ihnen die Neigung zu jenen Verbrechen, auf welchen sonst der Tod stand, erleichtern zu müssen schien. Man fürchtet, daß Umwandlung der Todesstrafe in lebenslängliches Gefängniß, in Ketten-, Karren- und Galeerenarbeit eine Ueberhandnahme der todeswürdigen Verbrecher erzeugen würde. Allein die geringe Erfahrung, welche man von der Abschaffung der Todesstrafe hat, beweist, daß diese Besorgniß ungegründet ist. Die wenigen italienischen Staaten, wo früher einige philanthropische Fürsten die Todesstrafe aus den Gesetzbüchern verbannt hatten, verwilderten nicht mehr, als früher, und auch in Belgien, wo der Henker um seine Privilegien gebracht ist, kann man nicht sagen, daß die Abschaffung der Todesstrafe die der äußersten Strafe würdigen Verbrechen vermehrt hätte. Wenn wir namentlich von dem Grundsatze ausgehen, daß kein anderes Verbrechen, als der Mord, mit dem Tode bestraft werden dürfe, so sind Menschen, die ihn vorsätzlich begehen, auch immer weit entfernt, sich nicht die Mittel zuzutrauen, die Entdeckung ihrer That unmöglich zu machen. Jst einmal das menschliche Gemüth so sehr untergraben, daß nur die Bosheit und Gewaltthätigkeit in dem Jnnern eines solchen Verbrechers thätig sind, so wird man jenen Schritt nicht mehr bestimmen können, wo er aus Furcht vor dem Schaffot einen Mord unterläßt;
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